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Katalysatoren einer Entstickungs-Anlage vor dem Einbau

Rauchgasreinigung bei Kraftwerken

Von den gesetzlichen Bestimmungen zum Umweltschutz sind für die Stromversorger besonders das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Großfeuerungsanlagen-Verordnung (GFAVO) von Bedeutung. Das BImSchG bildet die allgemeine gesetzliche Grundlage für den Schutz vor "schädlichen Umwelteinwirkungen", wie sie neben anderen Industrieanlagen auch von Kraftwerken ausgehen können.

Die erstmals 1983 erlassene Großfeuerungsanlagen-Verordnung verpflichtet die Betreiber von "Großfeuerungsanlagen" mit einer Wärmeleistung über 50 Megawatt zur Einhaltung bestimmter Grenzwerte beim Ausstoß an Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Stickoxiden, Staub sowie Chloriden und Fluoriden. Sie gilt mithin auch für alle größeren Kraftwerke, soweit diese die elektrische Energie aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugen. Für kleinere Anlagen bzw. Kraftwerke werden die zulässigen Emissionen auf der Grundlage des BImSchG durch die Technische Anleitung (TA) Luft geregelt. Die Stromversorger haben auf dieser gesetzlichen Grundlage enorme Anstrengungen unternommen, um die Emissionen ihrer Kraftwerke möglichst gering zu halten, und dabei auch große Erfolge erzielt.

Am 24. Juli 2004 trat eine novellierte Verordnung Ůber Gro¤feuerungs- und Gasturbinenanlagen in Kraft, die eine einschlägige EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzte. Sie enthält zum Teil noch höhere Anforderungen an den Ausstoß von Staub, Stickoxiden und anderen Emissionen aus Kraftwerken. Im Unterschied zur alten Regelung erstreckt sie sich nun auch auf Gasturbinenanlagen, wie sie zur Stromproduktion oder zur Erzeugung des Betriebsdrucks in Gasnetzen verwendet werden.

Höhere Anforderungen an Entstickung ab 2013

Im Februar 2008 billigte der Bundestag die "Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSchV), mit der die zulässigen Jahresmittelwerte für den Ausstoß an Stickoxiden ab 2013 gegenüber den weiterhin geltenden Tagesmittelwerten der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) abgesenkt werden. Nach der Großfeuerungsanlagenverordnung darf der Ausstoß an Stickoxiden pro Kubikmeter Abgas je nach Feuerungswärmeleistung einen Tagesmittelwert von 250 bzw. 200 Milligramm nicht übschreiten. Nach der jetzt verabschiedeten Verordnung gilt ab 2013 zusätzlich die Begrenzung auf einen Jahresmittelwert von 100 Milligramm, sofern die Feuerungswärmeleistung mehr als 100 Megawatt beträgt. Gasturbinenkraftwerke dürfen im Jahresmittel höchstens 50 Milligramm Stickoxide pro Kubikmeter emittieren.