Juni 2009

090616

ENERGIE-CHRONIK


Konzessionsabgaben dürfen nicht der Behinderung von Konkurrenten dienen

In der seit Jahren andauernden Fehde zwischen der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) und der Gruppen- Gas- und Elektrizitätswerke Bergstraße AG (GGEW) mußte die letztere jetzt eine Niederlage einstecken. Der kleine kommunale Versorger hatte nämlich versucht, durch entsprechende Ausgestaltung der Konzessionsabgaben sein eigenes Gebiet vor dem großen Nachbarn zu schützen, der über die Tochter e-ben GmbH gezielte Abwerbung von GGEW-Gaskunden betreibt (080415). Aufgrund einer Beschwerde der e-ben GmbH befand das Bundeskartellamt am 3. Juni, daß damit gegen die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) verstoßen und versucht wurde, einen Wettbewerber zu behindern. Die GGEW mußte sich verpflichten, die Vorgaben der KAV einzuhalten und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die GGEW ist Grundversorger für Strom und Gas in Bensheim und Umgebung. Die Kommunen ihres Versorgungsgebiets, die zugleich ihre Eigentümer sind, verlangten den von der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erlaubten Höchstbetrag für "sonstige Tariflieferungen in Gemeinden" für sämtliche Gaskunden, deren Anschlußleistung bis zu 100 Kilowatt betrug. Je nach Gemeindegröße waren das 0,22 Cent (bis 25.000 Einwohner) oder 0,27 Cent (bis 100.000 Einwohner). In den Genuß des weitaus niedrigeren Höchstbetrags für Gas-Sondervertragskunden, den die KAV einheitlich mit 0,03 Cent/kWh festsetzt, kamen Konkurrenten erst dann, wenn die Anschlußleistung des Kunden über 100 Kilowatt lag.

Mit dieser Einengung des Begriffs Sondervertragskunde auf Anschlußleistungen über 100 Kilowatt verfolgten die GGEW und ihre kommunalen Eigentümer offenbar das Ziel, die Abwerbung von Gaskunden durch die HSE-Tochter e-ben GmbH zu verteuern und zu behindern. Zwar mußte auch die GGEW so höhere Konzessionsabgaben bezahlen und eine Schmälerung des Gewinns hinnehmen. Ihren kommunalen Eigentümern konnte es aber letztendlich egal sein, auf welche Weise sie das Geld bekamen.

Nach Feststellung des Bundeskartellamtes ist die Vereinbarung einer Mengengrenze in den Konzessionsverträgen zwischen Kommunen und Netzbetreiber schon deshalb unzulässig, weil nur der Grundversorger entscheiden könne, wer Tarif- und wer Sondervertragskunde ist. Auch wenn der Grundversorger mit Netzbetreiber und Kommune gesellschaftsrechtlich verbunden ist, müsse da eine klare Trennung vorgenommen werden. Drittlieferanten hätten in jedem Fall nur den für die Belieferung von Sondervertragskunden zulässigen Höchstsatz von 0,03 Cent/kWh zu entrichten.

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