September 2006

060905

ENERGIE-CHRONIK


Bundesnetzagentur will Wettbewerb bei Minutenreserve ermöglichen

Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 19. September die Ausschreibungsbedingungen für Minutenreserve. Nach § 6 der Stromnetzzugangsverordnung haben die Netzbetreiber alle Arten von Regelenergie durch Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen. Wie die Monopolkommission in ihrem 16. Hauptgutachten feststellte, gibt es aber bisher praktisch keinen Markt für Regelenergie, weil "sich das Angebot in den einzelnen Regelzonen nahezu ausschließlich auf die Kraftwerksgesellschaften des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers beschränkt" (060701). Die ab 1. Dezember 2006 geltenden Ausschreibungsbedingungen für Minutenreserve betreffen jenen Teil der Regelenergie, der die geringsten technischen Anforderungen stellt und wo sich deshalb aufgrund der größeren Anzahl potentieller Anbieter am ehesten noch Wettbewerb verwirklichen läßt.

Jährlich 826 Millionen Euro für Regelenergie

Im Gegensatz zu Primär- und Sekundärregelung, die automatisch ablaufen, wird die Minutenreserve telefonisch angefordert. Sie muß binnen 15 Minuten zur Ablösung der Sekundärregelung zur Verfügung stehen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur belief sich 2005 das gesamte Marktvolumen für die Beschaffung von Regelenergie auf über 826 Millionen Euro. Davon entfielen 467.710.295 Euro auf Sekundärregelung, 270.348.821 Euro auf die Minutenreserve und 88.370.710 Euro auf die Primärregelung.

Tägliche Ausschreibung soll "strategische Verhaltensweisen" der Konzerne verhindern

Der Bedarf an Minutenreserve muß wie bisher in komplettem Umfang täglich ausgeschrieben werden. Die vier Übertragungsnetzbetreiber wollten dagegen 20 Prozent täglich, 30 Prozent monatlich und 50 Prozent jährlich ausschreiben. Nach Feststellung der Bundesnetzagentur hätten damit kleinere Kraftwerksbetreiber oder die Anbieter "negativer" Minutenreserve in Form von Lastabschaltungen kaum noch Chancen gehabt. Auch den Kompromißvorschlag der vier Konzerne, die Minutenreserve jeweils zur Hälfte täglich und monatlich auszuschreiben, lehnte die Behörde ab, da er ebenfalls "strategische Verhaltensweisen" begünstige.

Mindestangebotsgröße wird auf 15 Megawatt gesenkt

Ein weiterer wichtiger Punkt der jetzt erlassenen Ausschreibungsregeln ist die verbindliche Festlegung der Mindestangebotsgröße auf 15 Megawatt (MW). Die Stromnetzzugangsverordnung überläßt es bisher in § 6 Abs. 4 den Netzbetreibern, die Höhe von Mindestangeboten für Regelenergie festzulegen. Derzeit verlangen drei der vier Übertragungsnetzbetreiber jeweils für positive und negative Minutenreserve ein Mindestangebot von 30 MW. In der Regelzone von E.ON liegt die Grenze sogar bei 50 MW.

"Kernanteil" darf nicht willkürlich hoch angesetzt werden

Den technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken der eigenen Regelzone (§ 6 Abs. 2 StromNZV) beschränkt die jetzt erlassene Regelung auf fünfzig Prozent der Summe des Bedarfs an Sekundärregelleistung und Minutenreserve, wobei zwei Drittel des Bedarfs an Sekundärregelleistung innerhalb der Regelzone zu erbringen sind. Die Ausschreibung dieses "Kernanteils" hat in einer einheitlichen Ausschreibung für alle Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam mit dem regelzonenübergreifenden Anteil zu erfolgen.

Marktdaten sind auf gemeinsamer Internet-Seite zu veröffentlichen

Die Minutenreserve wird für jeden Tag in sechs Zeitscheiben zu jeweils vier Stunden ausgeschrieben und vergeben. Die Angebotsabgabefrist endet um 10 Uhr. Der Zuschlag muß spätestens bis 11 Uhr desselben Tags erteilt werden. Damit ist sichergestellt, daß die gesamte Ausschreibung vor Beginn des Haupthandels für Stundenkontrakte der Strombörse EEX stattfindet. Der Zuschlag erfolgt wie bisher allein aufgrund des gebotenen Leistungspreises. Der tatsächliche Abruf der erfolgreichen Gebote richtet sich dagegen nach dem verlangten Arbeitspreis.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die relevanten Marktdaten zwei Stunden vor Beginn der Ausschreibung auf der gemeinsamen Internet-Seite zu veröffentlichen. Es handelt sich um die Höhe des für den Folgetag benötigten Minutenreservebedarfs, die tatsächlich am Vortag abgerufene Minutenreserve (viertelstundenscharf) sowie eine anonymisierte Liste aller Minutenreserveangebote des Vortags, die für jedes Angebot die Angebotsleistung, den Leistungspreis, den Arbeitspreis, die Anschlußregelzone und die Information über die Zuschlagserteilung enthält.