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Wie schon die Wärmeschutzverordnung schreibt auch die Energieeinsparverordnung Höchstwerte für den sogenannten Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) vor. Wie aus dieser Grafik hervorgeht, erreichen 17 cm Zellulosedämmstoff denselben k-Wert wie mit einer 91 cm starken Betonwand. Und eine dünne Leichtbauwand kann sogar noch besser dämmen als zweischaliges Mauerwerk mit Mineralfaser-Dämmschicht.

Das Energieeinsparungsgesetz von 1976

In Deutschland macht die Raumheizwärme annähernd ein Drittel des gesamten Verbrauchs an Endenergie aus. Bei den Haushalten beansprucht die Raumheizung ungefähr 75 Prozent des Endenergieverbrauchs, einschließlich der Warmwasserversorgung sogar 88 Prozent. Entsprechend groß sind die Möglichkeiten zur Energieeinsparung.

Durch das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 wurde die Bundesregierung erstmals ermächtigt, bestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung bei Neubauten vorzuschreiben. Der erste Satz dieses Gesetzes lautet bis heute unverändert: "Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muß, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, daß beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben."

Das Energieeinsparungsgesetz bildete die Grundlage der Wärmeschutzverordnung, die erstmals 1977 erlassen wurde. Architekten und Bauherrn mußten seitdem darauf achten, daß neue Gebäude den Vorschriften der Wärmeschutzverordnung genügten. So durften etwa Außenwände und Fensterflächen einen bestimmten "Wärmedurchgangskoeffizienten" nicht überschreiten.

Die Anforderungen an den Wärmeschutz bei Neubauten wurden 1982 und 1994 weiter erhöht. Die neuere Fassung der Wärmeschutzverordnung hob nicht bloß auf den Wärmedurchgangswert der Gebäudehülle ab, sondern berücksichtigte die gesamte Energiebilanz des Hauses. Dadurch schlugen neben besserer Wärmedämmung auch die passive Nutzung der Solarenergie oder die Rückgewinnung von Wärme zu Buche.

Neben der Wärmeschutzverordnung gab es noch zwei weitere wichtige Verordnungen, die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes den Energieverbrauch in Gebäuden senken sollten: Die Heizungsanlagen-Verordnung regelte die Anforderungen an Heizung und Warmwasserversorqung. Die Heizkosten-Verordnung verpflichtete alle Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten.

Das Energieeinsparungsgesetz kam unter dem Eindruck der Öl-Krise zustande, die Anfang der siebziger Jahre die Industrienationen schockierte. In den Zeiten billigen Öls hatte man der Wärmedämmung von Gebäuden und der Effizienz von Heizungsanlagen kaum Beachtung geschenkt. Die Ventile an den Heizkörpern konnten nur grob reguliert werden. In Mietshäusern wurden die Heizungskosten pauschal auf die Mieter umgelegt, so daß kaum ein Anreiz zum sparsamen Umgang mit Heizungswärme gegeben war. Bei Neubauten befestigte man die Heizkörper in Wandnischen mit dünnem Mauerwerk oder ungeschützt vor Glasflächen, so daß schon dadurch große Wärmeverluste entstanden.

Inzwischen gibt es kaum noch Ängste vor einer neuen Ölkrise oder der Verknappung anderer Energieträger. Die Versorgung mit Energie scheint bis auf weiteres gesichert. Dafür ist der Umweltschutzgedanke in den Vordergrund getreten: Die Verbrennung fossiler Energieträger setzt das "Treibhausgas" Kohlendioxid frei, was eine Klimaveränderung mit noch unabsehbaren Folgen bewirken könnte. Außerdem werden die wichtigsten Energie-Ressourcen in absehbarer Zeit erschöpft sein. Es gibt Schätzungen, wonach die weltweit verfügbaren Öl-Reserven beim derzeitigen Verbrauch keine 50 Jahre mehr reichen werden. Für Erdgas werden die Reserven auf 65 Jahre, für Steinkohle auf 150 Jahre und für Braunkohle auf 550 Jahre veranschlagt. Schon die Rücksichtnahme auf künftige Generationen gebietet also einen möglichst sparsamen Umgang mit den unersetzlichen Ressourcen

Energieeinsparverordnung zielt auf Primärenergie-Bedarf

Die im Jahr 2001 beschlossene Energieeinsparverordnung (EnEV) hat ihre gesetzliche Grundlage ebenfalls im Energieeinsparungsgesetz von 1976. Sie faßt die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagenverordnung in einer einzigen Verordnung zusammen. Damit können Wärmeschutz und Anlagentechnik besser aufeinander abgestimmt werden. Wichtigste Meßlatte ist die "Primärenergie", die ein Gebäude benötigt. Daneben muß seine Wärmedämmung den Mindestvorschriften genügen. Beide Faktoren beeinflussen letztendlich den Energiebedarf des Gebäudes. Innerhalb gewisser Grenzen läßt sich so eine energetisch schlechtere Gebäudehülle durch eine bessere Heizungstechnik ausgleichen und umgekehrt.

Unter Primärenergie versteht man die in der Natur vorkommenden Energiequellen in ihrer ursprünglichen Form: Dazu gehören Kohle-, Erdöl-, Erdgas- und Uranvorkommen, aber auch Sonnenstrahlung, Windkraft, Erdwärme, Gezeitenenergie und Biomasse. Davon zu unterscheiden sind die Sekundärenergien. Zum Beispiel ist Strom eine Sekundärenergie, da er aus der Umwandlung von Primärenergien (z.B. Kohle) oder auch aus anderen Sekundärenergien (z.B. Heizöl oder Erdgas in aufbereiteter Form) gewonnen wird.

Freilich ist es aus der Sicht des Umweltschutzes und der Ressourcen-Schonung ein großer Unterschied, ab der Energiebedarf eines Gebäudes aus fossilen Primärenergien (Kohle, Gas, 01) oder aus erneuerbaren Primärenergien (Sonnenstrahlung, Wasserkraft, Wind, Biomasse) gedeckt wird. Die EnEV räumt deshalb den erneuerbaren Primärenergien einen Sonderstatus ein: Sofern sie den größten Teil des Heizenergiebedarfs (70 Prozent) decken, gilt die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nicht. In den Genuß derselben Regelung kommen Gebäude, die zu mindestens 70 Prozent mit Fern- oder Nahwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) versorgt werden. Unter Kraft-Wärme-Kopplung versteht man Kraftwerke, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen und dadurch eine besonders hohe Brennstoff-Ausnutzung erreichen können.

Die EnEV erhöht die energetischen Anforderungen an neue (Wohn-)Gebäude um rund dreißig Prozent. Damit wird die Niedrigenergie-Bauweise zum vorgeschriebenen Standard. Denn bisher verstand man unter Niedrigenergiehäusern solche Bauten, deren Energiebilanz um mindestens dreißig Prozent über den Mindestanforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 lag. Daraus ergab sich für ein Einfamilienhaus ein jährlicher Heizwärmebedarf von maximal 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und für ein Mehrfamilienhaus von 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter. Der Begriff war jedoch nicht verbindlich definiert und gesetzlich geschützt. Aus Reklamegründen sprachen manche auch dann von einem Niedrigenergiehaus, wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen nur unwesentlich überschritten wurden.

Die EnEV erhöht auch die Anforderungen bei Modernisierungen. Ferner ist der Altbaubestand insoweit betroffen, als ineffiziente Uralt-Heizkessel bis zum Jahr 2005 ersetzt werden müssen. Ferner sollen oberste Geschoßdecken nachträglich gedämmt werden, soweit sie nicht begehbar, aber zugänglich sind. Allerdings gibt es Ausnahmen, um z.B. Eigenheimbesitzer vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren.