März 2023

230301

ENERGIE-CHRONIK


EU-Notfallverordnung erleichtert Ausbau von Erneuerbaren und Netzen

Bundestag und Bundesrat stimmten am 3. März einer Reihe von Gesetzesänderungen zu, mit denen der bislang noch schwächelnde Ausbau der Erneuerbaren und der Stromnetze endlich in Fahrt kommen soll. Die Änderungen stützen sich auf die sogenannte EU-Notfallverordnung 2022/2577, die am 30. Dezember 2022 in Kraft trat und bis 30. Juni 20245 befristet ist. Salopp wird die EU-Verordnung, deren Geltung gemäß Artikel 9 auf Vorschlag der EU-Kommission noch verlängert werden kann, auch als "Turbo" für den Ausbau der Erneuerbaren bezeichnet. In Deutschland dient sie als Grundlage, um gemeinsam mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Der Bundestag billigte die Gesetzesänderungen mit den Stimmen der drei Regierungsfraktionen gegen die der drei Oppositionsparteien.

Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung können entfallen

Laut einem Überblickspapier der Bundesregierung gelten die Erleichterungen für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV in hierfür vorgesehenen Gebieten, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiber ein Wahlrecht: Sie können sowohl bei neuen als auch bei laufenden Verfahren entscheiden, ob sie von dem erleichterten Verfahren profitieren wollen.

Für Erneuerbare-Anlagen und Netzprojekte in solchen Gebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfallen im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die artenschutzrechtliche Prüfung. Zur Wahrung des Artenschutzes werden verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Grundlage von vorhandenen Daten durchgeführt. Eine Kartierung durch die Vorhabenträger entfällt. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Für Netze und Windenergieanlagen werden finanzielle Ausgleichszahlungen fällig

Sind keine Daten oder keine wirksamen Minderungsmaßnahmen vorhanden, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Für Stromnetze gilt das in jedem Fall. Die Höhe der Entschädigung beträgt

Solaranlagen auf Freiflächen sind nicht von der artenschutzrechtlichen Prüfung befreit

Bei PV-Freiflächen-Anlagen in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt zwar die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), eine artenschutzrechtliche Prüfung ist aber weiterhin durchzuführen. Daher wird hier keine Zahlung in Artenhilfsprogramme vorgesehen.

Für Windenergieanlagen an Land erfolgt die Umsetzung der EU-Notfallverordnung im neuen § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Die Erleichterungen gelten grundsätzlich für alle Flächen, auf die das Gesetz zielt. Allerdings sind solche Flächen ausgenommen, die gleichzeitig Natura-2000-Gebiete sind oder für die bei Ausweisung der Fläche keine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Da eine solche jedoch seit vielen Jahren verpflichtend ist, ist bei den meisten Windenergiegebieten vom Vorliegen einer solchen Prüfung auszugehen.

Für Repowering und Wärmepumpen gilt die EU-Verordnung unmittelbar

Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung sind unmittelbar anwendbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden:


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