Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 275 S. 32).
(Das Gesetz wurde am 12. März 2004 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat rief dazu am 2. April den Vermittlungsausschuß an. Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses wurde am 28. Mai 2004 vom Bundestag gebilligt, worauf der Bundesrat am 11. Juni 2004 dem Gesetz seine Zustimmung erteilte. Die vom Bundesrat im Vermittlungsausschuß erwirkten Änderungen sind rot markiert.)
Gesetz über den Handel mit
Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- TEHG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 4 Emissionsgenehmigung
§ 5 Ermittlung von Emissionen
und Emissionsbericht
Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung
§ 6 Berechtigungen
§7 Nationaler Zuteilungsplan
§ 8 Verfahren der Planaufstellung,
Notifizierung
§ 9 Zuteilung von Berechtigungen
§ 10 Zuteilungsverfahren
§ 11 Überprüfung
der Zuteilungsentscheidung
§ 12 Rechtsbehelfe gegen die
Zuteilungsentscheidung
§ 13 Anerkennung von Berechtigungen
und Emissionsgutschriften
§ 14 Emissionshandelsregister
Abschnitt 4
Handel mit Berechtigungen
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften
über das Kreditwesen
§ 16 Übertragung von Berechtigungen
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Überwachung
§ 22 Kosten von Amtshandlungen
nach diesem Gesetz
§ 23 Elektronische Kommunikation
§ 24 Anlagenfonds
§ 25
Einheitliche Anlage
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten,
durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die
Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit
durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten
Klimaschutz beizutragen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der
in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Treibhausgase
durch die dort genannten Tätigkeiten. Dieses
Gesetz gilt auch für die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagenteil oder
Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in in Anhang 1 aufgeführt
ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum
Betrieb notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen
und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen
Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1
genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden
sind und
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.
(5) Anlagen nach Anhang 1 Ziffer I bis V zur ausschließlichen
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen
- unabhängig, ob zur Beseitigung oder Verwertung - sowie Anlagen nach
§ 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der
Fassung vom 23. Juli 2002 unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses
Gesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF 6 ).
(3) Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in Anhang 1 genannten Tätigkeiten.
(4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Standards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen Treibhausgase bestimmen.
(5) Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes inne hat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der Anlage.
Abschnitt 2
Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 4 Emissionsgenehmigung
(1) Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine
Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung. §
13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verantwortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten.
(3) Der Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen spätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen
1. die Angabe des Namens und der Anschrift des Verantwortlichen,
2. eine Darstellung der Tätigkeit, ihres Standortes
und von Art und Umfang der dort durchgeführten Verrichtungen und der
verwendeten Technologien,
3. eine Aufstellung der Rohmaterialien und Hilfsstoffe,
deren Verwendung voraussichtlich mit Emissionen verbunden ist,
4. Angaben über die Quellen von Emissionen,
5. Angaben zur Ermittlung und Berichterstattung
nach § 5,
6. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage
in Betrieb genommen worden ist oder werden soll, und
7. alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen.
Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Satz 2 genannten Punkte beizufügen.
(4) Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Antragsteller nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der zuständigen Behörde bekannt.
(5) Die Genehmigung enthält folgende Angaben und Bestimmungen:
1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
2. eine Beschreibung der Tätigkeit und ihrer
Emissionen sowie des Standortes, an dem die Tätigkeit durchgeführt
wird,
3. Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode
und -häufigkeit festgelegt sind,
4. Auflagen für die Berichterstattung gemäß
§ 5 und
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen
gemäß § 6.
(6) Auf Antrag erteilt
die zuständige Behörde für das Betreiben mehrerer Anlagen
im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX, die von demselben Betreiber
an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, eine
gemeinsame Genehmigung, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung
der Emissionen gewährleistet ist. In diesem Fall gilt der Betrieb
der Anlagen als einheitliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Die Absätze 2 bis 5 finden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung, soweit sie zusätzliche Anforderungen enthalten.
(7) Bei Anlagen im Sinne von Anhang 1, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, sind die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil dieser Genehmigung anzusehen. Soweit im Einzelfall die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht enthalten sind und die Genehmigung insbesondere bezüglich der Überwachung und Berichterstattung einer weiteren Konkretisierung bedarf, kann die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung durch nachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anpassen. Die Betreiber haben Anlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
(8) Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Erfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.
(7)
(9) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
jedeeine
geplante Änderung der Tätigkeit, insbesondere der Lage, der Betriebsweise,
des Betriebsumfangs sowie die Stilllegung einer in Anhang 1 bezeichneten
Anlage unverzüglich mindestens
einen Monat vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen
auf die Emissionen haben können.
(8)
(10) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform des Verantwortlichen,
so hat der neue Verantwortliche dies unverzüglich nach der Änderung
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(11) Die nach § 20 Abs.
1 Satz 1 zuständige Behörde teilt der nach § 20 Abs. 1 Satz
2 zuständigen Behörde unverzüglich mit, dass für eine
von Anhang 1 erfasste Anlage eine Genehmigung erteilt wurde. Soweit Auswirkungen
auf die Emissionen zu erwarten sind, teilen die zuständigen Behörden
auch die vollständige oder teilweise Stilllegung von Anlagen sowie
die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen
mit.
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
(1) Der Verantwortliche hat ab dem 1. Januar 2005
die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen
nach
den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu ermitteln und der zuständigen
Behörde nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil
II zu diesem Gesetz bis zum 1. März des Folgejahres über
die Emissionen zu berichten.
Die Bundesregierung
regelt Einzelheiten zur Bestimmung der zu ermittelnden Emissionen nach
Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung von
Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Januar 2004 ([einsetzen: Fundstelle]) durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die Bundesregierung
kann Einzelheiten zur Bestimmung der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe
des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrats bedarf, regeln.
(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor
seiner Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt
gegebenen sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des Anhangs
3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine Bekanntgabe als sachverständige
Stelle erfolgt auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer
Anforderungen nach Satz 4 die Anforderungen nach Anhang 4 zu diesem Gesetz
erfüllt. Ohne weitere Prüfung sind
werden auf Antrag gebührenfrei
bekannt zu machen
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
mit einer Zulassung nach dem Umweltauditgesetz, die für ihren jeweiligen
Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach Absatz 1 berechtigt
sind, und
2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige
bestellt worden sind. ,
bekannt gemacht.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundesrats die
Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige
Behörde näher zu regeln.
(4) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 und der Bericht
über die Prüfung nach Absatz 3 werden von der zuständigen
Behörde stichprobenartig überprüft.
und der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde spätestens
bis zum 31. März des Folgejahres in Sinne des Absatzes 1 zugeleitet.
Die
zuständige Behörde kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn
der Verantwortliche die Emissionen nicht zuverlässig ermittelt.
Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung
§ 6 Berechtigungen
(1) Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen zugeteilt und ausgegeben.
(3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwortlichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union und Personen in Drittländern im Sinne von § 13 Abs. 3 übertragbar.
(4) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine
Zuteilungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am 1. Januar 2005
und endet am 31. Dezember 2007. Die sich anschließenden Zuteilungsperioden
umfassen einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren. Berechtigungen einer
abgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate nach Ende einer Zuteilungsperiode
in Berechtigungen der laufenden Zuteilungsperiode überführt.
Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Überführung
von Berechtigungen von der ersten in die zweite Zuteilungsperiode Abweichungen
von Satz 4 vorsehen. Der Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf
sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
§ 7 Nationaler Zuteilungsplan
Die Bundesregierung beschließt für jede
Zuteilungsperiode einen nationalen Zuteilungsplan. Dieser ist die Grundlage
für ein Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan; auf Basis
des Gesetzes erfolgt die Zuteilung. Der Zuteilungsplan enthält eine
Festlegung der Gesamtmenge der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen
sowie Regeln, nach denen die Gesamtmenge der Berechtigungen an die Verantwortlichen
für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt und ausgegeben wird.
Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen soll in einem angemessenen
Verhältnis zu Emissionen aus volkswirtschaftlichen Sektoren stehen,
die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die
Regelungen für zusätzliche Neuanlagen und Anlagenerweiterungen
nach Beginn der ersten Zuteilungsperiode werden in den jeweiligen Gesetzen
über die nationalen Zuteilungspläne für die Zuteilungsperioden
2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 so ausgestaltet, dass, sobald die in den
Gesetzen vorgesehene Reserve erschöpft ist oder weitere Zuteilungsanträge
sie erschöpfen würden, zusätzlich ausreichend Berechtigungen
für eine kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen.
§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zuteilungsplans für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei Monate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im Bundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs Wochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffentlichung kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen. Die innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Auflistung bei, die vorbehaltlich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätigkeit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist.
(3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung nach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligen Beginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger und über das Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen erlassen
über die Daten, die für die Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans
für die nächste Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie
über das Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behörde.
§ 9 Zuteilung von Berechtigungen
(1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan.
(2) Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine
Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Die Zuteilungsentscheidung
legt nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan
fest, welche Teilmengen jährlich auszugeben sind. Die zuständige
Behörde gibt diese Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung
einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28. Februar eines Jahres,
für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
§ 10 Zuteilungsverfahren
(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden auf Antrag
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen,
die im Rahmen ihrer jeweiligen Zulassung nach dem Umweltauditgesetz zur
Verifizierung
nach Satz 3 berechtigt sind, und
2. Personen, die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich
als Sachverständige bestellt worden sind,
gebührenfrei bekannt gemacht.
(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode
sind bis zum 15. Werktag nach Inkrafttreten des Gesetzes
über den nationalen Zuteilungsplan 15. August 2004,
Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils
bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode
vorangeht, zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr. Satz 1 und
2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit
nach diesem Zeitpunkt.
(4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht spätestens drei Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1, Halbsatz 1 spätestens am 30. Werktag nach Ablauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsentscheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 ausüben.
(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens, insbesondere
1. die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben
und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
2. die Kriterien für die Verifizierung von
Zuteilungsanträgen nach Absatz 1 Satz 3 und
3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe
von Sachverständigen durch die zuständige Behörde
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, regeln.
§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung
Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit
der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich überprüfen.
Eine Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben
beruht.
§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen
nach § 9 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und
Emissionsgutschriften
(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgegeben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich.
(2) Emissionsgutschriften auf Grund von Projekten nach Artikel 6 und Artikel 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in Berechtigungen überführt. Die Einzelheiten zur Überführung der Emissionsgutschriften werden durch Gesetz geregelt.
(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben
werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen
gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen
wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe
der auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen
Vorschriften in Berechtigungen überführt. Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Einzelheiten zur
Überführung solcher Berechtigungen durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.
§ 14 Emissionshandelsregister
(1) Die zuständige Behörde führt
nach Maßgabe der Verordnung [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle
der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
unter dem Arbeitstitel "Draft Commission Regulation (EC) No .../2004 of
xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant
to Article 19(3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision
2003/xx/EC" (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden
ist] ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen
Datenbank. Das Register enthält Konten für Berechtigungen und
weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis
der geprüften und berichteten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten.
Bei der Einrichtung des Registers sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
zu treffen. Personenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Führung
der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer Zuteilungsperiode gelöscht,
wenn ein Konto keine Berechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber
die Löschung seines Kontos beantragt.
(2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet werden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19(3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] über sein Konto verfügen.
(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19(3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] aufgeführten Fragen regeln.
Abschnitt 4
Handel mit Berechtigungen
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen
Berechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als
Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes.
Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind
auch Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem
Börsen- oder Marktpreis von Berechtigungen abhängt.
§ 16 Übertragung von Berechtigungen
(1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem in § 14 Abs. 2 bezeichneten Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgegebener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.
§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht
(1) Liegt der zuständigen Behörde nicht
bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr
2006 1. März eines Jahres ein den Anforderungen
nach § 5 entsprechender Bericht vor, so verfügt sie die Sperrung
des Kontos des Verantwortlichen für die Übertragung von Berechtigungen
an Dritte. Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum
1. März eines Jahres bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen
Behörde vorgelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich
aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde
nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht
vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs.
2 erfolgt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die nach
Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Verantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100,00 EUR, in der ersten Zuteilungsperiode von 40,00 EUR, fest. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.
(2) Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maßgabe der erfolgten Schätzung, bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben. Gibt der Verantwortliche die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum 30. April des Folgejahres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.
(4) Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre
Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im
Bundesanzeiger auf der Internetseite der zuständigen Behörde
bis zur vollständigen Erfüllung der Abgabeverpflichtung gemäß
Absatz 3 veröffentlicht. Die Veröffentlichung
setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung
nach § 4 durchführt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig
oder nicht vollständig macht,
3. entgegen § 4 Abs.
9 und 10 Abs. 7 und 8 Anzeigen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5
Nr.1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine
Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder
einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwider
handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend EUR geahndet werden.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 20 Zuständigkeiten
(1) Zuständige
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt. Zustände
Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5 sind bei genehmigungsbedürftigen
Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Übrigen
ist das Bundesumweltamt zuständig.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes
nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen
ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese
Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht
für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Eine juristische
Person bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
1. diejenigen, die die Geschäftsführung
oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig
und fachlich geeignet sind,
2. die juristische Person die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein ausreichendes
Anfangskapital hat und
3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe
zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen
ist.
Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.
§ 21 Überwachung
(1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten
1. den Zutritt zu den Grundstücken und
2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich
der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten
sowie
3. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem
Gesetz
Für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde
kostendeckende Gebühren. Für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit
verbundene Auslagen sind zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühren
und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.
§ 23 Elektronische Kommunikation
Die zuständige Behörde kann für die
Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form sowie eine bestimmte
Verschlüsselung vorschreiben. Sie gibt Erfordernisse nach Satz 1 rechtzeitig
vor Ablauf der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 in
ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt im Bundesanzeiger
und auf ihrer Internetseite bekannt.
§ 24 Anlagenfonds
(1) Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen, deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag die Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein Treuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten gewährleistet, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht widerspricht. Anlagenfonds können in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode gebildet werden.
(2) Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der Berechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an den Treuhänder ausgegeben. Dieser hat gemäß § 6 Abs. 1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfassten Tätigkeiten entspricht. Dem Treuhänder ist die Übertragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat. Die Sanktionen nach § 18 werden gegen den Treuhänder verhängt; kommt der Treuhänder seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei der Regelung des § 18.
(3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds
sind bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen Zuteilungsperiode
bei der zuständigen Behörde zu stellen.
§ 25 Einheitliche
Anlage
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
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Energieumwandlung und -umformung | ||
I | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | CO2 |
II | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärforderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate | CO2 |
III | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 |
IV | Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 |
V | Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 |
VI | Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien | CO2 |
VII | Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) | CO2 |
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung | ||
VIII | Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen | CO2 |
IX | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben | CO2 |
Mineralverarbeitende Industrie | ||
X | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen | CO2 |
XI | Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag | CO2 |
XII | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 |
XIII | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt | CO2 |
Sonstige Industriezweige | ||
XIV | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | CO2 |
XV | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 |
Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
Teil I - Anforderungen an die Ermittlung von Teibhausgasemissionen
Überwachung der Treibhausgasemissionen
Die Überwachung der Treibhausgasemissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen
Berechnung
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Bilanzierung von Inputs und Outputs
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, sowie diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Bei Elektrostahlwerken kann die Metallurgie nur bis einschließlich zum Strangguss in der Gesamtbilanzierung und Saldierung der CO2-Emissionen erfaßt werden. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Kohlenstoff ist in der Bilanzierung mit dem Faktor 44/12 in Kohlendioxid-Emissionen umzurechnen.
Bei der Ermittlung von Treibhausgasen ist die
Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG
zu berücksichtigen.
Teil II - Anforderungen an die Abgabe von Emissionsberichten
Ein Emissionsbericht muss folgende Angaben enthalten:
A. Anlagedaten einschließlich
- Name der Anlage,
- Anschrift einschließlich Postleitzahl und
Land,
- Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten
Tätigkeiten,
- Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
eines Ansprechpartners und
- den Namen des Besitzers der Anlage und etwaiger
Mutterunternehmen.
B. Für jede am Standort durchgeführte
Tätigkeit, für die Emissionen berechnet werden:
- Tätigkeitsdaten,
- Emissionsfaktoren,
- Oxidationsfaktoren,
- Gesamtemissionen und
- Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte
Tätigkeit, für die Emissionen gemessen werden:
- Gesamtemissionen,
- Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren
und
- Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
E. Gelten mehrere Anlagen
als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen
ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben. Liegt für mehrere
Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI oder VII bis IX eine gemeinsame Genehmigung
vor, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.
F. Bei der Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Abs. 1 ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.
Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
A. Allgemeine Grundsätze
1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung.
2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen.
Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere
a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und
damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
c) die Berechnungen für die Bestimmung der
Gesamtemissionen und
d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und
Anwendung des Messverfahrens.
3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
a) die übermittelten Daten zuverlässig
sind,
b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung
mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c) die einschlägigen Angaben über die
Anlage vollständig und schlüssig sind.
4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen.
5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschafssystems für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
B. Methodik
Strategische Analyse
6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
8. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
9. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
10. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
C. Bericht
11. Die sachverständige Stelle erstellt einen
Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ,ob die Emissionserklärung
nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle
für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.
Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn
die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen
keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Kriterien für Sachverständige nach
§ 5 Abs. 3 Satz 2
Ein Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen
und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zur Konkretisierung der
Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
c) dem Zustandekommen aller Informationen über
die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick
auf Sammlung, messtechnische
Erhebung, Berechnung und Übermittlung von
Daten.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden Absatz 1 folgende Sätze angefügt:
"Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr. 2 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten. Bei diesen Anlagen sind Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl.
I S. 2), wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Abs.
1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei den im Anhang
1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen und
Treibhausgasen sind Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen
nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs.
1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen
Umwelteinwirkungen entstehen. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung
der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen
von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage
beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten
hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 10. März 2004
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker, Vorsitzender
Ulrich Kelber, Berichterstatter
Marie-Luise Dött. Berichterstatterin
Dr. Reinhard Loske, Berichterstatter
Birgit Homburger, Berichterstatterin