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Dieses Lastprofil zeigt den durchschnittlichen Stromverbrauch deutscher Haushalte jeweils an Werktagen, Samstagen und Sonntagen, wobei wiederum differenziert wird nach dem Verbrauch im Winter (oberste Kurve), im Sommer (untere Kurve) und in der Übergangszeit (mittlere Kurve). Die standardisierten Lastprofile für die einzelnen Verbrauchergruppen basieren auf solchen differenzierten Erhebungen.

Die 2. Verbändevereinbarung macht die „Durchleitung“ zur „Netznutzung“

Als sich die Vertreter der Stromwirtschaft 1999 erneut zusammensetzten, um über die Neufassung der Verbändevereinbarung zu beraten, war allen klar, daß man das Durchleitungs-Verfahren vereinfachen müßte. Insbesondere mußte eine praktikable Lösung für die Durchleitung zu Kleinverbrauchern gefunden werden, damit die zahlreichen Lieferantenwechsel von Haushaltskunden, die im zweiten Halbjahr 1999 mehr oder weniger schon im Vorgriff auf die Neuregelung erfolgten, nicht in der Luft hängen blieben. Denn bei strikter Anwendung der bis dahin gültigen Regelung konnte ein Netzbetreiber diesem Kundenkreis den Lieferantenwechsel gründlich vergällen. Viele Anbieter von Haushaltsstrom sicherten sich deshalb durch Klauseln ab, welche die Wirksamkeit des Liefervertrags vom Zustandekommen der Durchleitung abhängig machten. Andere Anbieter arrangierten sich mit unwilligen Netzbetreibern, welche die Durchleitung nicht gewähren wollten, weiterhin im Wege der „Beistellung“ indem sie ihnen die fragliche Strommenge einfach abkauften und auf eigene Rechnung an den neugewonnenen Kunden weiterreichten.

Nach teilweise recht schwierigen Verhandlungen unterzeichneten die Verbände der Stromwirtschaft am 13. Dezember 1999 die zweite Verbändevereinbarung, die eine wesentliche Vereinfachung des bisherigen Verfahrens bedeutete. Die Netznutzer zahlten nun einen Punkttarif, der unabhängig von der Entfernung war, da das Entgelt die Nutzung aller vorgelagerten Netze mit einschloß. Mit der Verwendung repräsentativer Lastprofile wurde eine praktikable Lösung für das Massengeschäft mit Haushalten und sonstigen Kleinkunden gefunden, die aufwendige Meßeinrichtungen beim Endverbraucher entbehrlich machte. Zum Kreis der Beteiligten gehörten dieses Mal neben der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) auch die Deutsche Verbundgesellschaft (DVG), die Arbeitsgemeinschaft Regionaler Energieversorgungsunternehmen (ARE) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU).

Um den Unterschied zur alten transaktionsbezogenen Sichtweise deutlich zu machen, ersetzte die neue Vereinbarung den Begriff Durchleitung durch „Netznutzung“. Der alte Begriff tauchte an keiner Stelle mehr auf. Entsprechend trug die Neufassung den Titel „Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie“.

Lastprofile vereinfachen Belieferung von Kleinkunden

Die zweite Verbändevereinbarung vereinfachte die Stromlieferung an Kleinkunden durch die Verwendung von Lastprofilen, welche die sonst obligatorische Leistungsmessung im Viertelstunden-Takt entbehrlich machen. Solche Lastprofile wurden im Auftrag des Verbands der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) erarbeitet und den Netzbetreibern zur Verfügung gestellt. Es blieb jedoch dem jeweiligen Netzbetreiber überlassen, welche Lastprofile er verwendete. Ebenso hatte er die Wahl, ob er bei ihrer Anwendung das synthetische oder das analytische Verfahren bevorzugte.

Beim synthetischen Verfahren wurden vor der eigentlichen Einspeisung jedem Händler die Lastprofile zugeordnet, die er in Form von Fahrplanlieferungen einzuspeisen hatte. Das Risiko von Abweichungen trug der Netzbetreiber.

Beim analytischen Verfahren verglich der Netzbetreiber nach Ablauf jedes Liefertags den tatsächlichen Verlauf des Gesamtlastganges und ermittelte die „Restkurve“. Die Restkurve erhielt er, wenn er vom gesamten Stromverbrauch die per viertelstündliche Leistungsmessung ermittelten Verbräuche abzog. Diese Restkurve teilte er auf alle Händler anteilig auf. Für jeden Händler ergab sich so eine bestimmte analytische Kurve, die er im Lauf des Tages hätte einspeisen müssen und welche die Basis für die Abrechnung bildete. Das Risiko von Abweichungen konnte bei diesem Verfahren völlig auf die Händler abgewälzt werden.

Bilanzkreise ermöglichen das Saldieren von Entnahmen und Einspeisungen

Die Ermittlung des Netznutzungsentgelts erfolgte auf Basis der kalkulatorischen Kosten, getrennt für Netze und Umspannungen. Im Idealfall der zeitgleichen Entnahme, wenn also die Einspeisungen der Lieferanten ins Netz dem Verbrauch ihrer Kundengruppen zeit- und mengengleich entsprechen, durfte der Netzbetreiber das Entgelt nur für die Kosten verlangen, die ihm durch die Vorhaltung und den Betrieb des Netzes sowie durch eventuelle Umspannungen entstehen. Sobald der Kunde aber über ein vereinbartes Toleranzband hinaus von der vereinbarten Leistung abwich – sei es, daß er zuviel entnahm oder zuwenig einspeiste – mußte er dem für den Ausgleich zuständigen Übertragungsnetzbetreiber den zusätzlichen Aufwand an Regelleistung und -energie erstatten.

Da sich die unterschiedlichen Abweichungen bei Einspeisungen und Entnahmen teilweise kompensieren, sah die neue Verbändevereinbarung die Bildung von Bilanzkreisen vor. Diese bestanden aus entnehmenden Kunden und einspeisenden Kraftwerken. Die gesamten Einspeisungen und Entnahmen wurden im Viertelstundentakt saldiert. Die dann noch verbleibende Abweichung wurde vom Übertragungsnetzbetreiber ausgeglichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt. Dieser Bilanzkreisverantwortliche war in der Regel der Stromhändler, der innerhalb des Arbeitsbereichs des Übertragungsnetzbetreibers eine bestimmte Anzahl von Kunden versorgte.

Sogenannte Fahrpläne mit vorheriger Angabe der Höhe geplanter Einspeisungen und Entnahmen waren nur noch erforderlich, wenn Einspeisung und Entnahme in unterschiedlichen Regelzonen erfolgten. Sie waren nicht genehmigungsbedürftig, sofern sie nicht einen vom Netzbetreiber veröffentlichten Engpaß beeinflußten. Aus betrieblichen Gründen gaben darüber hinaus Kraftwerke mit einer Leistung von über 100 Megawatt einen Fahrplan ab.

Einteilung in zwei Handelszonen bald gegenstandslos

Die zweite Verbändevereinbarung teilte den deutschen Strommarkt in zwei Handelszonen ein: Zur Handelszone Nord gehörten die Übertragungsnetze von Veag, PreussenElektra, VEW Energie, HEW und Bewag, zur Zone Süd die Netzbereiche von EnBW, RWE und Bayernwerk. Sobald ein Stromhändler beide Zonen in Anspruch nahm, sollte er zuzüglich zum Netznutzungsentgelt für den Saldo der ausgetauschten Energiemengen ein Transportentgelt von 0,25 Pfennig pro Kilowattstunde zahlen, wobei gegenläufige Lieferungen zwischen „Bilanzkreisen“ unterschiedlicher Handelszonen saldiert werden konnten.

Der Verzicht auf dieses Transportentgelt gehörte zu den Auflagen, von denen die EU-Kommission und das Bundeskartellamt die Genehmigung der Fusionen Veba/Viag und RWE/VEW abhängig machten. Denn mit ihren Energietöchtern PreussenElektra und Bayernwerk bzw. RWE Energie und VEW Energie waren beide Fusionskandidaten sowohl in der nördlichen als auch in der südlichen Handelszone vertreten. Die Kartellbehörden sahen in den Handelszonen eine Diskriminierung ausländischer Unternehmen. Auch Stromhändler kritisierten den „Stromäquator“, weil er solche Unternehmen begünstigte, die in beiden Zonen tätig waren und deshalb Lieferungen und Bezüge von Strom saldieren konnten. Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verzichteten vor diesem Hintergrund rückwirkend zum 1. Juli 2000 auf die Erhebung des Transportentgelts. Nur an den deutschen Außengrenzen wurde weiterhin ein Transportentgelt von 0,125 Pf/kWh für importierte oder exportierte Energie erhoben.

Verzicht auf Papierkrieg und Wechselgebühren

Auf schwachen Beinen stand auch eine weitere Regelung, die den Netzbetreibern zugestand, von wechselbereiten Endkunden jeweils zwei Verträge verlangen dürfen: Einen Anschlußvertrag, der den technischen Anschluß an das Netz regelt, und einen Netznutzungsvertrag, der die Art der Nutzung und die Höhe des Entgelts festlegt. Das Bundeskartellamt sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung der neuen Anbieter durch die etablierten Stromversorger. Besonders groß werde die „Abschreckung“, wenn der Netzbetreiber die wechselwilligen Kunden auch noch mit unüberschaubaren, komplizierten Vertragstexten konfrontiere. In der Neufassung der zweiten Verbändevereinbarung wurde deshalb den Stromlieferanten zugestanden, ihren Kunden den lästigen Papierkrieg durch Vorlage eines „All-inclusive-Vertrages“ zu erleichtern.

Keine Gnade bei den Kartellbehörden fanden ferner die „Wechselgebühren“, die auf Drängen der kommunalen Stromversorger in einer Protokollerklärung zur zweiten Verbändevereinbarung festgehalten wurden. Demnach hätten die durch den Wechsel eines Kunden entstehenden Kosten „separat in Rechnung gestellt“ werden dürfen. Nach Auffassung der Kartellämter war eine solche Forderung schon deshalb unzulässig, weil der durch den Kundenwechsel entstehende Aufwand nicht den Netzkosten, sondern den Vertriebskosten zuzurechnen sei.

Lieferantenwechsel weiterhin problematisch

Obwohl die zweite Verbändevereinbarung gegenüber der ersten Durchleitungs-Regelung, die noch ganz auf Großkunden zugeschnitten war, eine wesentliche Verbesserung darstellte, konnte sie eine Vielzahl von Konflikten um Netzzugang, Höhe der Netznutzungsgebühren und Modalitäten des Versorgerwechsels nicht verhindern. Bundeswirtschaftsminister Werner Müller forderte deshalb am 31. Mai 2001 die deutsche Stromwirtschaft nachdrücklich auf, die noch vorhandenen Probleme beim Versorgerwechsel von Privatkunden endlich wirksam abzustellen. Andernfalls lasse sich eine staatliche Regulierung des Netzgangs nicht verhindern, warnte er die anwesenden Vertreter der Branche auf dem Kongreß des Verbands der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) in Hamburg

Müller listete eine ganze Reihe konkreter Fälle auf, in denen Stadtwerke und andere Stromversorger den Wechsel zu neuen Stromlieferanten in schikanöser Weise be- und verhindert hätten. Manche örtlichen Versorger würden von Konkurrenten allein für die Netznutzung mehr verlangen als sie ihren eigenen Endkunden für die Netznutzung inklusive Strombeschaffung und sonstiger Leistungen in Rechnung stellen. Es handele sich dabei offensichtlich nicht um Einzelfälle. Das Bild der Branche werde geprägt von „reihenweisen Beschwerden, unzufriedenen Kunden und Wettbewerbern, die man am langen Arm verhungern läßt“. (Siehe Text der Rede)

Konfliktstoff-Katalog der Kartellbehörden

Auch das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden sahen „mißbräuchliche Praktiken“ bei einzelnen Betreibern von Stromnetzen. Im Jahre 2001 leiteten die Kartellbehörden in rund zwei Dutzend Fällen Ermittlungen ein. In mehreren Fällen kam es zu Mißbrauchsverfahren.

Grundsätzlich sahen die Kartellbehörden die Gefahr, daß integrierte Versorger ihre Netznutzungsentgelte möglichst hoch kalkulieren, um andere Stromanbieter zu diskriminieren. Mit den Gewinnen aus den überhöhten Netznutzungsentgelten könnten sie die rechnerischen Verluste im Vertriebsbereich leicht wieder ausgleichen.

Die Kartellbehörden stützten sich dabei auf ein Papier, das eine gemeinsame Arbeitsgruppe im Frühjahr 2001 vorgelegt hatte, um in Musterverfahren einzelne Streitfragen der Netznutzung gerichtlich klären zu lassen. (siehe Details)



Die 3. Verbındevereinbarung verwirklicht das ‹Vergleichsmarktkonzeptñ