Anlage zu den „Eckpunkten für die Reform des EEG“
Mit dieser Anlage zur Kabinettvorlage werden die Eckpunkte
für die Reform des EEG konkretisiert:
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1. Umsetzung des Ausbaupfads |
Windenergie auf See:
- bis 2020: direkte Mengensteuerung über die
Netzanschlusszusagen
- bis 2030: Ausschreibung oder andere geeignete, kosteneffiziente
Instrumente
- 1. Schritt: indirekte Mengensteuerung über
einen „atmenden Deckel“. Mit diesem „atmenden
Deckel“ wird die Degression wie folgt neu gestaltet:
- Der Betrachtungszeitraum beträgt jeweils 12 Monate (quartalsmäßige
rollierende Betrachtung, wie beim bestehenden atmenden Deckel bei
PV)
- Der Zubau im Betrachtungszeitraum bestimmt die Höhe der
Degression der Anfangs- und Grundvergütung für Anlagen,
die 12 Monate später in Betrieb genommen werden.
- Die Degression wird auf die Quartale verteilt, die Förderhöhe
wird jeweils zum Quartalsbeginn geändert.
- Der Zielkorridor beträgt 2,4 – 2,6 GW. Bewegt sich
der Zubau in diesem Korridor, beträgt die Degression pro Quartal
0,4 Prozent. Dies entspricht effektiv einer Degression von 1,59
Prozent pro Jsolahr.
- Bei Über- und Unterschreitung des Korridors erfolgt eine
Anpassung der Degression. Die Degression wird in 200 MW-Stufen gestaffelt,
und zwar in den ersten zwei Stufen um 0,1 Prozentpunkte pro 200
MW, danach dreimal um 0,2 Prozentpunkte. Dies gilt spiegelbildlich
sowohl für eine Über- als auch eine Unterschreitung des
Korridors.
- 2. Schritt (ab 2017): direkte Mengensteuerung
über Ausschreibung (siehe unten).
Solarenergie:
Fortsetzung der indirekten Mengensteuerung über den „atmenden
Deckel“
Bioenergie:
Indirekte Mengensteuerung dadurch, dass sich automatisch die Degression
auf 5 Prozent erhöht, wenn in einem Jahr mehr als 100 MW neu
installiert worden sind. Dafür wird die Degression wie folgt
neu gestaltet:
- Die bisherige Degression wird auf die Quartale verteilt, die Förderhöhe
wird jeweils zum Quartalsbeginn geändert: Die Degression beträgt
grundsätzlich 0,5 Prozent pro Quartal.
- Die Degression erhöht sich auf 1,27 Prozent pro Quartal, wenn
mehr als 100 MW im Betrachtungszeitraum zugebaut worden sind. Der
Betrachtungszeitraum beträgt jeweils 12 Monate (quartalsmäßige
rollierende Betrachtung, wie beim bestehenden atmenden Deckel bei
PV). Der Zubau im Betrachtungszeitraum bestimmt die Höhe der
Degression für Anlagen, die 12 Monate später in Betrieb
genommen werden.
Wasserkraft und Geothermie:
Aufgrund der derzeitigen Marktentwicklung sind keine Instrumente
zur Mengensteuerung erforderlich
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2. Anlagenregister |
Für die Umsetzung des Ausbaupfads wird ein Anlagenregister eingeführt.
Das Anlagenregister wird seinen Betrieb zeitgleich mit der EEG-Novelle
aufnehmen. Im Register werden alle Anlagengenehmigungen, -inbetriebnahmen,
-stilllegungen und -erweiterungen registriert. Es wird eine größtmögliche
Transparenz angestrebt: Die Daten werden fortlaufend und zeitnah veröffentlicht.
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Markt- und Netzintegration
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3. Verpflichtende Direktvermarktung |
- Die gleitende Marktprämie wird verpflichtend.
Die Einführung erfolgt stufenweise, damit sich alle Marktakteure
darauf einstellen können. Folgende Anlagen müssen ihren
Strom direkt vermarkten:
- ab Inkrafttreten des neuen EEG: alle Neuanlagen ab 500 kW,
- ab 2016: alle Neuanlagen ab 250 kW und
- ab 2017: alle Neuanlagen ab 100 kW.
- Die Managementprämie entfällt. Die Vermarktungskosten
werden in die Vergütungen in einer Größenordnung von
0,2 Cent/kWh und bei Wind und PV wegen der höheren Ausgleichsenergiekosten
(Prognosefehler) in einer Größenordnung von 0,4 Cent/kWh
eingepreist.
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4. Ausschreibung |
- Die erste Ausschreibungsrunde erfolgt spätestens 2017. Als
Vorbereitung für diesen Systemwechsel sollen mit mindestens einem
Pilotvorhaben Erfahrungen gesammelt werden. Im neuen
EEG werden die Grundlagen für eine Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen
geschaffen. Dieses Modell wird unmittelbar nach der EEG-Novelle durch
eine Verordnung konkretisiert.
- In dem Pilotvorhaben soll jährlich eine installierte PV-Leistung
von mindestens 400 MW ausgeschrieben werden. Damit
wird die gesamte Förderung von Freiflächen auf Ausschreibungen
umgestellt.
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5. Wind an Land |
- Die Förderung wird gekürzt:
- Der Repowering-Bonus und der Systemdienstleistungs-
Bonus werden gestrichen.
- Im Rahmen des zweistufigen Referenzertragsmodells
wird die bestehende Überförderung insbesondere an windstarken
Standorten abgebaut: (Die Anfangsvergütung wird im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens festgelegt.) Diese Vergütung wird fünf
Jahre gewährt. Danach wird die Standortqualität der Windenergieanlage
überprüft. Die Anfangsvergütung wird anschließend
in Abhängigkeit von der Standortqualität weiter gewährt:
Bei 77,5 Prozent-Standorten wird sie für die folgenden 15 Jahre
gewährt; ab 130 Prozent- Standorten endet die Anfangsvergütung
unmittelbar mit Ablauf der ersten fünf Jahre. Die Verlängerung
der Anfangsvergütung zwischen diesen beiden Standortgüten
erfolgt linear. Nach Ablauf der Anfangsvergütung wird die Vergütung
auf 4,95 Cent/kWh abgesenkt.
-In diesen Vergütungssätzen sind die Kosten der Direktvermarktung
(siehe oben) jeweils enthalten.
- Im Ergebnis liegt damit die Vergütung, die durchschnittlich
über die 20jährige Laufzeit gewährt wird, im Jahr 2015
an ertragreichen Standorten um 10 bis 20 Prozent unter dem Niveau
vom Jahr 2013.
- Im Übrigen wird die Degression zubauabhängig ausgestaltet
(„atmender Deckel“, siehe oben).
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6. Wind auf See |
- Das Stauchungsmodell wird um zwei Jahre bis zum
31. Dezember 2019 verlängert.
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Besondere Ausgleichsregelung, Eigenstromerzeugung
und -verbrauch
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7. Eigenstromerzeugung und -verbrauch |
- Die Eigenstromerzeugung wird an den Ausbaukosten der erneuerbaren
Energien beteiligt:
- Bei einer Eigenstromerzeugung in Neuanlagen müssen
90 Prozent der Umlage gezahlt werden.
- Dieser Betrag reduziert sich bei neuen Erneuerbare- Energien- und
KWK-Anlagen sowie neuen Kuppelgasnutzungen auf 70 Prozent.
- Für Altanlagen wird die Begünstigung
des Jahres 2013 in Höhe der EEG-Umlage von 5,28 Cent/kWh fortgeschrieben.
- Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt: (Alt-
und Neu-) Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens
10 kW müssen für eine jährliche Stromerzeugung von
höchstens 10 MWh keine EEG-Umlage zahlen.
- Der Kraftwerkseigenverbrauch wird nicht belastet.
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