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Mit Mängeln behaftet: Das Energiewirtschaftsgesetz von 1998

Gesetzliche Grundlage der Durchleitung – der inzwischen überholte Begriff wurde auch noch vom Gesetzgeber verwendet – war bis Juli 2005 das „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)“, das am 29. April 1998 in Kraft trat. Es regelte in Û 6 den "verhandelten Netzzugang", wie ihn die seit 1997 geltende EU-Richtlinie in Art. 17 Abs. 1 als Normalfall neben dem "geregelten Netzzugangsystem" (Art. 17 Abs. 4 ) sowie dem Alleinabnehmersystem (Art. 18) vorsah. In Û 7 übernahm das neue Energiewirtschaftsgesetz außerdem das Alleinabnehmersystem als mögliche Variante, bei der sich der Kunde zwar einen anderen Lieferanten suchen konnte, in rechtlicher Hinsicht aber doch weiterhin der Kunde seines angestammten Stromversorgers blieb und von diesem die Rechnung erhielt (diese Variante wurde von einigen Stadtwerken in Anspruch genommen, weil sie sich davon Vorteile bei der Kundenbindung erhofften).

Der „verhandelte Netzzugang“ bleibt eine deutsche Besonderheit

Indessen blieb Deutschland das einzige Land, das den „verhandelten Netzzugang“ einführte. Alle anderen EU-Mitglieder entschieden sich von vornherein für den „geregelten Netzzugang“, der mit den seit 2003 geltenden EU-Richtlinien europaweit verbindlich wurde. Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien in nationales Energierecht beseitigte dann 2005 auch in Deutschland sowohl den verhandelten Netzzugang als auch das Alleinabnehmermodell.

Der Unterschied zwischen verhandeltem und geregeltem Netzzugang bestand darin, daß im einen Fall die Aushandelung des Netzzugangs und der Netzentgeltberechnung den beteiligten Wirtschaftsverbänden überlassen blieb, während im anderen Fall eine staatliche Behörde verbindliche Vorschriften erließ und deren Einhaltung überwachte.

Die Liberalisierung scheitert auf halbem Wege

Nach dem Kleinen Einmaleins der Nationalökonomie kann ein „natürliches Monopol“, wie es die Stromnetze sind, nur durch staatliche Regulierung dieses Sektors einigermaßen wettbewerbsneutral gestaltet werden. Eine Regulierungsbehörde wäre deshalb auch in Deutschland von Anfang an notwendig gewesen. Sowohl die Strombranche als auch die Bundesregierung huldigten indessen der Illusion, eine nichtdiskriminierende Gestaltung des Netzmonopols könne durch unverbindliche Vereinbarungen zwischen Branchenverbänden mit unterschiedlich starker Durchsetzungskraft erreicht werden.

Im Falle der Stromversorger war diese Sichtweise verständlich, denn sie konnten von einer unzureichenden Neutralisierung des Netzmonopols nur profitieren. Das eigentliche Versagen lag bei der Politik, die zwar die Liberalisierung des Strommarktes gegen den heftigen Widerstand der Branche durchsetzte, aber den dadurch fälligen zweiten Schritt versäumte, eine wirklich wettbewerbsfreundliche Lösung durch konsequente Regulierung des Netzbereichs zu verwirklichen. Zum Teil dürfte dieses Versäumnis der Lobby-Arbeit der Branche zuzuschreiben sein. Zum Teil hatte es aber auch damit zu tun, daß führende Politiker wie der damals zuständige Bundeswirtschaftsminister Rexrodt zwar emsig die Liberalisierung der Stromwirtschaft betrieben, zugleich aber über keine besonderen Kenntnisse der technisch-wirtschaftlichen Strukturen der Branche verfügten.

Unabhängigkeit des Netzbetriebs nicht gewährleistet

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1998 verfolgte offiziell das Ziel, den Netzbetrieb, der bis dahin neben Erzeugung und Vertrieb der wichtigste Geschäftsbereich der integrierten Stromversorger war, zu einer Dienstleistung für jedermann zu machen. Aus den Eigentumsverhältnissen an den Netzen sollten keine Behinderung der Netznutzung entstehen dürfen. Der Netzbetreiber sollte keinen Kunden diskriminieren können. Er sollte das Netz allen Interessenten zu denselben Bedingungen zur Verfügung stellen, gleichgültig ob der Nutzer das eigene Unternehmen oder ein Konkurrent war.

In dieser neuen Sichtweise wurde der Netzbetreiber zum reinen Dienstleister, der den Transport des Stroms zwischen Kraftwerken und Verbrauchern besorgt. Er war nicht mehr gleichzeitig auch Stromerzeuger und Stromlieferant, sondern beschränkte seine Tätigkeit auf den Ausgleich von Einspeisung und Verbrauch, damit das Netz im Gleichgewicht bleibt. Was früher als „Durchleitung“ bezeichnet wurde und als Ausnahmefall innerhalb der geschlossenen Versorgungsgebiete galt, wurde nun zu seinem normalen Geschäft, egal ob er den Strom von Kraftwerken des eigenen Unternehmens durchs Netz leitete oder den von Konkurrenten.

Soweit die Theorie. In der Praxis sollte die Gleichbehandlung der Konkurrenten und die Unparteilichkeit des Netzbetriebs aber lediglich dadurch gewährleistet werden, daß die Stromversorger „getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs“ führen mußten. Etliche Stromversorger gingen freiwillig über diese gesetzliche Mindestforderung hinaus, indem sie rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften für die genannten Bereiche gründeten, die unter dem Dach des alten Unternehmens, das jetzt nur noch als Holding fungierte, das operative Geschäft betrieben.

Formale Gleichbehandlung von Wettbewerbern schließt Diskriminierung nicht aus

Aber weder die buchhalterische noch die juristische Entflechtung des Netzbereichs von den sonstigen Aktivitäten der Stromversorger – auf neudeutsch als „Unbundling“ bezeichnet – reichten tatsächlich aus, um die angestrebte Nichtdiskriminierung von Konkurrenten zu gewährleisten. Vor allem schienen die Urheber dieser Regelung völlig übersehen zu haben, daß es ein großer Unterschied ist, ob überhöhte Netzentgelte dem Stromvertrieb des eigenen Unternehmens oder einem fremden Wettbewerber in Rechnung gestellt werden: Im einen Fall ändern die überhöhten Netzentgelte nichts an der Gewinnsituation des Gesamtunternehmens, da ja die Netzabteilung zusätzlich einnimmt, was der eigene Stromvertrieb zuviel bezahlt. Für fremde Stromanbieter ist dagegen dieselbe Forderung ein Schlag ins Kontor, den sie nicht kompensieren können: Das hohe Netznutzungsentgelt nimmt ihnen die Konkurrenzfähigkeit und sie müssen aufgeben.

Die Aufbruchsstimmung, die den deutschen Strommarkt unmittelbar nach der Liberalisierung erfaßt hatte, war deshalb bald vorbei: Die alten Platzhirsche ließen die neuen Konkurrenten gewissermaßen am ausgestreckten Arm verhungern, ohne daß diese wirksame rechtliche Handhaben hatten, um sich gegen überhöhte Netzentgelte und allerlei Schikanen beim Netzzugang zu wehren. Und während die Pleiten der neuen Stromanbieter sich häuften, gingen die Strompreise wieder nach oben...



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