August 2020 |
200812 |
ENERGIE-CHRONIK |
Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH, die zu den Stadtwerken München gehört.
Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei
Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung
durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der
Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die
den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM
Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen
Dienstleister für den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die
SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters
ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM
Services GmbH.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die
Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt.
Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden,
wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause
aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so
auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen
erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen
erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine
telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer
Zahlungsaufforderung fällig werden.
Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH außerdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.
Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.
Bereits im Sommer letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Mahnpauschale in Stromversorgungsverträgen nur so hoch sein darf, wie die daraus entstehenden Kosten. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat deshalb im April die Mahnkostenpauschalen von rheinland-pfälzischen Stromversorgern überprüft. Lediglich bei 14 von 57 Versorgern in Rheinland-Pfalz konnten die Vertragsbedingungen über eine Recherche auf der jeweiligen Internetseite ermittelt werden. Bei mehreren dieser Anbieter lagen die geforderten Pauschalen deutlich über dem Betrag, den der Bundesgerichtshof für zulässig hält. Die Verbraucherzentrale hat daher sechs Anbieter abgemahnt, die den Kunden für eine Mahnung 4,85 bis 6,00 Euro in Rechnung stellten. Alle sechs Unternehmen gaben eine Unterlassungserklärung ab.