Oktober 2015 |
151003 |
ENERGIE-CHRONIK |
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
(Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz – Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
(Stand 9. 10. 2015)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen eines Betreibers von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung und den Rückbau dieser Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung sowie aus Kapitel vier des Standortauswahlgesetzes, haften herrschende Unternehmen der jeweils anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Betreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben werden.
(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Betreiber zum Rückbau aus § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie hinsichtlich der Entsorgungspflichten bis zur Endlagerung (insbesondere Konditionierung, Zwischenlagerung und Transport von radioaktiven Abfällen), der Ablieferung an ein Endlager nach § 9a Absatz 2 des Atomgesetzes und der Endlagerung nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes.
(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem diese dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine Behörde an Stelle eines erloschenen Betreibers eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen auferlegen.
(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
(1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört, oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gelten die § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.
(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen, sofern er nicht nachweist, dass er keine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.
§ 3 Fortbestand der Nachhaftung in besonderen Fällen
(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.
(2) Die Übertragung der Haftung nach § 1 auf einen Dritten hat keine befreiende Wirkung.
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
Die Haftung nach § 1 endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese verschlossen ist.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.