April 2011 |
110416 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Preis für Fernwärme darf nicht einfach an den Ölpreis gekoppelt werden. Sogar dann, wenn die Erzeugung der Fernwärme tatsächlich mit Öl erfolgt, müssen Preisanpassungsklauseln neben den Brennstoffkosten auch andere Faktoren berücksichtigen. Dies ergibt sich aus zwei Urteilen, mit denen der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 6. April die Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen der Stadtwerke Zerbst (Sachsen-Anhalt) und der Stadtwerke Lübeck für unwirksam erklärte (VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09).
Beide Stadtwerke hatten in ihren Preisanpassungsklauseln für Fernwärme als einzige Variable den Preis für leichtes Heizöl. Die Stadtwerke Zerbst betreiben ihr Heizkraftwerk jedoch mit Erdgas, weshalb nach Feststellung des BHG die Brennstoffkosten nicht einfach mit dem Ölpreis gleichgesetzt werden dürfen. Im Fall der Stadtwerke Lübeck war die Preisanpassungsklausel nicht transparent genug. Generell müßten Preisanpassungsklauseln bei Fernwärme neben der Veränderung der Brennstoffpreise auch andere Kostenelemente enthalten, forderte der BGH. Nur so könnten auch die durch Transport und Verteilung der Fernwärme anfallenden Kosten angemessen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof klar, daß Fernwärmekunden die Zahlungen an den Energieversorger nicht nur bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern verweigern können, wie dies § 30 AVBFernwärmeV vorsieht. Eine Zahlungsverweigerung sei auch dann legitim, wenn Fernwärmekunden die vorformulierten Preisanpassungsklauseln oder andere Grundlagen der Vertragsbeziehung für unwirksam halten.