August 2017 |
170812 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Energieversorger EWE hat Briefe verschickt, die eine automatische Vertragsverlängerung auslösten, wenn der Kunde nicht widersprach. Nachdem er sich zur Unterlassung dieser Praktiken verpflichten mußte, setzte er sie in nur leicht modifizierter Form fort. Aufgrund der eingegangenen Kundenbeschwerden konnte der "Marktwächter Energie" der Verbraucherzentrale Niedersachsen in beiden Fällen schnell reagieren und eine weitere Unterlassungserklärung erzielen.
Der Energieversorger lockte mit Strom- und Gasverträgen, die nach zwei Jahren automatisch auslaufen. Verbraucher mußten also nicht selbst aktiv werden und rechtzeitig an die Kündigung denken. Das Problem: Kurz vor Ablauf des Vertrags erhielten Kunden ein Angebot zur Verlängerung. Das Schreiben war so formuliert, daß ein neuer Vertrag über zwei Jahre automatisch geschlossen wurde, sofern der Kunde nicht widersprach. Der entscheidende Satz am Ende des Briefes lautete: "Wenn Sie mit diesem neuen Vertragsangebot einverstanden sind, nehmen Sie es einfach nur zu Ihren Unterlagen und wir beliefern Sie ab (Datum) zu den oben genannten Konditionen."
Damit hat EWE nicht nur den beworbenen Vorteil zunichte gemacht, sondern den Grundsatz eines Vertragsschlusses völlig auf den Kopf gestellt, denn eine ausbleibende Reaktion des Kunden darf keinesfalls als Zustimmung zu einem Vertrag gewertet werden. Der "Marktwächter Energie" der Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte deshalb erfolgreich gegen diese Praxis: EWE lenkte vor Gericht ein verpflichtete sich, Kundenanschreiben dieser Art nicht mehr zu verwenden.
EWE ergänzte daraufhin das Schreiben um ein Kästchen mit der Beschriftung
"Ich nehme das (Tarifname) Angebot an". Kunden sollten ein Häkchen
in dieses Kästchen setzen und das Schreiben anschließend einfach
abheften. Eine Rücksendung war nicht erforderlich. Nur wer das Angebot
nicht annehmen wollte, sollte sich beim Unternehmen melden. Auf diese Weise
wollte der Energieversorger den Vorwurf umgehen, den Vertrag ohne ausdrückliche
Zustimmung des Kunden zu verlängern. Offenbar spekulierte er darauf, daß
die Kunden schon aus Bequemlichkeit darauf verzichten würden, den ihnen
abverlangten Widerspruch einzulegen.