Dezember 2002 |
021205 |
ENERGIE-CHRONIK |
Im Streit um die Zuständigkeit der EU für die nukleare Sicherheit in den Mitgliedsstaaten ( 021103) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Brüsseler Kommission den Rücken gestärkt. In einem am 10. Dezember 2002 veröffentlichten Urteil zum Euratom-Vertrag, der keine expliziten Regelungen zur Sicherheit von Kernkraftwerken enthält, erklärt das Gericht eine diesbezügliche Auslegung der Vertragsbestimmungen über den Gesundheitsschutz für notwendig. Seiner Ansicht nach darf "nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlung" unterschieden werden. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag besitze die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) folgende Zuständigkeiten:
Als die Europäische Atomgemeinschaft 1994 dem weltweiten Übereinkommen über nukleare Sicherheit beitrat, hätte sie nach Auffassung des Gerichts dieses Zuständigkeiten in der Beitrittserklärung angeben müssen. Da dies nicht der Fall war, sei die Beitrittserklärung des Rates der Europäischen Union insoweit nichtig.
Die Klage war von der Kommission angestrengt worden, weil in dem Beschluß des Rates über die Genehmigung des Beitritts der EAG zum dem Übereinkommen die sicherheitsmäßigen Zuständigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft nicht genannt worden waren. Das Argument des Rates, daß die Kommission mit ihrer Klage nur ein richterliches Gutachten zum Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaft erreichen wolle, ließ der Gerichtshof nicht als juristisch stichhaltig gelten.