Dezember 2014

141216

ENERGIE-CHRONIK


EEG-Abgabe für Eigenversorgung wird von Verteilnetzbetreibern erhoben

Die neu eingeführte EEG-Abgabe für selbst erzeugten Strom wird grundsätzlich von den Verteilnetzbetreibern erhoben. Dies sieht § 7 der neugefaßten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vor, die am 3. Dezember vom Bundeskabinett beschlossen und dem Bundestag zur Zustimmung zugeleitet wurde. Bisher oblag die Erhebung der EEG-Umlage ausschließlich den Übertragungsnetzbetreibern. Die abweichende Regelung wird damit begründet, daß Eigenversorgungsanlagen in der Regel an die Verteilnetze angeschlossen sind. Es sei deshalb effizienter, die dafür fällige Abgabe auch von den Verteilnetzbetreibern erheben zu lassen.

Nach § 61 des seit 1. August geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) müssen neue Eigenversorger die volle EEG-Umlage bezahlen, sofern sie den Strom nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugen. Wer sich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung selber versorgt, zahlt dagegen grundsätzlich 40 Prozent der EEG-Umlage, wobei für 2015 und 2016 ein ermäßigter Satz von 30 bzw. 35 Prozent gilt. Befreit bleiben nur Bestandsanlagen von Eigenerzeugern, Kleinanlagen mit einer Nennleistung bis zu 10 Kilowatt, komplette Inselversorgungen ohne EEG-Vergütung und der Strom für die Kraftwerkseigenversorgung (140601).

Fünf Prozent der Summe dürfen als Kostenpauschale behalten werden

Nach § 8 der neuen Ausgleichsmechanismusverordnung haben die Verteilnetzbetreiber die so erhaltenen Zahlungen zu 95 Prozent an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Die restlichen 5 Prozent dürfen sie behalten. Damit sollen pauschal die Kosten abgegolten werden, die ihnen bei der Erhebung der EEG-Umlage entstehen.

Für das Jahr 2015 rechnet die Bundesregierung mit 345.832 Megawattstunden an eigenverbrauchten Strom, der mit 30 Prozent der EEG-Umlage von 6,17 Cent pro Kilowattstunde belastet ist. Daraus würden sich Einnahmen von insgesamt 6.401.350 Euro ergeben. Ferner nimmt sie an, daß die Eigenverbrauchs-Mengen zu schätzungsweise neunzig Prozent auf Stromerzeugungsanlagen entfallen, die am Verteilernetz angeschlossen sind. Die Verteilernetzbetreiber würden somit 5.761.215 Euro kassieren, wovon sie 288.061 Euro einbehalten dürfen. Nach Ansicht der Bundesregierung ist die fünfprozentige Kostenpauschale nicht zu hoch angesetzt: Bei insgesamt 883 Verteilernetzbetreibern entfalle auf jeden im Durchschnitt nur ein Betrag von 326 Euro.

Einheitlicher Termin für Bekanntgabe von EEG-Umlage und Mittelfristprognose

Die Neufassung der Ausgleichsmechanismusverordnung enthält ferner in § 5 erweiterte Vorschriften zur Veröffentlichung der EEG-Umlage, die jeweils bis 15. Oktober zu erfolgen hat. In § 6 wird die fünfjährige EEG-Vorausschau, die bisher bis 15. November zu publizieren war, ebenfalls auf den 15. Oktober terminiert. Die Übertragungsnetzbetreiber sind aber nicht mehr verpflichtet, zusätzlich auch noch die Bandbreite der voraussichtlichen EEG-Umlage für das jeweils übernächste Kalenderjahr zu prognostizieren. Zur Begründung heißt es: "Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß die Bandbreite zu weit und daher nicht als Entscheidungsbasis für die energiewirtschaftlichen Akteure geeignet war."

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