Juni 2009 |
090613 |
ENERGIE-CHRONIK |
Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt worden sind. Dies sieht die Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung) vor, die das Bundeskabinett am 10. Juni beschloß. Die Verordnung setzt die Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von flüssiger Biomasse um, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt hat. Sie zielt in erster Linie auf die Verstromung von Palmöl, das mit umweltschädlichen Methoden gewonnen wird und die Regenwälder bedroht (070310). Vor ihrem Inkrafttreten bedarf sie noch der Zustimmung des Bundestages.
Nach § 55 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hätte der Nachhaltigkeits-Nachweis eigentlich schon seit 1. Januar 2009 erbracht werden müssen. Bei der Novellierung des EEG war man nämlich davon ausgegangen, daß die einschlägigen Bestimmungen der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen rechtzeitig vorliegen würden. Tatsächlich dauerte es aber bis April 2009, ehe die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht wurde und beim Erlaß der Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden konnte. Der Bundestag faßte deshalb im Dezember 2008 eilends den Beschluß, den im EEG geforderten Nachhaltigkeits-Nachweis für die Verstromung von Biomasse für ein Jahr auszusetzen (081217).
Nach der Verordnung muß flüssige Biomasse, die nach dem EEG vergütet wird (z.B. Raps-, Palm- und Sojaöl), so hergestellt werden, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzt. Bis zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung schrittweise auf 60 Prozent angehoben. Zudem dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Der Deutsche Bauernverband kritisierte, dass die Pläne über die EU-Anforderungen hinausgingen.