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Grenzwerte für Felder

Seit Anfang 1997 gilt eine Verordnung, die auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbindliche Grenzwerte für die elektromagnetischen Felder von Hoch- und Niederfrequenzanlagen festlegt.

Die Verordnung betrifft die Stromversorgung insoweit, als es sich um Freileitungen, Erdkabel und Umspannanlagen mit einer Spannung von 1000 Volt und mehr handelt. Diese Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das elektrische Feld einen Wert von 5 Kilovolt pro Meter und eine magnetische Flußdichte von 100 Mikrotesla nicht überschreitet. Außer Betracht bleiben in der Regel kurzzeitige Feldstärke- oder Flußdichtespitzen sowie kleinräumige Überschreitungen der genannten Grenzwerte außerhalb von Gebäuden, soweit diese nicht mehr als hundert Prozent ausmachen. Zum Zwecke der Vorsorge dürfen bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen die Grenzwerte grundsätzlich nicht überschritten werden.

Für Bahnstromfern- und oberleitungen legt die Verordnung einen Grenzwert von 10 Kilovolt pro Meter für das elektrische Feld und von 300 Mikrotesla für das magnetische Feld fest. Für Hochfrequenzanlagen (ortsfeste Sendeanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt und mehr im Frequenzbereich von 10 bis 300 000 Megahertz) sind dreifach gestufte Maximalwerte bis zu 61 Volt pro Meter und 0,16 Ampère pro Meter zulässig.