März 2025 |
250310 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die acht Urteile, mit denen der Bundesgerichtshof am 17. Dezember die von der Bundesnetzagentur festgelegte Eigenkapital-Verzinsung der Stromnetzbetreiber bestätigte (250104), sind inzwischen auf der Internet-Seite des BGH auffindbar. Bis Ende März wurden sie aber nicht unter den "Aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" aufgelistet, sondern konnten nur unter präziser Eingabe des Aktenzeichens gefunden werden (siehe Links). Unklarheit besteht dagegen nach wie vor hinsichtlich der sechs Entscheidungen zu den Eigenkapitalrenditen der Gasnetzbetreiber, über die der Bundesgerichtshof am 25. Februar verhandelte. Es gab bislang auch keine Pressemitteilung zu dem gesamten Komplex.
Die acht Urteile sind naturgemäß weitgehend identisch, unterscheiden sich aber bei den beiden Leitsatz-Entscheidungen. Identisch ist jeweils der erste Leitsatz, der feststellt: "Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt." Im Verfahren EnVR 94/23 folgt dann: "Sie darf bei der Anwendung von ökonomischen Methoden und Modellen von Drittanbietern aggregierte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten heranziehen, ohne sämtliche diesen Daten zugrundeliegenden unveröffentlichten Einzeldaten zu beschaffen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen". Im Verfahren EnVR 79/23 lautet der zweite Leitsatz dagegen: "Für die Rechtmäßigkeit der Festlegung über den Eigenkapitalzinssatz kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses an."
Gemeint ist in beiden Fällen damit, dass der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber ein größerer Spielraum zusteht, als in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen hat. Zum einen liege das daran, dass es keine alleinseligmachende wissenschaftliche Methode zur Ermittlung angemessener Gewinne gibt. Das steht so natürlich nicht in dem Urteil, könnte aber die höchst differenzierten Ausführungen des Gerichts zu diesem Punkt in allgemeinverständlicher Sprache auf den Punkt bringen. Zum anderen habe das Oberlandesgericht die neue Rechtslage nicht richtig interpretiert, die aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (210901) zur Ersetzung von fünf wichtigen Verordnungen zu Strom und Gas durch Regelungen der Bundesnetzagentur führte (231109). Die Vorinstanz war nämlich davon ausgegangen, dass Bestimmungen der Stromnetzentgeltverordnung auch nach dem Luxemburger Urteil noch für die Bundesnetzagentur verbindlich gewesen seien.
Im übrigen bescheinigte der Kartellsenat der Düsseldorfer Vorinstanz jedoch in vieler Hinsicht die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, soweit diese nicht durch die Bundesnetzagentur, sondern im Verfahren EnVR 79/23 auch von einem Stromnetzbetreiber in Frage gestellt wurde. Mit der Anschlussbeschwerde wollten der oder die Netzbetreiber die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom OLG Düsseldorf abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte verpflichten. Anscheinend rechnete man bereits mit einer Niederlage und wollte dem Kartellsenat deshalb zusätzliche Argumente liefern, um den Beschluss der Bundesnetzagentur doch noch für unzulässig zu erklären.