Volksbegehren Veto gegen Temelin (Originaldokument auf der Website des österreichischen Innenministeriums)
Der Bundesminister für Inneres hat am 24. Oktober 2001 einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Bezeichnung "Volksbegehren Veto gegen Temelin" stattgegeben; gleichzeitig hat er hierzu festgelegt: Beginn des Eintragungszeitraumes:
Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: Durch Bundesverfassungsgesetz ist folgendes sicherzustellen: Die bundesverfassungsmäßig zuständigen Organe werden ermächtigt den Staatsvertrag über den Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union abzuschließen, sobald eine völkerrechtlich bindende Erklärung der Republik Tschechien vorliegt, das AKW Temelin auf Dauer stillzulegen, und diese Stilllegung auch tatsächlich erfolgt ist. Dem Antrag war folgender Text angeschlossen: Veto gegen
Temelin
Dem Antrag
war folgende Begründung angeschlossen:
Ein Reaktorunfall in Temelin kann nicht ausgeschlossen werden. Das belegen Studien vom Physiker Helmut Hirsch aus Hannover und von Bernd Franke vom Institut für Energie- und Umweltforschung in Heidelberg. "Angesichts der nuklearen Teile im AKW könnten die Folgen eines Unfalls die Größenordnung der Tschernobyl-Katastrophe erreichen", meint Hirsch (Kurier vom 11. 5. 2001). Der Melker
Prozess hat diese Sorge nicht gemindert.
Hauptzweck: Österreichern wie Tschechen durch diplomatische Spiegelfechtereien Sand in die Augen zu streuen. Veto-Drohung
soll Temelin stoppen.
Die Veto-Drohung ist in Europa durchaus üblich, um nationale Interessen durchzusetzen. Ein Gutachten des Insitituts für Umweltrecht an der Linzer Universität bestätigt, dass diese sowohl völkerrechtlich zulässig als auch innerstaatlich geboten ist. Tschechische
Bevölkerung ist Partner.
Die tschechische Bevölkerung wird vielmehr als Schicksalsgefährte in der Bedrohung gesehen. Es geht um eine grenzenlose Todesgefahr und um die gemeinsamen Lebensinteressen beider Völker. Der Einleitungsantrag war am 05. Oktober 2001 eingebracht worden. Dem Einleitungsantrag waren 16.562 gültige Unterstützungserklärungen beigegeben (erforderlich gewesen wären - nach der seit 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage - 7.795 Unterstützungserklärungen). Damit eine Gesetzesinitiative in Form eines Volksbegehrens zustande kommt, die in parlamentarische Behandlung genommen werden kann, sind 100.000 gültige Eintragungen erforderlich, wobei die Zahl der vorgelegten Unterstützungserklärungen auf diese Eintragungen angerechnet wird. Als Bevollmächtigter
wurde nominiert:
Als Stellvertreter
des Bevollmächtigten wurden nominiert:
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