Oktober 2000

001006

ENERGIE-CHRONIK


EnBW präsentiert sich mit NRG Energy als weiterer Kaufinteressent für die Veag

In der Auseinandersetzung um die Zukunft der Berliner Bewag und des ostdeutschen Verbundunternehmens Veag (000908) gab es auch im Oktober noch keine Einigung, aber einen neuen Kaufinteressenten: Am 5.10. teilte die EnBW Energie Baden-Württemberg offiziell mit, dass sie gemeinsam mit NRG Energy die Aktienmehrheit an der Veag anstrebe. Bereits bei Bekanntwerden der Pläne zur Übernahme der Bewag durch HEW/Vattenfall hatte die EnBW verlauten lassen, dass sie nun als Interessent für die Veag nicht mehr ausgeschlossen werden könne (000801).

Ein Sprecher des Bundeskartellamt sagte dazu, der EnBW sei bereits signalisiert worden, dass sie als Erwerber nicht in Frage komme. Laut EnBW geht diese Äußerung aber an der Sache vorbei: "Es geht nicht um eine Übernahme der Veag-Anteile durch EnBW", erklärte EnBW-Chef Gerhard Goll. Sein Unternehmen erwarte vom Bundeskartellamt eine "vorurteilslose Prüfung" des geplanten Joint Venture mit NRG Energy.

Ursprünglich wollte NRG Energy gemeinsam mit HEW und Vattenfall einen Anteil von mindestens 44 % an der Veag erwerben (000605). Das US-Unternehmen besitzt bereits eine Beteiligung am Kraftwerk Schkopau (960706) und hat sich vor zwei Jahren als Partner der Stadtwerke Leipzig beworben (980608). Wie NRG-Direktor Schmeling auf Anfrage der Frankfurter Allgemeinen (30.9.) sagte, sind die Gespräche über ein Konsortium mit den HEW zum Erwerb der Veag nicht weiter vorangekommen, weil die HEW sich inzwischen auf den geplanten Erwerb der Bewag-Anteile konzentrieren würden.

Das Handelsblatt (23.10.) verwies darauf, dass die von den Kartellämtern gesetzte Frist zur Neuordnung der ostdeutschen Stromwirtschaft am 15. November abläuft. Bis dahin müssten die Gebote für die Übernahme von Veag und Laubag vorliegen: "Hinter den Kulissen wird derzeit um die Bildung von Konsortien gerangelt. Entscheidend ist die Frage, ob die beiden Veag-Minderheitseigentümer HEW und Bewag sich auf ein gemeinsames Gebot einigen und ob deren Eigentümer zuvor klären können, wer bestimmenden Einfluß auf die Bewag erhalten wird."