Juni 2011 |
110607 |
ENERGIE-CHRONIK |
Als erster der drei verbleibenden Kernkraftswerksbetreiber hat RWE im Juni den Klageweg gegen die Brennelementesteuer beschritten. Es geht dabei um die Steuer für den Reaktor Gundremmingen B, der am 1. Juni nach einer vierwöchigen Revision mit Wechsel der Brennelemente wieder angefahren wurde. Mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Hauptzollamt Augsburg bezweckt RWE eine Klage vor den Finanzgerichten, die möglichst auch dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden soll. Kläger ist die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks, die RWE zu 75 Prozent und E.ON zu 25 Prozent gehört.
E.ON hat bereits am 31. Mai angekündigt, gegen die Fortdauer der Brennelementesteuer zu klagen. Vorerst bot sich dem Konzern aber noch keine konkrete Möglichkeit dazu, da die Revision in Grafenrheinfeld sich verzögerte und der Reaktor erst am 16. Juni wieder ans Netz ging.
Die Brennelementesteuer war im Oktober 2010 zusammen mit der Verlängerung der Laufzeiten für die 17 deutschen Kernkraftwerke vom Bundestag beschlossen worden (101002). Sie gehörte quasi zu den Gegenleistungen der KKW-Betreiber für die enorme Verlängerung der Laufzeiten um bis zu 14 Jahre. Die schwarz-gelbe Koalition hat indessen einen solchen Zusammenhang offiziell bestritten und auch nach der Rückkehr zur alten Reststrommengen-Regelung an der neu eingeführten Steuer festgehalten (110501). Die Betreiber wollen nun juristisch damit argumentieren, daß die Brennelementesteuer keine Verbrauchssteuer, sondern eine verkappte Ertragssteuer sei, die nach Artikel 106 des Grundgesetzes gar nicht der alleinigen Zuständigkeit des Bundes unterliegt. In der Tat haben sämtliche Bundestagsparteien die Einführung der Brennelementesteuer begrüßt und dabei so getan, als ob sie keine Verbrauchssteuer sei, sondern die Gewinne der KKW-Betreiber beschneiden würde (100704). Das ändert freilich nichts daran, daß sie faktisch doch eine Verbrauchsteuer ist, die letztendlich die Stromverbraucher bezahlen müssen (100602). Aber auch für diesem Fall glauben die Konzernjuristen einen Dreh gefunden zu haben: Es handele sich dann um eine doppelte Stromsteuer, die mit der Verbrauchssteuersystemrichtlinie der EU und der seit 2003 geltenden Energiesteuer-Richtlinie (031103) unvereinbar sei.