Mai 2006

060509

ENERGIE-CHRONIK


Regulierungsbehörde weist Netzbetreiber in die Schranken

Unter Berufung auf § 23 a Abs. 4 EnWG versuchten Anfang Mai mehrere Stromnetzbetreiber, die bei der Bundesnetzagentur beantragten aber bisher nicht genehmigten Erhöhungen ihrer Netzentgelte in der Praxis doch durchzusetzen: Ihren Netznutzern teilten sie schriftlich mit, daß seit dem 1. Mai 2006 die beantragten Netzentgelte als nunmehr rechtswirksam genehmigt anzusehen seien, da die Bundesnetzagentur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Prüffrist von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen habe.

Die Bundesnetzagentur stellt dazu am 15. Mai klar, daß die sogenannte "Genehmigungsfiktion" nach § 23 a Abs. 4 EnWG in keinem Fall eingetreten sei. Der entsprechende Passus im Energiewirtschaftsgesetz setze die Einreichung vollständiger Unterlagen voraus. Die der Bundesnetzagentur vorliegenden Anträge hätten aber diese Bedingung nicht erfüllt. Deshalb sei auch der Lauf der Sechsmonatsfrist zum Eintritt der "Genehmigungsfiktion" mit dem Zeitpunkt der Antragstellung (Ende Oktober/Anfang November 2005) nicht in Gang gesetzt worden. Alle Netzbetreiber, deren Netzentgeltanträge von der Bundesnetzagentur derzeit geprüft werden, seien Ende April 2006 auf diesen sich aus der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen ergebenden Sachverhalt schriftlich hingewiesen worden.