Juli 2004

040706

ENERGIE-CHRONIK


Neue Großfeuerungsanlagenverordnung in Kraft

Seit 24. Juli 2004 gelten neue Bestimmungen mit zum Teil höheren Anforderungen für den Ausstoß von Staub, Stickoxiden, Schwefeldioxid und anderen Emissionen aus Kraftwerken, da anstelle der bisherigen Großfeuerungsanlagenverordnung von 1983 eine grundsätzlich überarbeitete Neufassung in Kraft trat. Die "Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BlmSchV" setzt die einschlägige EU-Richtlinie vom 23. Oktober 2001 in nationales Recht um. Sie erfaßt wie bisher Großfeuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ab 50 Megawatt, wozu im Bereich der Stromerzeugung praktisch alle mit Kohle, Gas oder Öl betriebenen Wärmekraftwerke gehören. Die Grenze von 50 MW gilt auch, wenn ausschließlich Gas als Brennstoff verwendet wird (bisher 100 MW). Ferner erstreckt sich die Verordnung nun auch - im Unterschied zur alten Regelung - auf Gasturbinenanlagen, wie sie zur Stromproduktion oder zur Erzeugung des Betriebsdrucks in Gasnetzen verwendet werden. Sie betrifft weiterhin nicht die Stromerzeugung mittels Verbrennungsmotoren (v.a. Blockheizkraftwerke). Für solche Anlagen bzw. Kraftwerke werden die zulässigen Emissionen auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die Technische Anleitung (TA) Luft geregelt.

Die Großfeuerungsanlagenverordnung ist in sechs Teile gegliedert. Der Erste Teil enthält die allgemeinen Vorschriften über den Anwendungsbereich, wonach z.B. Hochöfen ausdrücklich ausgenommen sind. Außerdem enthält er die Begriffsbestimmungen, die weitgehend an diejenigen der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie angepasst sind. Der Zweite Teil stellt mit den materiellen Anforderungen an die Verbrennung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe das Kernstück der Verordnung dar. Er enthält Emissionsgrenzwerte insbesondere für Staub, Schwermetalle, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeloxide. Der Dritte Teil befasst sich mit der Messung und Überwachung der Emissionen. Der Vierte Teil legt Anforderungen für Altanlagen fest.

Die Verordnung der Bundesregierung war vom Bundestag am 3. Juli abschließend gebilligt und am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Zuvor hatte der Bundesrat zahlreiche Änderungswünsche vorgebracht, die größtenteils berücksichtigt wurden. Ein erstes Arbeitspapier zur Novellierung der Großfeuerungsanlagenverordnung war bereits im Juli 2002 vom Bundesumweltministerium vorgelegt worden.

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