Januar 2026 |
260107 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Sprengstoffanschläge, mit denen am 26. September 2022 drei der vier "Nord Stream"-Pipelines schwer beschädigt wurden, waren keine Kriegshandlung. Mit dieser Begründung, die am 15. Januar veröffentlicht wurde, wies der Bundesgerichtshof am 10. Dezember die Haftbeschwerde des Ukrainers Serhij K. zurück, der am 27. November von der italienischen Justiz an Deutschland ausgeliefert wurde (251111). Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe in leitender Funktion zur Besatzung der Segeljacht "Andromeda" gehört, von der aus Taucher die Sprengsätze an drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines anbrachten. Damit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Störung öffentlicher Betriebe strafbar gemacht habe. Die deutsche Strafgewalt sei in diesem Fall dadurch gegeben, dass der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines – auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat, wo die Rohrleitungen endeten.
Anders als mit der Haftbeschwerde geltend gemacht wurde, könne sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht ("Kombattantenprivileg") als Rechtfertigungsgrund berufen. Denn dieses erfasse zum einen verdecktes Handeln von Militärangehörigen nicht, zum anderen seien die Pipelines zivile Objekte gewesen. Einer Strafverfolgung des Beschuldigten würde auch nichts entgegenstehen, wenn er an dem Sabotageakt "im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates beteiligt" gewesen sein sollte. Die "aus der völkerrechtlichen Staatenimmunität resultierende allgemeine Funktionsträgerimmunität" gelte nämlich bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten nicht.
Dagegen war ein anderes Besatzungsmitglied der "Andromeda", der 46-jährige Wolodimir Z. , im Oktober von einem polnischen Gericht freigesprochen und aus der Haft entlassen worden, weil die ihm zur Last gelegte Beteiligung an der Sabotageaktion gar nicht strafbar gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um gerechtfertigte "Diversionsakte" gegen den russischen Überfall auf die Ukraine. Der Festgenommene entging dadurch auch seiner Auslieferung an die deutsche Justiz (251004).