Oktober 2002 |
021007 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die EU-Kommission leitete am 16. Oktober eine förmliche Untersuchung der diversen Vergünstigungen ein, die der französische Staat der Electricité de France (EDF) gewährt. Zugleich eröffnete sie Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien und Italien wegen staatlicher Genehmigungsvorbehalte für Aktienwettbewerb und Stimmrechtsbeschränkungen. Gegen Deutschland wurde Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht, weil es die Erdgasrichtlinien noch immer nicht vollständig umgesetzt hat.
Mit Blick auf die EDF will die Kommission vor allem folgende Maßnahmen untersuchen:
Die Kommission ist der Ansicht, daß die genannten Maßnahmen mit den EU-Regeln nicht zu vereinbaren sind, weil sie Elemente staatlicher Beihilfen enthalten. Zugleich betonte sie, daß sie damit weder das staatliche Eigentum an der EDF noch deren Status als EPIC in Frage stellen wolle. Es gehe lediglich um die Beseitigung ungerechtfertigter Vorteile.
Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien richtet sich gegen ein Gesetz von Ende 1999, das es der Regierung erlaubt, die Stimmrechte ausländischer Staatsunternehmen an Energieunternehmen zu beschränken. Unter Berufung auf dieses Gesetz suspendierte die Madrider Regierung im Mai 2001 die Stimmrechte der Energie Baden-Württemberg (EnBW) und der portugiesischen EDP, nachdem diese knapp 60 Prozent bzw. 34 Prozent der Anteile am Stromversorger Hidrocantabrico erworben hatten (010512).
Im Falle Italiens sieht die Kommission den durch Artikel 56 EG-Vertrag garantierten freien Kapitalverkehr durch ein ähnliches Gesetz aus dem Jahr 2001 verletzt, mit dem die Regierung die Stimmrechte der französischen EDF am Mischkonzern Montedison auf zwei Prozent beschränkt hat (010511).
Die Klage gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Gasrichtlinie wurde jetzt beim Europäischen Gerichtshof eingereicht, nachdem es der rot-grünen Bundesregierung nicht mehr gelungen war, den Einspruch des Bundesrats gegen die vom Bundestag beschlossene Energierechtsnovelle noch in der letzten Sitzung des alten Parlaments zurückweisen zu lassen (020903). Die Richtlinie trat am 10. August 1998 in Kraft und hätte binnen zwei Jahren umgesetzt werden müssen (971202).