Januar 2014

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ENERGIE-CHRONIK


 

 

Anlage zu den „Eckpunkten für die Reform des EEG“

Mit dieser Anlage zur Kabinettvorlage werden die Eckpunkte
für die Reform des EEG konkretisiert:

 

 

Verlässlicher Ausbaupfad

 

1. Umsetzung des Ausbaupfads

    Windenergie auf See:

    - bis 2020: direkte Mengensteuerung über die Netzanschlusszusagen

    - bis 2030: Ausschreibung oder andere geeignete, kosteneffiziente Instrumente

    Windenergie an Land
  • 1. Schritt: indirekte Mengensteuerung über einen „atmenden Deckel“. Mit diesem „atmenden Deckel“ wird die Degression wie folgt neu gestaltet:

    - Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils 12 Monate (quartalsmäßige rollierende Betrachtung, wie beim bestehenden atmenden Deckel bei PV)

    - Der Zubau im Betrachtungszeitraum bestimmt die Höhe der Degression der Anfangs- und Grundvergütung für Anlagen, die 12 Monate später in Betrieb genommen werden.

    - Die Degression wird auf die Quartale verteilt, die Förderhöhe wird jeweils zum Quartalsbeginn geändert.

    - Der Zielkorridor beträgt 2,4 – 2,6 GW. Bewegt sich der Zubau in diesem Korridor, beträgt die Degression pro Quartal 0,4 Prozent. Dies entspricht effektiv einer Degression von 1,59 Prozent pro Jsolahr.

    - Bei Über- und Unterschreitung des Korridors erfolgt eine Anpassung der Degression. Die Degression wird in 200 MW-Stufen gestaffelt, und zwar in den ersten zwei Stufen um 0,1 Prozentpunkte pro 200 MW, danach dreimal um 0,2 Prozentpunkte. Dies gilt spiegelbildlich sowohl für eine Über- als auch eine Unterschreitung des Korridors.

  • 2. Schritt (ab 2017): direkte Mengensteuerung über Ausschreibung (siehe unten).
  • Solarenergie:

    Fortsetzung der indirekten Mengensteuerung über den „atmenden Deckel“

    Bioenergie:

    Indirekte Mengensteuerung dadurch, dass sich automatisch die Degression auf 5 Prozent erhöht, wenn in einem Jahr mehr als 100 MW neu installiert worden sind. Dafür wird die Degression wie folgt neu gestaltet:

    - Die bisherige Degression wird auf die Quartale verteilt, die Förderhöhe wird jeweils zum Quartalsbeginn geändert: Die Degression beträgt grundsätzlich 0,5 Prozent pro Quartal.

    - Die Degression erhöht sich auf 1,27 Prozent pro Quartal, wenn mehr als 100 MW im Betrachtungszeitraum zugebaut worden sind. Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils 12 Monate (quartalsmäßige rollierende Betrachtung, wie beim bestehenden atmenden Deckel bei PV). Der Zubau im Betrachtungszeitraum bestimmt die Höhe der Degression für Anlagen, die 12 Monate später in Betrieb genommen werden.

    Wasserkraft und Geothermie:

    Aufgrund der derzeitigen Marktentwicklung sind keine Instrumente zur Mengensteuerung erforderlich

2. Anlagenregister

Für die Umsetzung des Ausbaupfads wird ein Anlagenregister eingeführt. Das Anlagenregister wird seinen Betrieb zeitgleich mit der EEG-Novelle aufnehmen. Im Register werden alle Anlagengenehmigungen, -inbetriebnahmen, -stilllegungen und -erweiterungen registriert. Es wird eine größtmögliche Transparenz angestrebt: Die Daten werden fortlaufend und zeitnah veröffentlicht.

 

Markt- und Netzintegration

 

3. Verpflichtende Direktvermarktung

 

  • Die gleitende Marktprämie wird verpflichtend. Die Einführung erfolgt stufenweise, damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können. Folgende Anlagen müssen ihren Strom direkt vermarkten:

    - ab Inkrafttreten des neuen EEG: alle Neuanlagen ab 500 kW,

    - ab 2016: alle Neuanlagen ab 250 kW und

    - ab 2017: alle Neuanlagen ab 100 kW.

  • Die Managementprämie entfällt. Die Vermarktungskosten werden in die Vergütungen in einer Größenordnung von 0,2 Cent/kWh und bei Wind und PV wegen der höheren Ausgleichsenergiekosten (Prognosefehler) in einer Größenordnung von 0,4 Cent/kWh eingepreist.
  •  

4. Ausschreibung

  • Die erste Ausschreibungsrunde erfolgt spätestens 2017. Als Vorbereitung für diesen Systemwechsel sollen mit mindestens einem Pilotvorhaben Erfahrungen gesammelt werden. Im neuen EEG werden die Grundlagen für eine Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Dieses Modell wird unmittelbar nach der EEG-Novelle durch eine Verordnung konkretisiert.
  • In dem Pilotvorhaben soll jährlich eine installierte PV-Leistung von mindestens 400 MW ausgeschrieben werden. Damit wird die gesamte Förderung von Freiflächen auf Ausschreibungen umgestellt.

 

Förderung / Sparten

 

5. Wind an Land

 

  • Die Förderung wird gekürzt:

    - Der Repowering-Bonus und der Systemdienstleistungs- Bonus werden gestrichen.

    - Im Rahmen des zweistufigen Referenzertragsmodells wird die bestehende Überförderung insbesondere an windstarken Standorten abgebaut: (Die Anfangsvergütung wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt.) Diese Vergütung wird fünf Jahre gewährt. Danach wird die Standortqualität der Windenergieanlage überprüft. Die Anfangsvergütung wird anschließend in Abhängigkeit von der Standortqualität weiter gewährt: Bei 77,5 Prozent-Standorten wird sie für die folgenden 15 Jahre gewährt; ab 130 Prozent- Standorten endet die Anfangsvergütung unmittelbar mit Ablauf der ersten fünf Jahre. Die Verlängerung der Anfangsvergütung zwischen diesen beiden Standortgüten erfolgt linear. Nach Ablauf der Anfangsvergütung wird die Vergütung auf 4,95 Cent/kWh abgesenkt.

    -In diesen Vergütungssätzen sind die Kosten der Direktvermarktung (siehe oben) jeweils enthalten.

  • Im Ergebnis liegt damit die Vergütung, die durchschnittlich über die 20jährige Laufzeit gewährt wird, im Jahr 2015 an ertragreichen Standorten um 10 bis 20 Prozent unter dem Niveau vom Jahr 2013.
  • Im Übrigen wird die Degression zubauabhängig ausgestaltet („atmender Deckel“, siehe oben).

     

6. Wind auf See

  • Das Stauchungsmodell wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
  • Die Degression wird neu gestaltet. Ziel ist es, die zu erwartende Technologieentwicklung angemessen abzubilden und zugleich die Attraktivität des Basismodells sicherzustellen und schrittweise zu erhöhen, um Brüche beim Auslaufen des Stauchungsmodells zu verhindern:

    - Stauchungsmodell:

    2017: 19,0 Cent/kWh

    2018: 18,0 Cent/kWh

    2019: 17,0 Cent/kWh

    - Basismodell: jährliche Absenkung um 0,5 Cent/kWh ab 2017, das heißt:

    2017: 15,0 Cent/kWh

    2018: 14,5 Cent/kWh usw.

  • Hinzu kommt jeweils die Vergütung von 0,4 Cent/kWh für die Direktvermarktung.

 

 

Besondere Ausgleichsregelung, Eigenstromerzeugung und -verbrauch

 

7. Eigenstromerzeugung und -verbrauch

  • Die Eigenstromerzeugung wird an den Ausbaukosten der erneuerbaren Energien beteiligt:
  • Bei einer Eigenstromerzeugung in Neuanlagen müssen 90 Prozent der Umlage gezahlt werden.
  • Dieser Betrag reduziert sich bei neuen Erneuerbare- Energien- und KWK-Anlagen sowie neuen Kuppelgasnutzungen auf 70 Prozent.
  • Für Altanlagen wird die Begünstigung des Jahres 2013 in Höhe der EEG-Umlage von 5,28 Cent/kWh fortgeschrieben.
  • Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt: (Alt- und Neu-) Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW müssen für eine jährliche Stromerzeugung von höchstens 10 MWh keine EEG-Umlage zahlen.
  • Der Kraftwerkseigenverbrauch wird nicht belastet.