Februar 2011

110201

ENERGIE-CHRONIK


Bundestag verabschiedet EEG-Novelle mit zusätzlichen Abstrichen an der Solarförderung

Der Bundestag billigte am 24. Februar eine umfangreiche Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), mit der die seit Juni 2009 geltende EU-Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren (090614) in nationales Recht umgesetzt wird. Ferner enthält die Gesetzesänderung die zusätzlichen Abstriche an der Solarförderung, wie sie im Januar zwischen dem Bundesumweltministerium und dem Bundesverband Solarwirtschaft vereinbart wurden (110101). Das Bundeskabinett hatte dazu am 2. Februar eine entsprechende "Formulierungshilfe" des Bundesumweltministeriums verabschiedet. Sie berücksichtigte zugleich Änderungswünsche des Bundesrats am ursprünglichen Regierungsentwurf der EEG-Novelle, den der Bundestag am 11. November in erster Lesung beraten hatte. Unabhängig von den jetzt beschlossenen Änderungen soll das EEG bis Anfang nächsten Jahres neu gefaßt werden.

Die Novellierung des EEG erfolgte im Rahmen eines Artikelgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie, das die Regierungsmehrheit des Bundestags gegen die Stimmen von SPD und Linken bei Enthaltung der Grünen billigte. Dieses "Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien" ändert zugleich das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (110202), das Energiestatistikgesetz, das Baugesetz und die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Die Umsetzung der EU-Richtlinie hätte eigentlich schon bis 5. Dezember 2010 erfolgen müssen.

Zertifizierungspflicht für Herkunftsnachweise

Als wichtigste Neuerung übernimmt das EEG aus der EU-Richtlinie die Zertifizierungspflicht für sogenannte Herkunftsnachweise. Laut § 3 handelt es sich dabei um "ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde". Der neugefaßte § 55 verfügt unter anderem die Einrichtung einer entsprechenden elektronischen Datenbank und bestimmt das Umweltbundesamt als zuständige Behörde. Weitere Einzelheiten regelt eine noch zu erlassende Rechtsverordnung. Das Doppeltvermarktungsverbot in § 56 gilt indessen weiter. Es dürfen also für EEG-vergüteten Strom keine Zertifikate ausgestellt werden. Es gibt auch keinen obligatorischen Handel mit solchen Zertifikaten, wie dies die EU-Kommission ursprünglich beabsichtigte, um nationale Fördersysteme wie das EEG aushebeln zu können (080103).

Biomasse soll ökologischen Anforderungen genügen

Die Verordnungsermächtigungen in § 64 wurden erweitert und ermöglichen es künftig, nachteilige Auswirkungen der Verstromung von Biomasse zu begrenzen. Eine Vergütung soll nur noch stattfinden, wenn die Biomasse "bestimmte ökologische Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau" erfüllt. Der Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen kann unter Umständen entfallen.

Niedrigere Vergütungssätze für Solarstrom

Die vereinbarten Abstriche an der Solarförderung sind in den Paragraphen 20, 32 und 33 enthalten. Die Grundvergütung nach § 32 sinkt von 31,94 auf 21,11 Cent/kWh, mit Ausnahme bestimmter ebenerdiger Anlagen, für die ein leicht erhöhter Satz von 22,07 Cent/kWh gilt. Die in vier Leistungsklassen gestuften Vergütungen für Anlagen auf oder an Gebäuden, die bisher nach § 33 Abs. 1 zwischen 33,00 und 43,01 Cent/kWh betrugen, werden auf 21,56 bis 28,74 Cent/kWh reduziert. Nach § 20 sinken alle diese Vergütungen ab 2012 jährlich um 9 Prozent, wobei sich dieser Prozentsatz erhöht oder vermindert, wenn die in § 20 Abs. 3 und 4 definierten Zubau-Korridore verlassen werden.

"Grünstromprivileg" gilt bis Jahresende noch uneingeschränkt

Das in § 37 Abs. 1 enthaltene "Grünstromprivileg" wird beibehalten, aber mit Blick auf die Explosion der EEG-Umlage auf 2 Cent/kWh beschränkt (110101). Laut den "Übergangsbestimmungen" in § 66 Abs. 8 gilt allerdings für das laufende Jahr noch die alte Regelung, die Stromanbieter sogar komplett von der EEG-Umlage befreit, wenn mehr als die Hälfte ihres Stromverkaufs aus erneuerbaren Quellen stammt. Für diese Verschiebung hatte sich erfolgreich der Lobby-Verband BDEW eingesetzt. Er argumentierte mit dem "Vertrauensschutz" für solche Versorger und Unternehmen, die den Bezug von Grünstrom für das laufende Jahr bereits fest vereinbart hätten und dabei noch von den alten Konditionen ausgegangen seien.

Die Annahme des "Europarechtsanpassungsgesetzes" erfolgte mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition gegen die von SPD und Linken bei Enthaltung der Grünen.

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