Themen-Auswahl | ENERGIE-WISSEN | Leitseite |
Der größte Teil der Strommengen, die nach dem EEG vergütet werden, stammt aus Windkraftanlagen. |
Um die erneuerbaren Energieträger zu fördern, wurden die Stromversorger erstmals 1991 gesetzlich verpflichtet, die Netzeinspeisung von Strom aus Wasserkraft, Wind, Photovoltaik, Biomasse u.ä. zu festgelegten Sätzen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtete sich jeweils nach dem Durchschnittserlös, den die Stromversorger im vorvergangenen Jahr aus der Stromabgabe an Letztverbraucher erzielt hatten. Zum Beispiel lag dieser Durchschnittserlös 1998 bei 17,89 Pf/kWh (ohne Mehrwertsteuer). Gemäß dem Stromeinspeisungsgesetz errechnete sich daraus für das Jahr 2000 eine Vergütung von 16,10 Pf/kWh für Strom aus Wind und Photovoltaik (90 % Vergütung) , von 14,31 Pf/kWh für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biomasse (80 % Vergütung) und von 11,63 Pf/kWh für Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien (65 % Vergütung).
Anfang des Jahres 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt. Das EEG 2000 gewährte den Einspeisern von Strom aus erneuerbaren Energien attraktive Vergütungen, die nicht mehr von den Erlösen der Stromversorger bzw. vom Strompreis abhingen und damit den Einspeisern eine sichere Kalkulationsgrundlage boten: Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas betrug die Vergütung bis zu 15 Pf/kWh, für Strom aus Biomasse bis zu 20 Pf/kWh, für Strom aus Windkraft bis zu 17,8 Pf kWh und für Strom aus solarer Strahlungsenergie bis zu 99 Pf/kWh. Die genannten Höchstsätze verringerten sich in Abhängigkeit von der Leistungsklasse der Anlagen, der Betriebsdauer oder dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die sich so ergebenden Mindestvergütungen wurden, außer bei Wasserkraftanlagen, zwanzig Jahre ab Ende des Jahrs der Inbetriebnahme gezahlt. Für Altanlagen galt 2000 als Jahr der Inbetriebnahme.
Im Unterschied zur alten Regelung konnte die Netzeinspeisungsvergütung nun auch von Stromversorgern beansprucht werden, sofern sie nicht zu über 25 Prozent dem Bund oder einem Bundesland gehörten. Wie das alte Stromeinspeisungsgesetz enthielt die Neuregelung eine sogenannte Härteklausel, welche die Belastungen bundesweit auf alle Übertragungsnetzbetreiber umlegte.
Am 1. August 2004 trat eine umfassende Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft, die zugleich eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzte. Das EEG 2004 bestand aus insgesamt 21 Paragraphen, während das alte EEG nur 13 hatte und das Stromeinspeisungsgesetz sogar mit nur vier auskam. Es knüpft in der Systematik an die alte Regelung an, differenziert aber stärker und erhöht die Vergütungen insgesamt. Für Windkraftanlagen wurde ein Mindestertrags-Kriterium eingeführt, um die "Verspargelung" windschwacher Standorte zu verhindern. Zu den Neuerungen gehörten ferner der "Herkunftsnachweis", das "Doppelvermarktungsverbot" oder ein "Transparenz"-Paragraph, der die Netzbetreiber verpflichtet, detaillierte Auskünfte über die Menge der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen zu veröffentlichen.
Eine weitere Neufassung des EEG, die zum 1. Januar 2009 in Kraft trat, bestand aus 66 Paragraphen. Dieses EEG 2009 hob die Vergütungen für Strom aus Wind, Wasser, Gasen und Geothermie weiter an. Hinzu kamen Zuschläge bei Verwendung besonderer Technologien, Brennstoffe oder Kraft-Wärme-Kopplung. Abstriche wurden dagegen beim Solarstrom vorgenommen, dessen Überförderung sich kontraproduktiv ausgewirkt hatte.
Zugleich ermächtigte das EEG 2009 die Bundesregierung, die bisherige Ausgleichsregelung zur Weiterwälzung der EEG-Kosten im Wege einer Verordnung grundlegend zu verändern. Die "Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus" (AusglMechV) löste zum 1. Januar 2010 den bisherigen EEG-Ausgleich ab. Sie verpflichtete die Übertragungsnetzbetreiber, den abgenommenen und vergüteteten EEG-Strom "effizient zu vermarkten", anstatt ihn wie bisher als hypothetische "Bandlieferung" an die Endversorger zu behandeln, deren Abnahme gesetzlich garantiert war. Damit entfiel die bisherige Absatzgarantie für EEG-Strom. In die EEG-Kosten, die den Verbrauchern auf der Stromrechnung ausgewiesen wurden, gingen nun neben den Vergütungen für die Einspeisung auch die erheblichen Verluste ein, die bei der Vermarktung des EEG-Stroms entstanden.Um die EEG-Belastung durch den Photovoltaik-Boom nicht noch höher werden zu lassen, beschloß der Bundestag im Mai 2010 und im Februar 2011 deutliche Abstriche an den bisherigen Vergütungen für Solarstrom.
Eine weitere umfassende Novellierung des EEG trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Dieses EEG 2012 zählte nun 88 Paragraphen und sollte vor allem die "Marktintegration" der erneuerbaren Energien vorantreiben. Außerdem enthielt es weitere Abstriche an den Solarstrom-Vergütungen. Damit sollte die Kostenbelastung der Stromverbraucher aus dem noch immer anhaltenden Photovoltaik-Boom gebremst werden. Die Kürzungen erwiesen sich aber erneut als unzureichend. Schon zum 1. April 2011 kam es deshalb zu einer erneuten Novellierung des gesamten Solar-Teils im EEG.
Eine zusammenfassende Hintergrund-Information zur Entstehungsgeschichte und Weiterentwicklung des EEG bis April 2010 finden Sie unter
Weitere aktuelle Informationen zum EEG und den damit vergüteten Stromeinspeisungen bieten die folgenden Link-Listen: