Dezember 2002

021214

ENERGIE-CHRONIK


Gemeinden dürfen Bau von Windkraftanlagen auf bestimmten Standort beschränken

Gemeinden dürfen die Errichtung von Windkraftanlagen auf bestimmte Flächen oder auch nur eine einzige Fläche beschränken, sofern der ausgewiesene Bereich sich für diesen Zweck eignet. Diese Feststellung traf jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte ein Bauinteressent, der im Außenbereich der Gemeinde Neuenrade im Sauerland eine Windkraftanlage auf einem Grundstück errichten wollte, das nicht innerhalb der Konzentrationsfläche lag, die von der Gemeinde für diesen Zweck ausgewiesen worden war.

Durch eine Änderung des Baurechts wurden die Gemeinden 1997 verpflichtet, die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zuzulassen (960612). Zugleich erhielten sie aber die Möglichkeit, die Errichtung auf speziell für diesen Zweck ausgewiesene Flächen zu beschränken.

Das Bundesverwaltungsgericht bemerkte dazu, daß die ausgewiesene Konzentrationsfläche grundsätzlich als Standort für Windkraftanlagen geeignet sein müsse. Ferner dürfe sie nicht so klein sein, daß sie - statt der Windenergie "substantielle Entfaltungsmöglichkeiten" zu bieten - in Wahrheit auf eine Verhinderungsplanung hinauslaufe. Im vorliegenden Rechtsstreit erfülle der von der Gemeinde Neuenrade ausgewiesenen Flächennutzungsplan, der einen Windpark mit maximal elf Anlagen zuläßt, alle genannten Voraussetzungen.

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