August 2001 |
010816 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundestarifordnung Elektrizität verpflichtet Stromunternehmen, "allgemeine Tarife anzubieten, die den Erfordernissen einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung genügen". Nach Meinung der 55. Zivilkammer des Berliner Landgerichts hat die Berliner Bewag gegen dieses Gebot der Preiswürdigkeit verstoßen und muß deshalb einem ihrer Kunden 5047,60 DM an Stromgebühren zurückzahlen. Das Urteil erging Anfang August mündlich. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Bei dem Kunden handelte es sich um einen Rechtsanwalt. Er leitete den Verstoß gegen die Bundestarifordnung daraus ab, daß die Bewag 1999 ihren Tarif von 35 auf 25 Pfennig pro Kilowattstunde senken konnte (AZ 55 S 369/00).
Die Bewag wertete das Urteil als "absolute Einzelentscheidung". Die Kammer weiche damit überraschend von der sonstigen Rechtsprechung ab. Nach Auffassung aller anderen Gerichte ergebe sich die Angemessenheit der Stromtarife schon daraus, daß diese behördlich geprüft und genehmigt werden müssen. Im übrigen müsse das höhere Preisniveau vor 1999 im Zusammenhang mit der früheren Inselversorgung gesehen werden, die noch lange nach der Vereinigung von Stadt und Umland den Strompreis belastet habe. Erst Ende 2000 sei mit der Inbetriebnahme der neuen 380-kV-Diagonale (001103) der uneingeschränkte Bezug von Strom aus dem Verbundnetz möglich geworden.