Juli 2019 |
190714 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesnetzagentur hat die DB Energie GmbH aufgefordert, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften über den Zugang zum Stromnetz zu unterlassen. Zugleich wurde dem DB-Tochterunternehmen ein Zwangsgeld in Höhe von einer Million Euro angedroht, falls es ausstehende Abrechnungen nicht in der vorgegebenen Frist erstellt. "Bahn-Wettbewerber sind auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen", erklärte der Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Peter Franke, am 25. Juli. "Mit der heutigen Entscheidung sorgt die Bundesnetzagentur für funktionierenden Wettbewerb von Bahnstromanbietern."
In der Entscheidung stellt die Bundesnetzagentur fest, dass DB Energie durch Verzögerungen in erheblichem Maß gegen ihre gesetzlichen Pflichten zur Gewährung eines effizienten Netzzugangs verstößt. Indem das Unternehmen das bestehende Abwicklungsmodell nicht einhalte, werde den Wettbewerbern eine Prognose über ihre Vorleistungskosten unzumutbar erschwert. Damit würden sie im Wettbewerb beeinträchtigt und eine verlässliche Kalkulation von Angeboten für ihre Kunden unzumutbar erschwert.
Seit Anfang 2017 hatten sich mehrere Bahnstromlieferanten und
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Beschwerden an die Bundesnetzagentur gewandt.
Sie bemängelten unter anderem, dass die DB Energie Abrechnungen für
Netzentgelte sowie für Ausgleichsenergie häufig erst nach monatelanger
Verzögerung erstellt. Zudem kritisierten sie, dass die Rechnungen vielfach
erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen. Die Bundesnetzagentur hatte daraufhin
im November 2017 ein Aufsichtsverfahren gegen die DB Energie eröffnet.
Aus Sicht der Bundesnetzagentur besteht in der Kommunikation zwischen DB Energie
und ihren Kunden Verbesserungsbedarf. Die Entscheidung stellt klar, dass die
DB Energie ihre bestehenden vertraglichen Möglichkeiten besser ausschöpfen
muss, um Mitwirkungspflichten durchzusetzen.
Die DB Energie GmbH ist Betreiberin eines bundesweiten Bahnstromnetzes, über
das alle auf dem DB-Schienennetz verkehrenden elektrischen Triebfahrzeuge
mit Fahrstrom versorgt werden. Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten
die DB Energie GmbH seit dem Jahr 2005, dritten Stromlieferanten einen Zugang
zu ihrem Netz zu gewähren. Die Bahn wollte dies zunächst nicht akzeptieren,
weil sie damit "zwei unterschiedlichen Regulierungssystemen" unterliege.
Im November 2010 entschied aber der Bundesgerichtshof in letzter Instanz,
dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die
Strom- und Gasnetze auch die Entgelte für die Nutzung des Bahnstromnetzes
zu genehmigen hat (101117).