Januar 2023

230110

ENERGIE-CHRONIK


Förderprogramm für "Bürgerenergiegesellschaften bei Wind an Land"

Seit Jahresbeginn können Anträge nach der Richtlinie "Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land" gestellt werden, die am 21. Januar im "Bundesanzeiger" veröffentlicht wurde. Ziel des Programms ist es, die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase solcher Windenergieanlagen zu fördern, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert damit 70 Prozent der Planungs- und Genehmigungskosten bis maximal 200.000 Euro pro Projekt.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten muss erst dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde. Die Rückzahlung entfällt, wenn innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren abgegeben, aber wegen Überzeichnung der Ausschreibungen kein Zuschlag erteilt wurde, oder die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben ist.

Neue Begriffsbestimmung für "Bürgerenergiegesellschaft" im EEG 2023

Insgesamt sind in diesem Jahr für die Förderung 7,5 Millionen Euro vorgesehen. Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der neuen Definition in § 3 EEG 2023. Das bedeutet, dass die Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder Anteilseignern besteht. Zusätzlich müssen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet mit Wohnung gemeldet sind, das nicht weiter als 50 Kilometer von der geplanten Anlage entfernt ist. Stimmrechte von nicht natürlichen Personen dürfen ausschließlich bei Kleinunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften liegen.

Durch das novellierte EEG 2023 werden ferner Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

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