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(Aus: Udo Leuschner, „Kurzschluß - wie unsere Stromversorgung teurer und schlechter wurde“, S. 111 - 117)

 

Auch der Staat langte kräftig zu

Stromsteuer und Konzessionsabgaben sowie EEG und KWKG belasten die Strompreise in erheblichem Maße

Es war von Anfang an eine Mogelpackung, wenn die Liberalisierung des Strommarktes mit der Absicht begründet wurde, ein Sinken der Strompreise zu ermöglichen. Eine absolute Verbilligung des Stroms war nämlich politisch keineswegs erwünscht. Allenfalls der Industrie billigte man zu, den Strom künftig günstiger beziehen zu können und von neuen Belastungen weitgehend verschont zu bleiben.

Haushalte und andere Kleinverbraucher hatten dagegen wesentlich geringere Chancen, von der Liberalisierung des Strommarktes zu profitieren: Während der Wettbewerb vorübergehend in Gang zu kommen schien und die Preise tatsächlich fielen, war der Staat bereits dabei, die Strompreise mit neuen Steuern und Abgaben zu belasten.

Zur gravierendsten Belastung entwickelte sich die 1999 neu eingeführte Stromsteuer. Dichtauf folgen die sogenannten Konzessionsabgaben, welche die Netzbetreiber für die Nutzung öffentlicher Wege an die Gemeinden zu zahlen haben. Außerdem belastet der Staat die Endkunden mit den Kosten für die Subventionierung von Strom aus erneuerbaren Energien und Heizkraftwerken.

Mit Ausnahme der Konzessionsabgaben dienen alle diese staatlichen Lasten umwelt- und energiepolitischen Zielen. Zumindest werden sie so begründet. Die dadurch bewirkte Verteuerung des Stroms ist ebenfalls beabsichtigt. Sie fügt sich ein in die allgemeine umweltpolitische Zielsetzung, Energie eher zu verteuern als billiger zu machen.

Bereits vor der Liberalisierung des Strommarktes bekannten sich die Politiker in Bonn und Brüssel offen zu der Ansicht, daß Strom und andere Energien teuerer werden müßten, um die Ressourcen an fossilen Energieträgern zu schonen und die Kohlendioxid-Emissionen zu mindern. Allerdings sollten die Erlöse aus dieser Verteuerung zumindest teilweise für Kostensenkungen an anderer Stelle verwendet werden und so letztendlich wieder den Bürgern zugute kommen. Diese umweltpolitische Zielsetzung und die aufkommensneutrale Verwendung der Mehreinnahmen unterschied die staatlichen Pläne zur Verteuerung des Stroms von der simplen Preistreiberei der Stromunternehmen, die nur in die eigene Tasche wirtschafteten.

Seit 1999 gibt es die Strom-„Öko-Steuer“

Schon 1991 verlangte das Europäische Parlament die Einführung einer Umweltsteuer auf fossile Energieträger und Kernenergie, wie sie auch von den damaligen EU-Kommissaren Ripa di Meana (Umwelt) und Cardoso e Cunha (Energie) angestrebt wurde. Im Mai 1992 schlug die EU-Kommission die Einführung einer solchen Energiesteuer vor, sofern die USA, Japan und andere internationale Partner der EU mitzögen. Die Erfüllung dieser Bedingung war allerdings nicht zu erwarten. Der Vorschlag glich deshalb eher einem Begräbnis erster Klasse und war ein fauler Kompromiß, um von den heftigen Widerständen abzulenken, die es auch innerhalb der EU gegen ihn gab. Im Mai 1995 zog die Kommission ihren Vorschlag endlich formell zurück und appellierte stattdessen an die Regierungen, im nationalen Alleingang tätig zu werden.

Tatsächlich kündigte daraufhin im Juli 1995 der damalige Bundeswirtschaftsminister Rexrodt an, zum 1. Januar 1997 eine Energiesteuer einzuführen und mit deren Erlösen die Einkommensteuer zu senken. Sie sollte zunächst ausschließlich die privaten Verbraucher treffen und leichtes Heizöl mit 3,4 Pfennig je Liter, Erdgas mit 2,3 Pfennig je Kubikmeter und Strom um etwa einen Pfennig je Kilowattstunde verteuern. Schrittweise sollte diese Steuer dann mehr als verdoppelt werden. Verwirklicht wurden Rexrodts Pläne aber nicht.

Die oppositionelle SPD plädierte zur selben Zeit für eine aufkommensneutrale „Öko-Steuer“ auf Kraft- und Heizstoffe und eine Stromsteuer für die Haushalte von zwei Pfennig je Kilowattstunde. Die Grünen legten im Bundestag sogar den fertigen Entwurf eines Energiesteuergesetzes vor, das fossile Energieträger, Kernenergie und auch große Wasserkraftwerke belasten sollte.

Nach den Bundestagswahlen 1998 vereinbarten SPD und Grüne in ihrem Koalitionsvertrag eine „ökologische Steuer- und Abgabenreform“ mit Energiesteuern für Benzin, Heizöl, Gas und Strom. Vor diesem Hintergrund beschloß die rot-grüne Mehrheit im Bundestag im März 1999 die Erhöhung der Mineralölsteuer und Einführung einer Stromsteuer. Die Mineralölsteuer erhöhte sich für Kraftstoffe auf sechs Pfennig pro Liter, für Heizöl auf vier Pfennig pro Liter und für Gas um 0,32 Pfennig je Kilowattstunde. Zugleich wurde eine Stromsteuer von 2 Pfennig je Kilowattstunde neu eingeführt. Das gesamte produzierende Gewerbe brauchte allerdings nur 20 Prozent dieser Regelsätze zu zahlen.

Im November 1999 verabschiedete der Bundestag ein „Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform“, das mit Beginn des Jahres 2000 die Steuer auf Kraftstoffe bis 2003 jedes Jahr um weitere sechs Pfennig erhöhte, sodaß sich binnen vier Jahren eine Erhöhung um 24 Pfennig ergab. Die Stromsteuer, die zunächst 2 Pfennig pro Kilowattstunde betrug, stieg jährlich um 0,5 Pfennig, sodaß sie sich bis 2003 auf vier Pfennig bzw. 2,05 Cent pro Kilowattstunde verdoppelt hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher fünf Stufen der Ökosteuer sowie der anfallenden Mehrwertsteuer (16 Prozent) verteuerte sich Strom bis zum Jahr 2003 um 2,37 Cent/kWh.

Nur ein ganz geringer Teil des Geldes kam der Förderung erneuerbarer Energien zugute. Stattdessen wurden die Einnahmen aus der Steuer einseitig dafür verwendet, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu senken. Zugleich wurde das Produzierende Gewerbe weitgehend von der neuen Stromsteuer und auch den Mehrbelastungen durch die Mineralölsteuer befreit. Die Schröder-Regierung hatte allen Grund, dieses pompöse Geschenk an die Unternehmer – eines von vielen, die sie im Zuge ihrer neoliberalen "Reformen" machte – als "ökologische Steuerreform" zu tarnen...

Stromsteuer trifft im wesentlichen nur Kleinverbraucher

Anfang 2003 kam es zu weiteren Änderungen der Ökosteuer-Gesetzgebung: Dabei wurde der ermäßigte Steuersatz für das Produzierende Gewerbe von bisher 20 Prozent auf 60 Prozent heraufgesetzt. Dennoch waren die Betriebe in der Praxis von den Öko-Steuern kaum betroffen, da mit den Einnahmen aus dieser Steuer ihre Lohnnebenkosten gesenkt wurden. Wenn sie trotzdem mehr Stromsteuer zahlten als sie einsparten, sorgte der sogenannte Spitzenausgleich dafür, daß sie diese Summe zu 95 Prozent erstattet bekamen. Die Öko-Steuern belasteten also im wesentlichen nur die privaten Haushalte und andere Kleinverbraucher.

Die EU-Kommission genehmigte die weitgehende Befreiung der Industrie von der Öko-Steuer zunächst bis März 2002. Sie war dann aber nicht bereit, die von der Bundesregierung beantragte Verlängerung um zehn Jahre ohne weiteres zu bewilligen. Sie kürzte die Laufzeit der Spitzenausgleichs-Regelung auf fünf Jahre und koppelte sie außerdem an die Minderung der CO2-Emissionen, die von der deutschen Wirtschaft als Beitrag zum Klimaschutz zugesagt worden war. Die Kommission machte zur Bedingung, daß der Spitzenausgleich bereits im Jahr 2004 beendet werde, falls sich bis dahin absehen lasse, daß die Industrie die für das Jahr 2005 zugesagte Verringerung der Kohlendioxid-Emissionen nicht erfüllen könne. Andererseits stellte sie eine weitere Verlängerung der Maßnahme um zehn Jahre in Aussicht, sofern die Umweltschutzleitlinien erfüllt würden.

Die deutsche Industrie schien diese „Bewährungsauflage“ völlig vergessen zu haben, als sie im Dezember 2006 lauthals gegen die Abstriche protestierte, die Brüssel am deutschen Zuteilungsplan für die zweite Periode des Handels mit Emissionszertifikaten vornahm. Denn sie hatte ihre CO2-Verpflichtungen keineswegs eingehalten. Bundesumweltminister Gabriel riet ihr deshalb dringend, sich um die Einhaltung der versprochenen CO2-Minderungen zu kümmern, statt die angeblich überhöhten Klimaschutzauflagen der Kommission zu attackieren. Andernfalls sei mit einer Verlängerung des Spitzenausgleichs nicht zu rechnen.

Auch auf EU-Ebene kam es 2003 zu einer Einigung über einheitliche Mindestsätze für die Besteuerung von Energie. Die entsprechende Richtlinie, die die zum 1. Januar 2004 in Kraft trat, erhöhte die seit 1992 geltenden Mindestsätze für Mineralölerzeugnisse und erfaßte überdies Kohle, Erdgas und Strom. Für Strom betrug der Mindeststeuersatz 1 Euro/MWh bei nichtgewerblicher Nutzung bzw. 0,5 Euro/MWh bei gewerblicher Nutzung. Das waren nur Bruchteile des seit Anfang 2003 in Deutschland geltenden Stromsteuer-Satzes von 20,5 Euro/MWh. Auch sonst hatte die neue Richtlinie kaum praktische Auswirkungen, da in fast allen Ländern der EU bereits wesentlich höhere Steuersätze galten.

Konzessionsabgaben bis zu 2,39 Cent/kWh

Im Unterschied zur Stromsteuer sind die Konzessionsangaben so alt wie die Stromwirtschaft. Sie wurden von den Gemeinden als Gegenleistung verlangt, wenn sie einem nicht in kommunaler Regie tätigen Unternehmen die Stromversorgung bzw. die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Leitungen überließen. In der Regel bekam der Stromversorger dafür das exklusive Recht zur Verlegung von Leitungen und ein faktisches Versorgungsmonopol. Eine gesetzliche Regelung erfolgte erstmals 1941. Dabei wurden Höchstsätze für Tarif- und Sondervertragskunden festgelegt, die einen bestimmten prozentualen Anteil am Strompreis nicht übersteigen durften. Ebenfalls mit dem Ziel der Eindämmung als Strompreisfaktor wurden neue Konzessionsverträge generell untersagt. An dieser Praxis hielt auch die Bundesrepublik fest, so daß es jahrzehntelang kaum zur Veränderung bestehender oder zum Abschluß neuer Konzessionsverträge kam.

Dies änderte sich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im November 1990 grünes Licht für den Abschluß neuer Konzessionsverträge gegeben hatte. Eine neue Verordnung erlaubte ab 1992 sämtlichen Gemeinden die Erhebung von Konzessionsabgaben. Sie legte absolute Höchstsätze fest, die für Haushaltskunden je nach Gemeindegröße zwischen 2,6 und 4,69 Pfennig/kWh, für Schwachlaststrom bei 1,20 Pfennig/kWh und für Sondervertragskunden bei 0,22 Pfennig/kWh liegen. Sondervertragskunden müssen die ermäßigte Konzessionsabgabe (heute 0,11 Cent/kWh) auch nur dann bezahlen, wenn die Kosten pro Kilowattstunde einen bestimmten „Grenzpreis“ erreichen und überschreiten. Dieser Grenzpreis errechnet sich aus dem Durchschnittserlös, den die Stromversorger mit der Belieferung sämtlicher Sondervertragskunden im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielten. Besonders stromintensive Unternehmen, die als Großkunden besonders günstige Strompreise eingeräumt bekommen, sind deshalb von der Konzessionsabgabe überhaupt nicht betroffen.

Kommunen erschließen sich durch Umgründung ihrer Eigenbetriebe eine sprudelnde Einnahmequelle

Obwohl den Kommunen kein automatischer Anspruch auf Ausschöpfung der Höchstgrenzen zustand, entwickelte sich die Konzessionsabgabe damit zu einer sprudelnden Einnahmequelle für die Stadtkassen. Nicht zuletzt machten viele Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre bisherigen städtischen Eigenbetriebe in rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen umzuwandeln, um ihnen ebenfalls die Konzessionsabgabe berechnen und so eine Art kommunaler Stromsteuer erheben zu können. Die Konzessionsabgabe wird in ähnlicher Form auch für Gaslieferungen erhoben, wobei die Sätze pro Kilowattstunde jedoch wesentlich niedriger sind.

Die Energierechtsreform von 1998 beseitigte die Vergabe exklusiver Wegerechte durch die Gemeinden, beließ ihnen aber die Möglichkeit, die Konzessionsabgaben weiterhin für die Einräumung des einfachen Wegerechts zu erheben. Allerdings erlangten nun Haushaltskunden, die von ihrem traditionellen Anbieter zu einem neuen Lieferanten wechselten, formal den günstigeren Status von Sondervertragskunden. Es bedurfte einer Änderung der Konzessionsabgabenverordnung, um sie weiterhin mit den höheren Sätzen belasten zu können.

Subventionierung der Erneuerbaren Energien

Um die erneuerbaren Energieträger zu fördern, wurden die Stromversorger erstmals 1991 gesetzlich verpflichtet, die Netzeinspeisung von Strom aus Wasserkraft, Wind, Photovoltaik, Biomasse u.ä. zu festgelegten Sätzen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtete sich jeweils nach dem Durchschnittserlös, den die Stromversorger im vorvergangenen Jahr aus der Stromabgabe an Letztverbraucher erzielt hatten.

Anfang des Jahres 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt. Das neue Gesetz gewährte den Einspeisern von Strom aus erneuerbaren Energien attraktive Vergütungen, die nicht mehr von den Erlösen der Stromversorger bzw. vom Strompreis abhingen und damit den Einspeisern eine sichere Kalkulationsgrundlage boten. Im Unterschied zur alten Regelung konnte die Netzeinspeisungsvergütung nun auch von Stromversorgern beansprucht werden, sofern sie nicht zu über 25 Prozent dem Bund oder einem Bundesland gehörten. Wie das alte Stromeinspeisungsgesetz enthielt die Neuregelung eine sogenannte Härteklausel, welche die Belastungen bundesweit auf alle Übertragungsnetzbetreiber und damit letzten Endes auf die Strompreise umlegte.

EEG-Vergütungen übersteigen Marktwert des Stroms um ein Vielfaches

Am 1. August 2004 trat eine umfassende Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft, die zugleich eine entsprechendeEU-Richtlinie umsetzte. Das neue EEG besteht aus insgesamt 21 Paragraphen, während das alte EEG nur 13 hatte und das Stromeinspeisungsgesetz sogar mit nur vier auskam. Es knüpft in der Systematik an die alte Regelung an, differenziert aber stärker und erhöht die Vergütungen insgesamt. Für Windkraftanlagen wurde ein Mindestertrags-Kriterium eingeführt, um die „Verspargelung“ windschwacher Standorte zu verhindern.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungen übersteigen den Marktwert des eingespeisten Stroms um ein Vielfaches. Extrem hoch ist vor allem die Subventionierung von Solarstrom, die bis zu 62,4 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Die Vergütungen erreichen für Biomasse bis zu 17,6 Cent/kWh, für Windstrom bis zu 8,7 Cent/kWh und für Wasserkraft bis zu 9,67 Cent/kWh. Sie sind zwar degressiv gehalten, so daß sie mit den Jahren geringer werden. Da aber gleichzeitig die Zahl der subventionierten Anlagen zunimmt, wächst dennoch die EEG-Belastung der Strompreise.

Subventionierung der Kraft-Wärme-Kopplung

Kurz nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz trat im Mai 2000 das „Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung“ in Kraft. Es verpflichtete die Netzbetreiber zur Zahlung einer Mindestvergütung von 9 Pf/kWh für Strom, der aus Heizkraftwerken oder Blockheizkraftwerken in ihr Netz eingespeist wird. Die Vergütung reduzierte sich mit Beginn eines jeden neuen Jahres um 0,5 Pf/kWh, so dass sie beim Auslaufen des Gesetzes im Jahre 2004 noch 7 Pf/kWh betragen hätte.

Anfang 2002 verabschiedete der Bundestag dann aber ein neues „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG), das die bislang geltende provisorische Regelung ablöste. Es basiert auf den Eckpunkten einer Klimaschutzvereinbarung, auf die sich Regierung und Verbände im Juni 2001 geeinigt hatten und mit der auch die weitgehende Befreiung der Industrie von der Öko-Steuer begründet wurde (siehe oben). Demnach soll durch die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ein erheblicher Beitrag zur Minderung der deutschen Kohlendioxid-Emissionen erreicht werden. Bis 2005 sollte diese Minderung gegenüber dem Basisjahr 1998 zehn Millionen Tonnen Kohlendioxid erreichen. Bis 2010 sollen es insgesamt 23 Millionen Tonnen Kohlendioxid werden. Mindestvorgabe sind zwanzig Millionen Tonnen. Tatsächlich dürfte aber keines dieser Ziele tatsächlich erreicht werden.

Die Förderung erstreckt sich auf bestehende Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und modernisierte alte Bestandsanlagen, sofern sie bis Ende 2005 in Dauerbetrieb genommen wurden. Ebenfalls einbezogen sind kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW sowie Strom aus Brennstoffzellen. Bei Blockheizkraftwerken muß die Inbetriebnahme aber bis Ende 2005 erfolgt sein. Bei Brennstoffzellen gilt die Förderung für alle Anlagen, die bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen werden.

Auch diese Subventionierung erhöht den Strompreis und muss letztendlich vom Verbraucher bezahlt werden.

Nächstes Kapitel: „Hinkender Vergleich “