Juni 2017 |
170603 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag verabschiedete am 29. Juni das Mieterstromgesetz, das die Regierungskoalition im April vorgelegt hat (170403), in weitgehend unveränderter Fassung. Damit wird es den Eigentümern von Mietgebäuden künftig möglich sein, den mit Dach-Solaranlagen selbst erzeugten Strom auch an Mieter im selben Gebäude zu günstigen Konditionen weiterzugeben. Die Förderung erstreckt sich aber nur auf Solaranlagen mit einer Leistung bis 100 Kilowatt und auf einen Zubau von 500 MW jährlich.
Als Zugeständnis an den Bundesrat und andere Kritiker, die eine größere Dimensionierung der Förderung für wünschenswert hielten, wird es nun aber gemäß § 21 Abs. 3 EEG immerhin möglich sein, die Solaranlage nicht nur auf dem Wohngebäude selber zu installieren, sondern auch "im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude". Auf diese Weise kann zum Beispiel anstelle der ungünstig ausgerichteten Dachfläche eines Wohngebäudes das sonnigere Dach der daneben befindlichen Garage genutzt werden.
Das "Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" besteht aus insgesamt fünf Artikeln. Die wichtigsten Punkte sind in den Paragraphen 21, 23b, 53 und 61f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verankert. Außerdem hat man in § 99 EEG noch einen "Mieterstrombericht" eingefügt, den die Bundesregierung jährlich dem Bundestag vorzulegen hat.
Wie die "Mieterstromverträge" auszusehen haben, regelt ein neuer Paragraph 42a im Energiewirtschaftsgesetz. Zum Beispiel darf der Mieterstromvertrag nicht mit dem Mietvertrag gekoppelt werden und den Mieter nicht länger als ein Jahr binden.