September 2023 |
230903 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesregierung beschloss am 13. September einen von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgelegten Gesetzentwurf, der es Mietern und Wohnungseigentümern erleichtert, sogenannte Balkonkraftwerke anzubringen. Beide erhalten damit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Anbringung solcher Anlagen. Die Vermieter oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen triftige Gründe vorbringen, um ihre Einwilligung zu versagen. Es bleibt ihnen aber unbenommen, die Genehmigung von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, um beispielsweise eine Überlastung von Balkongeländern oder eine unnötige Beeinträchtigung der Fassadengestaltung zu verhindern. In Streitfällen müssen dann die Gerichte entscheiden.
Für die Mieter besteht die Erleichterung in einer Änderung des § 554 im Bürgerlichen Gesetzbuch, dessen erster Satz dann folgendermaßen lautet: "Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Mieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen." Der Anspruch besteht aber in allen genannten Fällen weiterhin nicht, "wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann".
In ähnlicher Weise wird für Wohnungseigentümer der § 20 Absatz 2 Satz 1 im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geändert, der künftig folgendermaßen lautet: "Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen." Zugleich gelten aber auch hier unverändert die Einschränkungen dieses Anspruchs durch die nachfolgenden Absätze 3 und 4.
Ferner werden in § 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert. Damit soll die Nutzung von Grundstücken vor allem für Photovoltaik-Anlagen erleichtert werden, da die bisherige Regelung Probleme aufwirft, wenn der Anlagenbetreiber wechselt.
Im Wohnungseigentumsgesetz wird in § 23 neu die Möglichkeit eingefügt, Eigentümerversammlungen virtuell per Internet durchzuführen, wenn dies die Wohnungseigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. "Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein", heißt es vorsorglich. Der Beschluss über die Umstellung kann längstens für eine Dauer von drei Jahren gefasst werden.
Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ergänzt die technischen Erleichterungen für Balkonkraftwerke im Rahmen der geplanten EEG-Novellierung, die das Bundeskabinett am 16. August beschloss (230803). Abgesehen von den Änderungen in § 1092 BGB und § 23 WEG ist er inhaltlich identisch mit einem Antrag, den die CDU/CSU schon am 23. Mai vorlegte, um Mietern und Wohnungseigentümern einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Genehmigung von Balkonkraftwerken einzuräumen (230504). Die von der Regierung geplanten Erleichterungen für Steckersolargeräte waren damals schon bekannt. Die Ähnlichkeit überrascht deshalb nicht. Offenbar hatte die Union ihren Gesetzentwurf nur deshalb vorgelegt und sogleich in erster Lesung behandeln lassen, um bei Mietern und Wohnungseigentümern propagandistisch punkten zu können. Der Bundestag wird nun aber mit Sicherheit das Original statt der Kopie beschließen.