schwarz = Text des Gesetzes, das der Bundestag am 15.
April 2005 verabschiedete
magenta =
Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft
und Arbeit (9. Ausschuß) vom 13. April 2005 auf Grundlage der
Beschlüsse der Regierungskoalition vom 10. März 2005
rot = die vom
Vermittlungsausschuß beschlossenen Änderungen, denen der Bundestag am 16.
Juni und der Bundesrat am 17. Juni zustimmte, worauf das Gesetz in dieser
Fassung am 13. Juli 2005 in Kraft trat
durchstrichen = Teile des vom Bundestag
am 15. April 2005 verabschiedeten Gesetzestextes, die entweder durch den
9. Ausschuß oder durch den Vermittlungsausschuß gestrichen bzw. durch
Neuformulierungen ersetzt wurden.
durchstrichen = vom
9. Ausschuß formulierte Gesetzesänderungen, die der Vermittlungsausschuß
gestrichen bzw. durch Neuformulierungen ersetzt hat.
Außerdem finden Sie hier den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. Juli 2004 mit den Änderungen, auf die sich die rot-grüne Koalition am 10. März 2005 einigte.
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
vom 7. Juli 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)*
*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57) und
der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. EU Nr. L 127 S.
92).
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
§ 4 Genehmigung der Energieversorgung des
Netzbetriebs
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Teil 2
Entflechtung
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 7 Rechtliche Entflechtung
§ 8 Operationelle Entflechtung
§ 9 Verwendung von Informationen
§ 10 Rechnungslegung und interne Buchführung
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
Fernleitungsnetzen
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs- und
Gasverteilernetzen Fernleitungsnetzen
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine
effiziente Leistungserbringung
§ 21b Messeinrichtungen
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den
Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit
unbedingten Zahlungsverpflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
§ 28a Neue Infrastrukturen
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen (aufgehoben)
§ 35 Monitoring
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 40 Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen
Behörde (aufgehoben)
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
§ 44 Vorarbeiten
§ 45 Enteignung
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 47 Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen (aufgehoben)
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von
Haushaltskunden
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 55 Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur,
Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
beim Vollzug des europäischen Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den
Regulierungsbehörden
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche
Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 110 Werksnetze Objektnetze
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegenWettbewerbsbeschränkungen
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 112a Bericht der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
zur Einführung einer Anreizregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge nach § 46
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Verträge
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
§ 117a Vorabprüfung bei Erhöhungen der
Netzzugangsentgelte (aufgehoben)
§ 118 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundliche, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
Elektrizität und Gas.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den
Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs
bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines
langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von
Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des
Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Energieversorgung.
§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses
Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne
des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer
Energien Erneuerbare-Energien-
Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben
vorbehaltlich des § 13 unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von
Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und
Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1a. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an
einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist
und gebucht werden kann,
1b. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers
entnommen werden kann,
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber
von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind
für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für
den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
6. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die
Gasversorgungsnetze betreiben,
7. Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
8. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung
und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den
Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer
Speicheranlage verantwortlich sind,
10. Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a. Bilanzkreis
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung
von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen
zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu
minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10b. Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und
Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10c. Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas,
11. dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs-
und lastnahe Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen
Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und
ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung
mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden
verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung
Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13. Eigenanlagen
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die
nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a. Einspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an
einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers
insgesamt eingespeist werden kann,
13b. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder
Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus
Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
Konversionsanlagen;
14. Energie
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung
verwendet werden,
15. Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie,
soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies
schließt in der Gasversorgung die Verteileranlagen der Letztverbraucher
sowie dies schließt die Verteileranlagen der
Letztverbraucher sowie bei der
Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der die
letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a. Energieeffizienzmaßnahmen
Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und
damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,
Energietransport und Energienutzung,
16. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder
mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen,
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen
und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung
bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern
grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die andere mit Energie versorgen
die Energie an andere liefern, ein
Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als
Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,
18a. Erneuerbare Energien
Energie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
19. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme
von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu
ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a. Gas
Erdgas, Flüssiggas, sofern es der Versorgung im
Sinne des § 1 Abs. 1 dient, und Biogas,
19b. Gaslieferant
natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder
teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zweck der Belieferung von
Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
20. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder
Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu
LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder
mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder
von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und
seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von
Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
21. Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von
Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen,
die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des
Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
22. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im
Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10
000 Kilowattstunden nicht
übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23. Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder
Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den
Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder
LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich
Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die
ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,
24. Kunden
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
25. Letztverbraucher
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen,
26. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung
und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind
Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die
Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das
Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken
genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
27. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 7
und 10,
28. Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts-
oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und
Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die
Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
29a. neue Infrastruktur
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen
worden ist,
29b. örtliches Verteilnetz
ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über
örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser
der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilnetze von
den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt,
in
dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des
§ 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein
örtliches Verteilnetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilnetz
verbinden,
30. Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen
Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von
Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des
Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31. Speicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene
Anlage zur Speicherung von Erdgas Gas,
einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen,
jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt
wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern
von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
31a. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer
Netzbetreiber; in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein-
und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31b. Transportkunde
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der
Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und
Letztverbraucher;
32. Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und
Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33. Umweltverträglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen,
insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine
schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die
Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
34. Verbindungsleitungen
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder
eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder
überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze
dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35. Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch
eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder
eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
36. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der
Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines
Energieversorgungsnetzes,
37. Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung
über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Erdgas Gas
über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden
zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine im
Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne
des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.
Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EU
Nr. L 24 S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende
Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens
eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der
Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich
mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer
LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung
oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil
eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden,
Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer
Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste
gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile
oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten
verwendet werden.
40. Werksnetze (aufgehoben)
Energieversorgungsnetze auf einem räumlich zusammenhängenden
Werksgebiet, die überwiegend dem Transport von Elektrizität oder Gas
innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne der Nummer 38
verbundenen Unternehmen und nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne
der Nummer
17 dienen.
§ 3a
Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit
leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im
Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§ 4
Genehmigung der Energieversorgung des
Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzesbedarf der
Genehmigung durch die nach Landesrechtzuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der
Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um die vorgesehene
Energieversorgung den Netzbetrieb
entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.Unter
den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1
genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung
erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem
Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung
des Netzbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger
über.
§ 5
Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern,
müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer
Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen. Eine
Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde
laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden
die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen.
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde
kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen,
wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Teil 2
Entflechtung
§ 6
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich
selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im
Sinne von § 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von
Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die
Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der
Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. Abweichend von Satz
2 gelten für die Unabhängigkeit der Betreiber von LNG-Anlagen und von
Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen,
soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen zugerechnet werden
müssen, nur die §§ 9 und 10.
(2) Die zur Sicherstellung in
wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der rechtlichen oder
operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 übertragenen
Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24
des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen
Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der
Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2
des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körperschaft
im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als
zu einem Teilbetrieb gehörend. § 15 Abs. 3 des
Umwandlungssteuergesetzes, § 8b Abs. 4 des Körperschaftssteuergesetzes
sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Abs. 3 Satz 3
und 4 des Einkommenssteuergesetzes finden auf Maßnahmen nach Satz 1
keine Anwendung, sofern diese Maßnahme von Unternehmen im Sinne von § 7
Abs. 1 und 2 bis zum 31, Dezember 2007 und von Unternehmen im Sinne von
§ 7 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 ergriffen worden sind. Bei
der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze
1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden
Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die
sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7
und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und
5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf
freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 7
Rechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben
sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38
verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen
Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38
verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1
gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der
Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die
Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.
§ 8
Operationelle Entflechtung
(1) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben
die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen Netzbetreiber
hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung
des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind, gelten zur
Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebes folgende
Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut
sind, dürfen keinen betrieblichen Einrichtungen des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens angehören, die direkt oder
indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung,
Erzeugung Personen,
die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind oder die
Befugnis zu
oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.Entscheidungen Letztentscheidungen
besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien
Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten
einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und dürfen
keine Angehörige von betrieblichen Einrichtungen des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder
indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung,
Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
2. Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des Netzbetriebs,
insbesondere der Vermarktung von Netzkapazitäten oder der Steuerung des
Netzes betraut sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer
betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers angehören und dürfen
nicht einer betrieblichen Einrichtung des Vertriebs von Energie an
Kunden angehören; Personen, die mit wesentlichen Tätigkeiten des
Übertragungsnetzbetriebs betraut sind, dürfen auch nicht einer
betrieblichen Einrichtung der Erzeugung angehören.
3. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs
ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des
Netzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um
die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die
für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu
gewährleisten, dass die Netzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse
in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes
erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der
Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen
betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die
Geschäftsführung des Netzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität
ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und
Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner
Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder
gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung
der berechtigten Interessen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung
der §§ 11 bis 16 sicherzustellen.Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind
nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf
einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange
sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein
Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung
des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den
Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu
machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen.
Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Die
zuständige Person oder Stelle legt der Bundesregulierungsbehörde Regulierungsbehörde
jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1
getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und
veröffentlicht ihn.
(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38
verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5
ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
§ 9
Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von
Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und
Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der
Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die
eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die
wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in
nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
§ 10
Rechnungslegung und interne Buchführung
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer
Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den
für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit
verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder §
311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur
Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen
Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den
nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich
wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen
ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung
eines Eigentumsrechtes an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des
Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen,
die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für
Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls
eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine
direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit
unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch
Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für
jeden der genannten Tätigkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1
genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen Rechnungslegung
die Regeln einschließlich der Abschreibungsmethoden anzugeben, nach denen
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und
Erträge den gemäß den Sätzen 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden
sind.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die
Einhaltung der Pflichten zur internen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei
ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die
Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar
erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im
Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vorgaben
nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften
Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen.
Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der
Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der
Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den
Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die
Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die
Regulierungsbehörde soll Dritten auf Antrag bei Vorliegen
eines berechtigten Interesses Zugang zu den Jahresabschlüssen, soweit
sie nicht bereits nach Absatz 1 offen zu legen sind, sowie den
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen
Tätigkeitsbereiche nach Absatz 3 Satz 6 gewähren; Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht weitergegeben werden.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11
Betrieb von Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein
sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz
diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht
auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere
die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt
auch im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner
Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen
Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach-
und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der
Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung
erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt
werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des
Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 erforderlich ist, kann die Haftung
darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
§ 12
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch
das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen
zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer
Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem
sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer
Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen
Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind,
die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und
effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund
sicherzustellen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des
Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu
befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und
Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen.
(3a) Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle
zwei Jahre, erstmals zum 1. Februar 2006, einen Bericht über den
Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und diesen der
Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen der
Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht
entsprechend Satz 1 auch über bestimmte Teile des Übertragungsnetzes
vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat Dritten auf Antrag bei Vorliegen
eines berechtigten Interesses, insbesondere soweit es für die
Durchführung von Planungen für Energieanlagen erforderlich ist,
innerhalb einer Frist von zwei Monaten Zugang zu den Berichten nach den
Sätzen 1 und 2 zu gewähren. Die Berichte enthalten insbesondere
Angaben Die
Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 zum Inhalt
des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
über
1. die nach Monaten aufgeschlüsselte Netzauslastung der vergangenen
zwei Jahre in Abhängigkeit von Kapazität, Stromverbrauch und
Netzeinspeisung,
2. die Altersstruktur der Netzelemente sowie daraus ableitbarer
Erneuerungs- und Ersatzbedarf,
3. den für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre zu erwartenden Bedarf an
zu ersetzenden, zu erneuernden und zusätzlichen
Übertragungskapazitäten, unterteilt in Fünfjahresabschnitte und
einzelne Projekte mit Angaben der entsprechenden Auslastungsprognosen;
diese Prognose ist zu begründen; und
4. die zur Deckung des Bedarfs nach Nummer 3 im ersten
Fünfjahresabschnitt erforderlichen Maßnahmen sowie den Stand der
konkreten Planung und Durchführung der unter Nummer 3 genannten
Projekte, insbesondere voraussichtliche Zeiträume für die
Projektierung, die Verfahren der Raumordnung und der
öffentlich-rechtlichen Zulassung, die Baudurchführung sowie die
vorgesehenen Inbetriebnahmezeitpunkte.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizität sind
verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen auf Verlangen unverzüglich
die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die
Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
werden können.
§ 13
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder
gestört ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und
verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen, und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere
den Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte abschaltbare und
zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und Management von
Engpässen sowie Mobilisierung zusätzlicher Reserven
zu beseitigen. Bei netzbezogenen Maßnahmen nach Satz 1 ist der Vorrang
erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz sind
die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und nach § 4 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu
berücksichtigen. Bei den Maßnahmen nach Satz 1 ist
nach sachlich-energiewirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs.
1 vorzugehen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1
nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von
Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite
und Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren
und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese
Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von
Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit möglich
vorab zu informieren.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor,
wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige
Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von
Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber
nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der
Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen
Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden
ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.
(5) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die
hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich
zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach Feststellung eines
Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung
für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes
abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die
Regulierungsbehörde unterrichten.
(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber
von Übertragungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten
und auf dieser Grundlage notwendige Vorkehrungen Maßnahmen
zu treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu
unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die
notwendigen Vorkehrungen Maßnahmen
hat der Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. August der
Regulierungsbehörde zu berichten.
§ 14
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz
verantwortlich sind. § 12 Abs. 3a ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
einen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung erstmals
zum 1. August 2006 zu erstellen haben. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter
Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
sind von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a ausgenommen. § 13 Abs. 7
§ 13 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung
der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse
zu erstellen und über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse
und notwendige Vorkehrungen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde
zu berichten haben.
(1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen, in
dessen Netz sie technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben durch
eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um
Gefährdungen und Störungen in den Übertragungsnetzen mit
geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden.
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu
berücksichtigen. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten
Belange bei Planungen festzulegen.
§ 15
Aufgaben der Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben die
Gasversorgung den Gastransport durch
ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu
regeln und zu einer sicheren und zuverlässigen Gasversorgung mit
der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen
und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen
Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren
Energieversorgung beizutragen.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen, Gasverteilernetzen, Speicher-
oder LNG-Anlagen sind verpflichtet, jedem anderen Betreiber eines
Fernleitungsnetzes, eines Gasverteilernetzes, einer Speicheranlage oder
einer LNG-Anlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu
gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in
einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu
vereinbarenden Weise erfolgen kann. Um zu gewährleisten, dass der
Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und
effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen
kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheroder LNG-Anlagen
jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen
Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen
dauerhaftInformationen bereitzustellen.
(3) Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen haben dauerhaft
die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach
Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und
insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit
der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 16
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs- und
Gasverteilernetzen Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit und oder
Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem
jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungs-
und Gasverteilernetzen, Fernleitungsnetzen
soweit sie zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in
ihren Netzgebieten beitragen, berechtigt und verpflichtet, die
Gefährdung oder Störung durch netzbezogene und durch marktbezogene
Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen,
vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von
Speichern zu beseitigen.1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von
Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und
den Einsatz
von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lassen Läßt sich eine Gefährdung
oder Störung durch Maßnahmen im Sinne des nach
Absatzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind
Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen Fernleitungsnetzen
im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet,
sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in
ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen
Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer
erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind
die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(3) Im Falle einer Anpassung oder eines Anpassungsverlangens nach
Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle
hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die
Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2
unberührt.
(4) Über die Gründe von Anpassungen und durchgeführten Maßnahmen durchgeführten
Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar
Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf
Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber
von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen Fernleitungsnetzen
jährlich eine Analyse der technischen Schwachstellen Schwachstellenanalyse
zu erarbeiten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen
vorzubereiten notwendige Maßnahmen zu treffen. Über das Ergebnis
der Schwachstellenanalyse und die ergriffenen Maßnahmen ist
auf Anforderung die Regulierungsbehörde zu unterrichten hat
der Fernleitungsbetreiber der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu
berichten. Wenn die Netzbetreiber die Systemverantwortung
nach Absatz 1 nicht wahrnehmen, kann die Regulierungsbehörde die
Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber zu Maßnahmen zur Beseitigung
dauerhaft wiederkehrender technischer Schwachstellen im bestehenden Netz
verpflichten.
§ 16a
Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von
Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend,
soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in
ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf
Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu
erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17
Netzanschluss
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich-
oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie
-leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen,
diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von
den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für
Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach
Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des
Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder
technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf
Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines
Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten,
welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des
Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss
durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die
Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt Entgelt,
das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf,
verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen
worden ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser
Bedingungen zu erlassen, und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf
Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter
angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge getroffen werden und
3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu
welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist;
dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst
kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt
werden.
§ 18
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für
Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen
Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den
Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und
für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie
zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz
anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu
gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die
Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das
Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die
allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber
einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1
gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Tarifabnehmern Letzverbrauchern
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 150
Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz
angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter
Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des
Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich
festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des
Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des
Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der
angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der
Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei
besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Bedingungen öffentlich- rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit
Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 19
Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter
Berücksichtung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den
Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen
direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen
technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb
festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter
Berücksichtung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den
Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen
Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs-
oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische
Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im
Internet zu veröffentlichen.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen
die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich
gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität
umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die
Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von
Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne
Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder
durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der
technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen
sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel
8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch
Richtlinie 98/48/EG (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich
gerechtfertigen Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren
sowie die Bedingungen, einschließlich
Musterverträge, und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu
veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie
haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die
Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von
Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen
Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die
Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen
soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von
Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte
Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag).
Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang
zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß
zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder
Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum
gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleisten werden kann. Der
Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass
über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes
Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen
Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen
Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten
anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines
transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig
voneinander nutzbar und handelbar sind. Betreiber
von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, bei der Berechnung von
Kapazitäten, dem Angebot von Kapazitäten und der Erbringung von
Systemdienstleistungen insbesondere mit dem Ziel zusammen zu
arbeiten, den Netzzugang zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag
mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas
erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich
(Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber,
aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über
Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der
Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines
Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte
Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen
sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich
zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur
Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch
Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise-
und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese
Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei
der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von
Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng
zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame
Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter
Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher
Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern
auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der
Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über
Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und
Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,
in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den
miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Sie sind darüber
hinaus verpflichtet, Transportkunden das Vertragsmanagement für fremde
Netze, die Transportkunden als Bestandteil einer Transportkette in
Verbindung mit ihrem Netz nutzen wollen, anzubieten. Bei einem
Wechsel des Gaslieferanten Lieferanten
kann der neue Gaslieferant Lieferant
vom bisherigen Gaslieferanten Lieferanten
die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom
bisherigen Gaslieferanten Lieferanten
gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die
Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen
Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber
dem bisherigen Gaslieferanten Lieferanten
begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die
Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den
Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die
Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften
Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System).
Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen den
Netzzugang den Netzzugang nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 24
über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des
Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen
Ausspeisepunkte zu gewähren.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1
verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des
Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der
beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels
auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und
damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den
Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für
die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt ein
Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten
darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor
hingewiesen worden ist.
§ 21
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen,
diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als
sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer energiewirtschaftlich
rationellen Betriebsführung, die denen eines effizienten und
strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter
Beachtung der Nettosubstanzerhaltung unter Berücksichtigung von
Anreizen für eine kosteneffiziente Leistungserbringung und einer
angemessenen, wettbewerbsfähigen und
risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet,
soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der
kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte
kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile,
die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht
berücksichtigt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den
Kosten einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung nach
Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in
regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den
Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren). Soweit
eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt
sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der
kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Ergibt
ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber
von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne
Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder
Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen
überschreiten, wird vermutet, dass sie einer energiewirtschaftlich
rationellen Betriebsführung nach Absatz 2
nicht entsprechen.
§ 21a
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.
2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der
Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt
werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt
(Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in
der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus
Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter
Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und
Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von
Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz-
und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den
Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für
Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber
objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und
fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche
Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer
Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine
Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich
veranlasster Mehrbelastungen aufgrund von Abgaben oder der Abnahme- und
Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz und dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu
vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für
Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die
Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse
der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen
Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht
beeinflussbaren
Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an
dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen
insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen
Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und
Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen.
Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die
Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung
struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der
beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer
Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den
beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die
Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer
Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung
vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Ableitung
Bestimmung unternehmensindividueller oder
gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines
Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden
Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller
Unterschiede, der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen
Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese
bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt.
Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von
Zuverlässigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede
zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben
können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für
ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben
müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass
der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von
Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen
und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur
Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine
geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode
nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung,
überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(6) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Festlegung nach § 29,
1. ob Netzzugangsentgelte im Wege der Anreizregulierung bestimmt
werden, soweit in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 nichts anderes
geregelt ist,
2. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und im Falle des Erlasses einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8 auch nach Maßgabe dieser
Rechtserordnung über die für den jeweiligen Netzbetreiber oder für die
jeweilige Gruppe von Netzbetreibern geltenden Obergrenzen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 legt insbesondere fest,
1. für welche Entgelte oder Erlöse und für welche Netzbetreiber oder
welche Gruppen von Netzbetreibern Obergrenzen gebildet werden sowie
bei einer Gruppenbildung die hierfür relevanten objektiven
Strukturkriterien sowie die Dauer einer Regulierungsperiode,
2. die Qualitätsvorgaben oder die Mindest- und Höchstgrenzen für
Qualitätsvorgaben sowie die Maßnahmen für den Fall einer Unter- oder
Überschreitung, wobei bei Verstößen auch Abschläge von den Obergrenzen
zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, sowie
Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung
der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die
Regulierungsvorgaben,
3. die beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kostenanteile sowie
für die beeinflussbaren Kostenanteile die Effizienzvorgaben für eine
Regulierungsperiode oder die Mindest- und Höchstgrenzen für
Effizienzvorgaben sowie Maßnahmen für den Fall einer Unter- oder
Überschreitung,
4. die Vorgabe der jeweiligen Obergrenzen für einen Netzbetreiber oder
eine Gruppe von Netzbetreibern und deren Entwicklungspfade innerhalb
einer Regulierungsperiode sowie die Voraussetzungen, unter denen die
Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des
betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom
Entwicklungspfad angepasst werden kann, und
5. unter Berücksichtigung der Berichte, die die Regulierungsbehörde
auf Grundlage dieses Gesetzes oder der auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen von den Netzbetreibern erhält, die
Voraussetzungen, unter denen Investitionen begünstigt werden können,
die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der
Versorgungssicherheit dienen.
(7) Soweit eine Gruppenbildung erfolgt, kann die Regulierungsbehörde
über die Zuordnung eines Netzbetreibers zu einer Gruppe auch auf
Antrag des Netzbetreibers durch Genehmigung entscheiden. Sofern
aufgrund objektiver struktureller Unterschiede ein Netzbetreiber
keiner Gruppe zugeordnet werden kann, kann die Festlegung oder
Genehmigung einer Obergrenze auch für einen einzelnen Netzbetreiber
erfolgen.
(8) (6) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt
Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
1. 2. die nähere Ausgestaltung der
Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer
Durchführung festzulegen zu regeln
sowie
2. 3. näher zu regeln, in
welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und
Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten
Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von
Effizienzvorgaben getroffen werden,
2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu
berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden,
wobei für
Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben
vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung
sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich
des Entwicklungspfades getroffen werden,
4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die
Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des
betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom
Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate
getroffen werden,
6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur
Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder
vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen
vorsehen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung
der Versorgungssicherheit dienen,
9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den
Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren
Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch
Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte
vorgesehen werden können, und
10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer
Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde
getroffen werden.
§ 21b
Messeinrichtungen
(1) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie
die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von
Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung
nach den Absätzen 2 oder 3 getroffen worden ist.
(2) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann
auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten
durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den
Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Satz 4 Nr. 2
Satz 5 Nr. 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den
Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen durch einen
Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der
Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem
Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie muss
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet
vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen
in Bezug auf
Datenumfang und Datenqualität genügen.
Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich
gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Der Messstellenbetreiber
und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer
rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel
des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue
Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten
Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen
Daten unverzüglich auszutauschen.
(3) Die Messung von Energie, die in Mittelspannung oder Mitteldruck
oder in einer höheren Spannungs- oder Druckebene entnommen wird, kann
ab dem … [einsetzen: erster Tag des 49. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem
Dritten durchgeführt werden, sofern
durch den Dritten die einwandfreie Messung und eine Weitergabe der
Daten an alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine
fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht, gewährleistet
ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Vertrag über die Messung
durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1
nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von
Messeinrichtungen durch einen Dritten zu regeln. Durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestimmen,
dass die Messung von Energie auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
von einem Dritten durchgeführt werden kann, sofern durch den Dritten die
einwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an alle berechtigten
Netzbetreiber und Lieferanten, die eine fristgerechte und vollständige
Abrechnung ermöglicht, gewährleistet ist; dabei sind in Bezug auf die
Zulassung des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen
vorzusehen. In Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können
insbesondere
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für den Einbau, die
Wartung und den Betrieb von Messeinrichtungen sowie für die Messung
durch einen Dritten sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten
näher zu regeln. Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz
1
1. der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und die für die
Übermittlung zu verwendenden Datenformate festgelegt werden,
2. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten
Daten bestimmt werden,
3. die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetreibers näher
ausgestaltet werden sowie
4. das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers geregelt
werden.
1. der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und die für die
Übermittlung zu verwendenden Datenformate festgelegt werden,
2. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten
bestimmt werden,
3. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt
werden,
4. die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetreibers näher
ausgestaltet werden,
5. das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers geregelt werden.
§ 22
Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur
Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein-
und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf
verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und
marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst
preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren,
zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes
Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den
§§ 13 und 16 gefährdet werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes
Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die
Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies
technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu
vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die
Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform
einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur
Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der
Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
§ 23
Erbringung von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des
Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck
festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für
Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt,
transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als
sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der
Grundlage einer energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung
nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen
und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
§ 23a
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.
2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer
Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs.
6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer
Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden
ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den
Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind
Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die
Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung
der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz-
oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt
schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.
Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen
beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die
Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die
Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die
elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende
Angaben enthalten:
1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten
Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die
Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte
nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung
der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte
für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags
schriftlich zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder
Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach
Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und
Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden
Unterlagen näher auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des
Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von
sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3
keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt.
Satz 2 gilt nicht, wenn
1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2
zugestimmt hat oder
2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer
nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem
Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt
hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines
Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt
worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin
genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung
nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24
erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig
festsetzen.
§ 24
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang
sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und
Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser
Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang
gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen, und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf
Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann, und
3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle
Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und
4. zu regeln, in welchen Fällen die
Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen
hat.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur
Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des
Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise zusammenzuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die
Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den
Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt werden,
2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung
eines Anbieterwechsels festgelegt werden,
3. die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und
Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür
erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des
Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Abs. 2 Satz 2
festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der
Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen über das
Zustandekommen und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse
getroffen werden,
3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu
den Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen
des Auswahlverfahrens bei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim
Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt werden,
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden,
die Zusammenfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen
werden, wobei die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist,
dass eine energiewirtschaftlich rationelle Betriebsführung nach §
21 Abs. 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und
Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen
Investitionen in die Netze gewährleistet sind,
5. Regelungen über eine Abweichung von dem Grundsatz der
Kostenorientierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 getroffen werden, nach denen
bei bestehendem oder potentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung
auf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens oder eine
Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für
ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese
aufbewahren müssen,
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21
Abs. 3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten
getroffen werden. und
8. Regelungen vorgesehen werden, die Methoden der Netzregulierung
festlegen, die auf eine Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs
gerichtet sind, und auch Anforderungen an Qualität, Sicherheit und
Zuverlässigkeit enthalten können.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung
eines effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines
möglichst transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen
Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu
berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen.
Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 können auch weitere Anforderungen an die
Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der Beschaffung
von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie
vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 und 5 können vorsehen, dass
Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend
auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie berechnet und in
Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus
dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter Entgelte
für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorgesehen werden
kann vorzusehen ist.
§ 25
Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit
unbedingten Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des §
20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem
Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte
wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf
Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die
Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach
Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L
176 S. 57). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 27 der Richtlinie
2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine
Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen
ist.
§ 26
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im
Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen
erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach
Maßgabe der §§ 27 und 28.
§ 27
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen
das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur
Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie
von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt
nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele
des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in
Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist
nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d
der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der
Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter
Berücksichtigung der Ziele des § 1 festzulegen.
§ 28
Zugang zu Speicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu
ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und
diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu
gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick
auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich
ist.
(2) Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1
verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele
des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in
Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der
Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten sowie
ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet
zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige
Behandlung von Speicherzugangsanfragen, Informationen über verfügbare
Kapazitäten, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale
Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, den Standort
der Speicheranlage, soweit für ein Angebot der Betreiber von
Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen
Volumen für die Ein- und Ausspeicherung.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und
wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge
über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.
§ 28a
Neue Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder
LNG- und Speicheranlagen, können von der Anwendung der §§ 20 bis 28
befristet ausgenommen werden, wenn
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die
Versorgungssicherheit verbessert werden,
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikels 22
Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/ EG handelt, bei denen insbesondere das
mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition
ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person
ist, die entsprechend des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10 von den
Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur
geschaffen wird.
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden, und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das
effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente
Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur
angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen
Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres
Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei
objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser
Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen
ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet
die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das
Verfahren richten sich nach Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b bis e und Abs.
4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit nach Artikel 22 Abs. 4 der
Richtlinie 2003/55/EG die Beteiligung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
(EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die
Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat
eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer
endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4 in
Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern
oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer
Internetseite veröffentlicht.
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen über die Bedingungen und
Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs.
3, sowie § 21 a Abs. 8 §
21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch
Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen
Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr
festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu
ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie
weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung
genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung
nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und
Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden,
dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt ergehen.
§ 30
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer
Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein
Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder
deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund
erheblich beeinträchtigt,
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den
Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und
Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er
sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit
diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen
einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht
nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich
gerechtfertigt ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige
Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von
Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von
Vergleichsverfahren nach § 21 sowie die
Ergebnisse einer Anreizregulierung nach § 21a zu
berücksichtigen, im Falle der Durchführung einer
Anreizregulierung nach § 21a gelten Entgelte, die für eine
Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, als
sachlich gerechtfertigt, ; Entgelte,
die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten
Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der
Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das
betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene
Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt
oder
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als
er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern
fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach
einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der
Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über
den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt,
verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann
den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die
Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren
Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das
Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder
festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben
abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs
den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
§ 31
Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das
Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt
werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung
dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten
des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder
genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit
das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a
genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen.
Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die
mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1
auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl
von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher
insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der
Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden
soll,
3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch
das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist
die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei
Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche
Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine
weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1
die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann
die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten
Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den
Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die
Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der
Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf
Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer
Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz
anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese
richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere
Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit
die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
2. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 4 der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen
und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden
nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung.
(4)Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3
Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des
Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der
Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende
Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der
Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird
gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des
Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33
Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift
der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte
erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften
ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die
Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch
Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die
Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen
nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen
zurückzuerstatten.
(3)Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte,
soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden
oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der
wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der
abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf
Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen
Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
§ 34
Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 33 Abs. 1 vorsätzlich begeht und
hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen wirtschaftlichen
Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe
dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch
genommen werden, soweit nicht die Regulierungsbehörde die Abschöpfung
des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch
Verfall oder nach § 33 Abs. 1 anordnet.
(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen
auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die
§§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der Regulierungsbehörde über die Geltendmachung
von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der
Regulierungsbehörde Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen
Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des
an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
(5) § 32 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35
Monitoring
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein
Monitoring durch über
1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von
Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der
Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit
denen ein Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz;
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und
Verteilungsnetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen
benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über
Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für
interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-,
Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend § 10 zur
Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-,
Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder Fernleitungs-, Verteilungs-,
Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer
Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der
Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der
Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen gemäß nach
den §§ 26 und 28 sowie die Netzzugangsbedingungen
für Anlagen zur Erzeugnung von Biogas;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und
Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16 nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10. das Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
11. die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen
für Elektrizität und Gas aus Sicht der Haushaltskunden und mögliche
Gegenmaßnahmen für den Fall von Fehlentwicklungen;
12. bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Messeinrichtungen
sowie Datenumfang und Datenqualität nach § 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2.
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69
entsprechend.
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36
Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die
Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen
und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder
Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen
und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar
ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das
Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem
Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von
Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind
verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli
2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei
Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im
Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde
schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der
Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet
diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz
1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung
nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen
Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen
Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden
Bedingungen und Preisen fort.
§ 37
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie
betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch
auf eine Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber
Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das
Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt
nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der
Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung
nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie
für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten
Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft- Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt
elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen
gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der
jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis
mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der
Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz
des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener Reserveanschlüsse
auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder
Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene
Ausgleich der Einzelbelastungen zu Grunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang
und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich
zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen
und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu
berücksichtigen.
§ 38
Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie
beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten
Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem
Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet
ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit
der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese
Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für
die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen
die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung
auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt,
spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das
Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach
Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen
Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung
stellen.
§ 39
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des
Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann
dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen
sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in
Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder
Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und
Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 40
Besondere Missbrauchsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde
(1) Die Allgemeinen Preise für die Belieferung mit Elektrizität nach §
36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 unterliegen der besonderen
Missbrauchsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese
kann dem Grundversorger aufgeben, einen Missbrauch abzustellen und die
Verträge zu ändern, oder selbst Vertragsbedingungen festlegen, über ihre
Geltung entscheiden und entgegenstehende Vertragsbedingungen für
unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Regelungen
zur Erstattung sonstiger mit Preisen nach Satz 1 nicht abgegoltener
Kosten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das
Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher
ausgestalten; die Verfahrensregeln dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
ein Grundversorger ungünstigere Preise fordert als
1. andere Grundversorger, sofern er nicht nachweist, dass der
Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar
sind, oder 2. in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage in der
Grundversorgung bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller
Betriebsführung erforderlich ist.
Die nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte, die
kalkulatorischer oder tatsächlicher Preisbestandteil des Allgemeinen
Preises sind, sind im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 als
rechtmäßig zu Grunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine
sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der
Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden
ist. Unterschiedlich hohe Netzzugangsentgelte gelten als abweichender
Umstand, der dem Grundversorger nicht zurechenbar ist.
(3) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
§ 41
Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung
der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des
Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich
vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife
und Wartungsentgelte erhältlich sind. Dem Haushaltskunden sind vor
Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge
einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen
sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die
beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in
Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl.
EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen
sind zu beachten.
§ 42
§ 110Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als
Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher, und Stromversorgungsangeboten
an diese und Verträgen mit diesen sowie in auf den
Verkauf von Elektrizität und in
an diese gerichtetem Werbematerial für
den Verkauf von Elektrizität , in Präsentationen im
Internet und Geschäftsberichten anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und
sonstige Energieträger Braunkohle,
Steinkohle, Erdgas, fossile
und sonstige Energieträger, erneuerbare Energien) an dem
Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr
verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils die
Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben; können
Strommengen nicht eindeutig erzeugungsseitig einem dieser
Energieträger zugeordnet werden, so sind für diese Strommengen die
Energieträger als unbestimmt auszuweisen;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen
Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen)
(in Gramm je Kilowattstunde) und radioaktiven Abfall (in
Milligramm je Kilowattstunde), die auf den in Nummer 1
genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
3. den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten
Stroms an der gesamten Elektrizitätsbelieferung, die der Lieferant im
letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 15. Dezember
eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres
anzugeben.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit
den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland
zu ergänzen.
(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an
Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem
Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den
verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die
Verpflichtungen aus nach den
Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt
werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden
Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen, hilfsweise der
UCTE-Strommix, , ansonsten der UCTE-Strommix,
zu Grunde gelegt werden. Dieser ist auch für alle Strommengen
anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1
Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können. Liegen
solche Gesamtzahlen nicht vor oder können Strommengen nicht eindeutig
erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger
zugeordnet werden, so sind für diese Strommengen die Energieträger als
unbestimmt auszuweisen. Für die Information über die
Umweltauswirkungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind für Strom aus unbestimmten
Energieträgern die Umweltauswirkungen des deutschen Stromerzeugungsmix
im entsprechenden Jahr zugrunde zu legen. Dieser
ist auch für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig
erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger
zugeordnet werden können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer
Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die
Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten
genügen können.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren
Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert
auszuweisen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur einheitlichen
Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 6
3 sowie die Methoden zur Erhebung und
Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den
Absätzen 1 bis 3 6 3
festzulegen.
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43
Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimeter
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die
Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der
Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss
insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten die
§§ 77 bis 83 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 44
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der
Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige
Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde auf Antrag
des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den
Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger
des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der
Vorhabensträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt
eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
zuständige Landesbehörde auf Antrag des Vorhabensträgers oder des
Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.
§ 45
Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von
Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie
zur Durchführung
1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt
ist,
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem
Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde
bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 46
Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und
den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur
Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur
Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können
die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das
Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe
der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die
Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die
Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20
Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf
nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet,
seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im
Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen
Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich
angemessenen Vergütung zu überlassen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen
nach Absatz 2 das Vertragsende in geeigneter Form durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000
Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen
sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen
Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden
eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der
Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die
vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu
geben. Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate
nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Sofern
sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss
oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter
Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden
entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 47
Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen
Hat ein Energieversorgungsunternehmen seine Rechte und Pflichten aus
einem Wegenutzungsvertrag übertragen, ist es verpflichtet, dies dem
jeweiligen Wegebaulastträger unverzüglich mitzuteilen.
§ 48
Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen
für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für
die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen,
entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser
Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche
Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien
ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und
Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für
Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und
Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden
unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde
festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem
Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs.
1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten
Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages für
ein Jahr fort, es sei denn, dass zwischenzeitlich eine anderweitige
Regelung getroffen wird. Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Energieversorgung
§ 49
Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich
sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e. V.,
2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum geltenden
Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr
gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon
auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der
Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der
nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an
die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen. Sie
kann die im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
erforderlichen Maßnahmen treffen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung
der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen
erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach
Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und
wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht
beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume
und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort
Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen
Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich ist.
§ 50
Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur
Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von
Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von
mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder
sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen
Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen
Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen,
soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden
oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu
verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler
Brennstoffe anzupassen.
§ 51
Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt ein Monitoring
der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit
Elektrizität und Erdgas durch.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis
zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete
Nachfrageentwicklung und im Erdgasbereich auch das verfügbare
Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen
Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von
Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur
Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
im Erdgasbereich das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der
Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer
Lieferfrist von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag)
sowie deren Restlaufzeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Befugnisse nach den §§
12 Abs. 3a, 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis
89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§ 52
Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Energieversorgungsnetzen
haben der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
bis zum 30. Juni eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten
Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht
vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens
ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen
darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche
Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher
für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie
Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur
Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich
ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen
Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6.
§ 53
Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene
Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein
Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und
Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von
Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorzusehen, die das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auch im Falle einer
teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas und im Falle
außergewöhnlich hoher Gasnachfrage in extremen Kälteperioden
Haushaltskunden mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist.
Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit
Erdgas kann insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie 2004/67/EG des
Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren
Erdgasversorgung (ABl. EU Nr. L 127 S. 92) aufgeführten Mittel und
Maßnahmen zurückgegriffen werden.
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Regulierungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die
Bundesregulierungsbehörde Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, und Post und
Eisenbahn.
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer
bestimmten Behörde zu, so nimmt die Regulierungsbehörde die in diesem
Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die
Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte
für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den
Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in
Verbindungmit den §§ 7 bis 10,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und
18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss
oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die
Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die
Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren
Elektrizitätsoder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes
hinausreicht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden
sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr
2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die
Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder
gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des
behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer
bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem
Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§ 55
Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur,
Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten
hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichenVerfahrens dieVorschriften
des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet
die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein
Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die nach Landesrecht
zuständige Behörde Landesregulierungsbehörden,
in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Für die Durchführung der §§ 4 und 36
Abs. 2 oder § 40 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
einschließlich der Durchführung von Ermittlungen gelten hinsichtlich des
behördlichen Verfahrens und der Befugnisse sowie hinsichtlich des
gerichtlichen Verfahrens die Bestimmungen des Teiles 8. Leitet die nach
Landesrecht zuständige Behörde ein solches Verfahren ein oder führt sie
nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie die
Regulierungsbehörde.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde
ein Verfahren nach den §§ 4 oder 36 Abs. 2 ein oder führt sie nach
diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie die
Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
§ 56
Tätigwerden der Regulierungsbehörde beim Vollzug des europäischen Rechts
Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den
grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) den
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben hat die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
die Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und
bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es gelten die
Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
§ 57
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission
(1) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zweck der Anwendung
energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer
Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich
sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Behörde
1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher
Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand verwendet, für
den sie die Regulierungsbehörde erhoben hat,
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an andere
weitergibt, wenn die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese
Angaben vorgelegt hat.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und
Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 58
Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10, und des
§ 25 Satz 2 des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3
Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und von Entscheidungen, die nach einer
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5
vorgesehen sind, entscheidet die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der
Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen
nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und
hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen
nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1
erforderlich ist. Trifft die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem
Bundeskartellamt und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in deren
Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist,
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige
Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit
Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss
des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses
Gesetzes hin.
(4) Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten
Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren
Verfahren zu verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59
Organisation
(1) Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
werden von den Beschlusskammern getroffen, die nach Bestimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet werden. Die
Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den
Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von
Gebühren nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des
Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhebung zur Erfüllung
von Berichtspflichten und Maßnahmen nach § 94. Die Beschlusskammern
werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer
Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen
Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder
für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der
Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des
Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft
sein.
§ 60
Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesregulierungsbehördenetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post hat die Aufgabe, die Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur bei der Erstellung der
Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenüber der
Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a
Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur
und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines
bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von
Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die Bundesnetzagentur nach den
Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen
werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss
nachträglich zu unterrichten.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass
von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und
Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung
einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu
erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die
Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu
unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für
den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz
erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
§ 62
Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei
Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung
des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb
auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas
in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes über die Regulierung undWettbewerbsaufsicht würdigt und zu
sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der
leitungsgebundenenVersorgung mit ElektrizitätundGasStellung nimmt. Das
Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten
nach § 44 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1
Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu
ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1
erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der
gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§ 63
Berichterstattung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht alle
zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem
Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der
leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und
etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn
unverzüglich der Europäischen Kommission.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht
spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem
Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der
leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige
getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der
Europäischen Kommission.
(3) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie
über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz.
In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit nach § 59 aufzunehmen. Die Bundesregierung leitet
den Bericht der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
dem Deutschen Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
(4) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer
Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.
(4a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht alle
zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung
der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2
angefordert hat.
(5) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und
danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung,
Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der
leitungsgebundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthält auch eine
Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine
Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine
ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die
konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. Er
wird anschließend in geeigneter Form veröffentlicht.
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission
alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte
Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus
Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§ 64
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von
Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre
Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung
über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher
Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem
Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die
Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den
Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a
Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54
obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur
bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden
Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt
sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf
geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den
Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von
Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen
dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsvorschriften entgegensteht.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde
die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die
Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese
beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 66
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf
Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf
ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, Interessen der
Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen
Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich
die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch
die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch
die Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 67
Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die
Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die
Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.
Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines
wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§ 68
Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise
erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind §
372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1,
§§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die
Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die
von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die
Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur
eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der
Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von
Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
§ 69
Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde
übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis
zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre
technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der
Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben,
insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen
oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der
Vereinigung von Unternehmen befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die
wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe
von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen
zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher
Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die
verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der
üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und
prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt
Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und
Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse
bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei
juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigenVereinen die
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind
verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten
Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme
vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen
Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von
Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und
Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die
Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können
die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die
erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr
wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche
Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer
Gefahr im Verzuge geführt haben.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen
Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig
herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1
erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren
oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer
Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs.
1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für
Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der
Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1
durch Beschluss, die nach Landesrecht zuständige Behörde fordert sie durch
schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine
angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 durch
Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die nach
Landesrecht zuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In
der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der
Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen
der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der
Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die
Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges
oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen.
Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den
betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung
dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind
und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9
sowie die §§ 68, 71 und 69 gelten entsprechend.
§ 70
Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die
Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme
ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche
Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des
Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die
richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen haben die vorlegenden
Personen Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30
des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur
Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der
Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine
Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die
Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht
rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der
Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so
muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an
Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 71a
Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt
des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den
Landesregulierungsbehörden zu Grunde zu legen, soweit nicht etwas
anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige
Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil
festgestellt worden ist.
§ 72
Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Anordnungen treffen.
§ 73
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer
Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2
des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem
Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde
der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland
zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine
zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die
Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird,
die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung
den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den
Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74
Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der
Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde
veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75
Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde
zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt
werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde
Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten
Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der
Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es
auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die
Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Regulierungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das
für den Sitz der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde
gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76
Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die
angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 7 den §§ 7 und 8
getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72
getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass
die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt.
Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77
Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die
sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der
Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen
haben oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung
bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat,
kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung
soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das
Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3
vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der
Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind
vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der
Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung
der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von
anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet
werden.
(3) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach
Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§ 78
Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der
Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an
keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des
Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde
stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen
bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein;
dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
§ 79
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Regulierungsbehörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf
ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach
Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem
Verfahren beteiligt.
§ 80
Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der
Behörde vertreten lassen.
§ 81
Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund
mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger
Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann
gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 82
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler
beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt,
ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung
und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb
einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie
andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage
der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen
entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69
Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die
tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83
Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der
Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu
denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann
hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht
gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen
gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde
für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die
Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der
Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der
Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 oder § 40 wegen
nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere
Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in
welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet
gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der
Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die
Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung
vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die
Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat,
insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes
verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den
Beteiligten zuzustellen.
§ 84
Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten
können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. §
299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit
Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die
Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist
sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit
zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das
Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln,
deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von
der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die
Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des
Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu
begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht
anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das
Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht
in gleichem Umfang gewähren.
§ 85
Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Zivilprozessordnung
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes
bestimmt ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
Abstimmung;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und
Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über
die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über
die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die
Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und
Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des
Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung einer Frist.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86
Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der
Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der
folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 87
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof
durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat
schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1
und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192
bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung
entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung
des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf
der Beschwerdefrist.
§ 88
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am
Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat
schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr.
1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass
einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren
und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen
und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 90
Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht
anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der
Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise
zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein
Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes
Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 91
Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für
folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1. Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, deren Versagung nach § 4 Abs. 2 und
Untersagungen nach § 5;
2. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 3;
3. Amtshandlungen auf Grund der §§ 29, 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3,
§§ 40 sowie 65 §§ 21a, 23a, 29, 30 Abs. 2, §
31 Abs. 2 und 3, § 65 sowie § 110 Abs. 4;
4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der
Regulierungsbehörde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien
und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf
Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird
ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die
Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen
verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche
Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat,
berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall
außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt
werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können
Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes
berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wer eine Genehmigung
beantragt hat;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer durch einen Antrag
die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige,
gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Herstellung der
Abschriften veranlasst hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der
Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen
hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig
(Festsetzungsverjährung).Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die
Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar
entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf
des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im
Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der
Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der
Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1
Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und
Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die
Bundesnetzagentur betrifft. Sie kann dabei auch Vorschriften über
die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
(8a) Für die Amtshandlungen der
Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch
Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde
entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
§ 92
Beitrag
(1) Zur Deckung der Kosten der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten für die leitungsgebundene
Versorgung mit Elektrizität und Gas und für die Verwaltung, Kontrolle
sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und
Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie
nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt
sind, haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen Beitrag zu
entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten
Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit. Der auf das
Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
berücksichtigen. Der Beitragsanteil darf höchstens
60 Prozent der nicht anderweitig durch Gebühren oder Auslagen gedeckten
Kosten betragen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die
einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei
der Tätigkeit als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt und von
der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
als Jahresbeitrag erhoben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge,
insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die
Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung
der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung
der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit
einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise und die
Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch
Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der
Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
übertragen.
§ 93
Mitteilung der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und
die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren-
und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für
die Zukunft angepasst.
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94
Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die
Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn
Millionen Euro.
§ 95
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 3, 4 § 65 Abs. 1 oder 2
oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 27
Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung,
Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch
die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des
Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die
Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt
in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.
§ 96
Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen
eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist fürVerfahren wegen der Festsetzung einer
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig,
denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4
verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte
Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft
abgibt.
§ 97
Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens
tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages,
dessen Verfall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als
Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel
entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall
angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse
auferlegten Kosten trägt.
§ 98
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95
entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige
Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1
der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei
Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung
auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an
das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§ 100
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der
Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§ 101
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen
(§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98
zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die
Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die
Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer
Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114
des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 103
Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die
Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der
Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines
Landgerichtes für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder
begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten
Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem
Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach
den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 104
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten
nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde
auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen,
Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn
er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen
erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung
bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben,
auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in
ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden
Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
§ 105
Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32
geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen,
dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich
nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei
glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die
Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten
hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwertes
zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt
oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten
Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor
der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche
Verfahren
§ 106
Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den
Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach
diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in
den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde
gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten
entsprechend.
§ 107
Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim
Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende
Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde
(§ 87);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§ 99);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in
den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.
§ 108
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen
Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder
teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr
verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110
Werksnetze
Auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen auf einem räumlich
zusammenhängenden Werksgebiet, die überwiegend dem Transport von
Elektrizität oder Gas innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im
Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen (Werksnetze) und nicht der
allgemeinen Versorgung (im Sinne des § 3 Nr. 17) dienen, finden die
Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 keine Anwendung. Soweit
Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Werksnetzen
Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung. Auf
den Betrieb von Werksnetzen finden die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4,
52 und 92 keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für den Betrieb von
Energieversorgungsnetzen, die überwiegend der Eigenversorgung dienen,
und sich auf einem räumlich eng zusammenhängenden Gebiet befinden.
Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Werksnetzen
Letztverbraucher mit Energie beliefern oder soweit eine
Eigenversorgung erfolgt, findet
Teil 4 keine Anwendung. Die zuständige Behörde entscheidet auf
Antrag, ob die Voraussetzungen eines Werksnetzes erfüllt sind. Eigenversorgung
im Sinne der Sätze 2 und 3 ist die unmittelbare Versorgung eines
Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten
Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten
ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren
Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.
§110
Objektnetze
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung
auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem
1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend
dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im
Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen,
2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem
Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen
gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der
a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und
b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten
Bestimmungen unzumutbar erschwert würde,
bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder
3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der
Eigenversorgung dienen,
sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im
Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein
Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach
Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine
Anwendung.
(3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist die unmittelbare
Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf
errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten
ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren
Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.
(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag, ob die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§
3a) bleibt unberührt.
§ 111
Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende
Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthalten
1. die Bestimmungen des Teiles 3 und
2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3
erlassen worden sind, soweit diese sich für abschließend gegenüber den
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklären.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Artikel 82 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Preise von
Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern
betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil
Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern
von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten
Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein
anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung
der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt
worden ist.
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli
2007 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung
vorzulegen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht die
Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die
Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der Bericht soll insbesondere
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthalten, die Anreize zur
Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die
Umweltverträglichkeit der Energieversorgung darlegen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf
die Letztverbraucher untersuchen,
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Verteilernetzausbaus
die Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
notwendig wird um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und
effizienzsteigernde Maßnahmen angemessen beachtet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie
darstellen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des
Beschaffungsverfahrens, insbesondere der gemeinsamen
regelzonenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer möglichen
Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur weiteren
Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebietes bei
Gasversorgungsnetzen erörtern undVorschläge zur Entwicklung eines
netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen
prüfen sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die
Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas
prüfen.
§ 112a
Bericht der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
zur Einführung einer Anreizregulierung
(1) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht zur
Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht
hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung zu enthalten,
das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Zur Vorbereitung
und zur Erstellung des Berichts stehen der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
soll den Bericht unter Beteiligung der Länder,
der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie
die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen
berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen nach der
Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme; sie
veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Unterlagen
der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der
Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den
Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2
ausgenommen.
(3) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von
Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen
Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat
den Bericht binnen dreier Monate an den Deutschen Bundestag
weiterzuleiten; sie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
§ 113
Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten
Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46
und 48 im Übrigen unberührt.
§ 114
Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2005, ob beabsichtigt
ist, bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Freistellung nach
Artikel 27 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 29 der Richtlinie
2003/55/EG von der Einhaltung der Vorschriften für die rechtliche
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern zu stellen. Auf Rechnungslegung und interne Buchführung
findet § 10 erstmals zu Beginn des jeweils ersten vollständigen
Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. Bis dahin
sind die §§ 9 und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S.
686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung vertikal integrierter
Energieversorgungsunternehmen zur Anwendung der Bestimmungen zur
Rechnungslegung und internen Buchführung gemäß § 10 wird mit Beginn des
ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
wirksam.
§ 115
Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu
den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit
einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der
einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 und
oder 24 erlassenen Rechtsverordnungen
an die jeweils entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung
nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine
Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort
genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu
genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei
anzupassen.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit
Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin
gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten der einer zu diesem
Gesetz nach den §§ 39 und oder 41
erlassenen Rechtsverordnungen an die jeweils
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und
die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
allgemeinenVersorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von 12 Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die
Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt,
sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren
Laufzeit sind spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der zu diesem Gesetz
nach den §§ 39 und oder 41
erlassenen Rechtsverordnungen an die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige
Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.
§ 116
Bisherige Tarifkundenverträge
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch das Gesetz vom 20.
Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, sowie die Verordnung über
die Allgemeine Versorgung von Tarifkunden mit Elektrizität vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) 17
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die
Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S.
1250) 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht
mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind,
bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei
Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 117
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§ 117a
Vorabprüfung bei Erhöhungen der Netzzugangsentgelte
(1) Die Erhöhung von Entgelten der Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen für den Netzzugang im Sinne des § 20 Abs.
1, die zu einem Zeitpunkt wirksam werden soll, an dem mit der
Anreizregulierung nach § 21a nicht begonnen worden ist, ist vorab durch
die Regulierungsbehörde zu prüfen.
(2) Die Absicht zu einer Erhöhung im Sinne des Absatzes 1 ist der
Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen und schlüssig zu begründen.
Der Anzeige sind die für eine Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4
erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der
Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch
zu übermitteln. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
1. die im Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten Bedingungen und
Entgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 1,
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die
Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte
nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3. die Angaben, auf welche Netz- oder Umspannebene oder sonstige
Entgeltbestandteile sich die beantragte Erhöhung bezieht und aus welchen
Gründen die beantragte Erhöhung unter Berücksichtigung der Regelungen
nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich ist.
Die Regulierungsbehörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige und
der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die
Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen
verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4
erforderlich ist. Soweit die Erhöhung eines Entgeltes für den Netzzugang
ausschließlich aufgrund erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten
Netz- oder Umspannstufe oder aufgrund einer Weitergabe von Abgaben oder
der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erfolgt,
genügt abweichend von Satz 3 die schlüssige und für sachkundige Dritte
nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der Erhöhung aufgrund der
Wälzung, der Weitergabe oder der Abnahme- und Vergütungspflichten; Satz
5 bleibt unberührt.
(3) Die Erhöhung darf nur erfolgen, soweit die Regulierungsbehörde sie
nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 untersagt hat. In begründeten Fällen kann die
Regulierungsbehörde die Frist um bis zu zwei Monate verlängern; mit
Zustimmung des Anzeigenden kann sie die Frist darüber hinaus verlängern.
(4) Die Erhöhung ist zu untersagen, sofern der Netzbetreiber nicht
nachweist, dass das erhöhte Netzzugangsentgelt den Anforderungen nach §
21 und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
(5) Die angezeigten Netzzugangsentgelte sind Höchstpreise.
Unterschreitet das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 veröffentlichte
Netzzugangsentgelt das angezeigte Netzzugangsentgelt, sind bei einer
Erhöhung die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht eine
Sonderform der Netznutzung nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte
für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 vorliegt.
(6) Die Vorschriften über den Missbrauch einer Marktstellung nach den §§
30 bis 34 bleiben unberührt.
§ 118
Übergangsregelungen
(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes und der einer Rechtsverordnung über die
Entgelte für den Zugang zu den
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 anzuwenden.
(1a) § 20 Abs. 1b ist erst ab dem 1. Februar 2006
anzuwenden.
(1b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen
und Betreiber von Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu
den Gasversorgungsnetzen einen Antrag nach § 23a Abs. 3 zu stellen. §
23a Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis zum 31. Dezember
2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
(4) § 42 Abs. 1 und 6 8 ist erst ab
dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.
(5) Bei Informationen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 ist bis zum 14. Dezember
2006 ein Verweis auf bestehende Informationsquellen, bei denen diese
Informationen öffentlich zur Verfügung stehen, ausreichend.
(6) § 42 Abs. 2 ist erst ab dem 15. Dezember 2006 anzuwenden.
(7) Eine erstmalige Entscheidung der
Regulierungsbehörde nach § 21a Abs. 6 kann frühestens mitWirkung zum …
[einsetzen: erster Tag des 13. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] und soll spätestens mit Wirkung zum … [einsetzen:
erster Tag des 25. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
ergehen, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 8
nicht ein früherer Zeitpunkt ergibt.
(5) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach
Vorlage des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der
Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6
vorlegen.
(8) § 21b Abs. 2 ist für Kunden, die keine Haushaltskunden im Sinne
dieses Gesetzes sind, ab … [einsetzen: erster Tag des 13. auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] und für alle Kunden ab …
[einsetzen: erster Tag des 25. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] anzuwenden.
(9) § 6 Abs. 2 ist mitWirkung vom 1. Januar 2005 anzuwenden. (6) § 6 Abs. 2 ist mitWirkung vom 26. Juni
2003 anzuwenden.
Artikel 2
Gesetz über die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post (REGTPG) Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
§ 1
Rechtsform, Name
Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichtete
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ wird in „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ (Regulierungsbehörde)
"Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" (Bundesnetzagentur) umbenannt.
Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.
§ 2
Tätigkeiten, Aufgabendurchführung
(1) Die Regulierungsbehörde ist auf den Gebieten des Rechts der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich
des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich, des
Telekommunikationsrechts und des Postrechts tätig.(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas,
einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,
2. des Telekommunikationsrechts,
3. des Postrechts sowie
4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
tätig.
(2) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die
Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zugewiesen sind.
§ 3
Organe
(1) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident
oder die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang
ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Bestimmungen in
anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben
unberührt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige Vertretung zwei
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der
Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das
Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung
der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut
einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den
Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin.
§ 4
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
(1) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der
Regel auf fünf Jahre befristet ist; eine Verlängerung ist zulässig.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin leistet vor dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit folgenden Eid:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf neben seinem oder ihrem Amt
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer
Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören. Er oder sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist
die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
In Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des
Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörigkeit zu den
genannten Gremien untersagt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über Geschenke Mitteilung zu
machen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhält. Entsprechendes gilt
für andere Vorteile, die ihm oder ihr in Bezug auf das Amt gewährt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die
Verwendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten oder der Präsidentin,
insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden
durch einen Vertrag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin schließt. Der Vertrag
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf sein oder ihr Verlangen zu
entlassen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
zu hören hat, kann der Präsident oder die Präsidentin durch Beschluss der
Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem Antrag ist
ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Beendigung
des Amtsverhältnisses erhält der Präsident oder die Präsidentin eine von
dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin zu vollziehende Urkunde.
Die Entlassung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde
wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die
Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der
Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für einen
späteren Tag beschließt.
(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin zum Präsidenten oder
zur Präsidentin ernannt, scheidet er oder sie mit Beginn des
Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des
Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte
und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten
Beamten oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das
Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird der oder die
Betroffene nicht anschließend in ein anderes Amtsverhältnis bei der
Regulierungsbehörde berufen, tritt ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm
oder ihr nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer
landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf
dieser Frist aus seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder
Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Er oder
sie erhält ein Ruhegehalt, das er oder sie in seinem früheren Amt unter
Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses
erdient hätte. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 bleibt
unberührt. Die Zeit im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem
Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhältnis
übertragen wird. Die Absätze 6 und 7 gelten für Richter oder Richterinnen
und für Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die beiden Vizepräsidenten
oder Vizepräsidentinnen.
§ 5
Beirat
(1) Die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur
hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages
und 16Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die
Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer
Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des
Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung
berufen.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die
Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie
bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so
lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Ihre
Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre
Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an
ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Erklärung bedarf der
Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder
verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der
Voraussetzungen ihrer Berufung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein
neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei
einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene
stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitglieds wahr.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder
entsprechend.
§ 6
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte
ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die
erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten
Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils
auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates berufenen
Mitglieder anwesend ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für
entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der
Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das
Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage
soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung
zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur oder mindestens drei
Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die
Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde und seine
oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten
oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur,
im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von
Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.
§ 7
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
zugewiesenen Aufgaben.
§ 8
Länderausschuss
Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich
aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des
Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden
zusammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen
Vertreter in den Länderausschuss entsenden.
§ 9
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus
seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet
im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage
für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme
(Beschluss) der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt
werden. Für das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3
entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag
eines Mitglieds oder der Bundesnetzagentur die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Länderausschuss soll mindestens einmal im halben Jahr zu einer
Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die
Bundesnetzagentur oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung
schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Länderausschusses
kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur und seine
oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des
Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im
Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen
.
§ 10
Aufgaben des Länderausschusses
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
§ 11
Übergangsvorschrift
Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch
den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen.
Artikel 3
Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 42, 2909, 2003 I S.
738), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 1718) geändert worden ist, werden die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird
wie folgt geändert:
1. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation
und Post Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist
Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.“
2. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.
3. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Beirat hat folgende
Zuständigkeiten“ durch die Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über
die Organisation der Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
hat folgende Aufgaben“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird aufgehoben.
(3) § 8 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3108) wird aufgehoben.
(4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch
Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), das
zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.
2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz
1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8
Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und
2, Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16 Abs.
1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen
undTelekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S.
170), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs.
1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Personalrechtlichen
Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3108), das durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post- und
Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2378), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(10) In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden
ist, werden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3 und
Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“
durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post“ ersetzt.
(12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunkverordnung vom 23.
Dezember 1997 (BGBl. 1998 I. S. 42), die zuletzt durch Verordnung vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3630) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die
Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, §
4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1,
§§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2 der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom
7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 329 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(14) In der Anlage Teil B Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S.
778) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl.
I S. 1226), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S.
4564) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(16) In § 3 Abs. 1 und 4 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherungs- Verordnung vom 26.
November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 326 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“
durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1
Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 4,
Abs. 3 Satz 3 und 5, Abs. 4 Satz 1, 3, 4 und 6, Abs. 5 Satz 1 und 2 und
Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 3, 4, 5 und 6, § 20 Satz 2, §
22 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2, § 25 Satz 3 und 4 und § 28 Abs. 3 der
Telekommunikationsüberwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S.
458), die zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre
1999, 2000, 2001 und 2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) werden die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die
Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(20) In § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4
und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, §
11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1
und 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S.
3366) werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post“ durch die Wörter„Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(22) In § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2647) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ ersetzt.
(23) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 und § 7 der Feldpostverordnung vom 23.
Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die
Wörter „Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(24) In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4.
Februar 2002 (BGBl. I S. 579) werden jeweils die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter
„Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und
Post“ ersetzt.
(25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz
2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der
Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.
Januar 2002 (BGBl. I S. 572) geändert worden ist, werden die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikationsauskunftverordnung vom
22. April 2003 (BGBl. I S. 545) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ ersetzt.
(28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations- Zivilschutzverordnung
vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die
Wörter„Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(29) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524),
die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesregulierungsbehörde
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post“ „Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(31) § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das
zuletzt durch…geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die
Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§
19 und 20 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes
keine andere Regelung getroffen ist.“
(31) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S.
2546), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 29 (weggefallen)“ durch
die Angabe „§ 29 Missbrauchsaufsicht über die Grund- und
Ersatzversorgung mit
Elektrizität“ ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Missbrauchsaufsicht über die Grund- und Ersatzversorgung mit
Elektrizität
(1) Allgemeine Preise von Grundversorgern für die Belieferung mit
Elektrizität nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen
der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde.
(2) Die Kartellbehörde hat die Befugnisse nach den §§ 32 bis 32b, wenn
Energieversorgungsunternehmen ihre Stellung als Grundversorger bei der
Festlegung
Allgemeiner Preise nach Absatz 1 missbräuchlich ausnutzen. Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Grundversorger
ungünstigere Preise fordert als andere Grundversorger, sofern er nicht
nachweist, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die
ihm nicht zurechenbar sind. § 111 Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
3. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung
der §§ 19 und 20 nicht entgegen, soweit in § 111 des
Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.“
(31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die
Wörter "soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere
Regelung getroffen ist." angefügt.
(32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz“
durch die Wörter „die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige
Landesbehörde“ ersetzt.
(33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt.
(34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 50“
ersetzt.
(35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S.1918), wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 49“
ersetzt.
(36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
(37) In § 8 Nr. 2 derVergabeverordnung in der Fassung der
Bekanntmachungvom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 272
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 18“ ersetzt.
(38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976
(BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§
4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
(39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I
S. 1849), die zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 1“ ersetzt.
(40) Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,
407), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen)“ durch die Angabe „§ 3
Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet mittels Benutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen“
durch die Wörter „zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die
Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen“ ersetzt.
3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage
von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des
Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen
Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht
Tarifkunden sind.“
3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem
Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als
Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des
Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30
Kilowatt und der
Jahresverbrauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstunden."
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach Tarifpreisen“ durch
die Wörter „in Niederspannung“ ersetzt und nach den Wörtern „des
Rechnungsbetrages“ die Wörter „für den Netzzugang“ eingefügt.
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Konzessionsabgaben sind
in den“ die Wörter „Entgelten für den Netzzugang und“ eingefügt.
6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gelten die“ die Wörter
„Entgelte für den Netzzugang und“ eingefügt.
7. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „allgemeinen Tarifpreise“ durch die
Wörter „Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§§ 65 und 69“
ersetzt.
(41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3923), die zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind
solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6.
Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs.
2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt.
(43) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 50 nach dem Wort
„Wettbewerbsbeschränkungen“ ein Komma und die Wörter „dem
Energiewirtschaftsgesetz“ eingefügt.
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe o angefügt: „o) nach dem
Energiewirtschaftsgesetz;“.
3. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der
Zivilprozessordnung:
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über
Rechtsbeschwerden (§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen),
2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über
Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes) und
3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der
sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der
Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und
3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert fünf Prozent der
Bruttoauftragssumme.“
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG“.
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und
§ 86 EnWG“.
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Beschwerden nach § 75 EnWG.“
c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst: „Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86
EnWG“. d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG“.
(44) In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. In Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG.“
(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7“ und die
Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 18“ ersetzt.
(46) Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 128 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 1 nach den Wörtern „Energien
(Gütern)“ dasWort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 nach den
Wörtern „diesen Gütern“ das Wort „und“ eingefügt und folgende Nummer 3
angefügt:
„3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und
die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichenWirtschaft, soweit
diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und
Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung
und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der
Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas
dienen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit“ die Wörter „sowie in Bezug auf die
leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die
leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen übertragen“.
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Erdölerzeugnissen“ die Wörter
„ , elektrischer Energie“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten im Rahmen
der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas werden
abweichend von Satz 1 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die
Vorschriften über Höchstpreise für die leitungsgebundene Versorgung mit
Elektrizität und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich
werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „von der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ die Wörter „oder an die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ eingefügt.
5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit“ die Wörter „sowie der Bundesnetzagentur für
Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ eingefügt und wird das
Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
(47) Die Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I
S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft über die Herstellung, die
Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von
Produktionsmitteln, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit
elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung,
Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und
technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und
Erdgas dienen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(48) Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517),
zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter „die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(49) § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. April 2005 (BGBl. I S.1138) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 7 werden jeweils die Wörter
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter
„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der in Absatz 1 bezeichneten
Behörde“ durch die Wörter „Bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 und §
119 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(50) In § 14 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)
geändert worden ist, werden die Wörter „im Benehmen mit der in § 4 Abs.
1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bezeichneten Behörde
(Regulierungsbehörde)“ durch die Wörter „im Benehmen mit der
Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (Regulierungsbehörde)
ersetzt.
(51) In § 1 Satz 1 der TKG-Übertragungsverordnung
vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899) werden die Wörter
"Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter
"Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen" ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 4a
Neubekanntmachung
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils denWortlaut
der durch Artikel 3 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S.
686),
2. das Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686),
3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der
Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1391) in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I
S. 684),
4. die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2255), geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785).(3) Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) tritt am 1. Juli 2007
außer Kraft.