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Die Beratungsstellen der Stromversorger erläutern in Zweifelsfällen die Bestandteile der Stromrechnung.

Schutzvorschriften für Kleinverbraucher

Vier Verordnungen regeln die Grundversorgung und den Netzanschluß bei Strom und Gas

Auch nach der 1998 erfolgten Liberalisierung des Strommarkts blieben die Versorger verpflichtet, Allgemeine Tarife für die Belieferung von Kleinkunden mit Strom und Gas bekanntzugeben und diese behördlich genehmigen zu lassen. Die Einzelheiten regelte die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOEltV) in Verbindung mit den "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV). Für Gaskunden galten die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV). Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, daß der Wettbewerb nur den Großkunden zugute kommt oder gar auf dem Rücken der Kleinverbraucher stattfindet. .

Die Vorsorge schien zunächst überflüssig, denn schon kurz nach Inkrafttreten des neuen Energierechts entbrannte auch um die Niederspannungs-Kunden ein heftiger Wettbewerb. Da es den Anbietern zunächst mal um die Erringung von Marktanteilen ging, waren die neuen Billigstrom-Angebote für Haushalte und andere Kleinverbraucher mitunter nicht einmal kostendeckend. Sie lagen deshalb zum Teil deutlich unter den Tarifen, die den Bewegungen am Markt nicht so schnell folgen konnten, weil sie erst überprüft und genehmigt werden müssen. Ende 1999 verzichtete deshalb die Landesregierung von Baden-Württemberg ganz auf die Genehmigungspflicht für Tarife und ersetzte sie durch eine bloße Anzeigepflicht.

Bald aber zogen die Strompreise wieder an. Bis 2003 erreichten sie dieselbe Höhe wie vor der Liberalisierung. Schließlich wurde der Strom für sämtliche Verbraucher sogar teurer als früher. Damit gewann die amtliche Deckelung der Strompreise erneut an Bedeutung: Die amtlich genehmigten Tarife der Stromversorger repräsentierten nun wieder den Marktpreis, während die Billig-Angebote verkümmerten.

Genehmigungspflicht entfiel zum 1. Juli 2007

Dennoch schreibt das seit Juli 2005 geltende neue Energiewirtschaftsgesetz keine Tarife mehr vor. Es geht davon aus, das der Wettbewerb wieder in Fahrt kommt und die Genehmigung der Preise entfallen kann, wenn die von der Bundesnetzagentur betriebene "Anreizregulierung" zu greifen beginnt. Die Bestimmungen der Bundestarifordnung Elektrizität" (BTOEltV) galten deshalb nur noch bis 1. Juli 2007. Die "Grundversorger" – in der Terminologie des neuen EnWG sind das jene Versorger, die in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefern – haben seitdem nur noch "Allgemeine Preise" bekanntzugeben (§ 36). Dem Bundeswirtschaftsministerium verfügt allerdings über die Möglichkeit, die Gestaltung dieser Allgemeinen Preise näher zu regeln (§ 39).

Die für Kleinverbraucher relevanten Bestimmungen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes sind vor allem die "Grundversorgungspflicht" (§§ 36 - 37), die Ersatzversorgung (§ 38), die "Allgemeinen Preise und Versorgungsbedingungen" (§ 39), die "Energielieferverträge mit Haushaltskunden" (§ 41) sowie "Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen" (§ 42). Die neuen Vorschriften sind jedoch recht allgemein gehalten und mußten erst noch per Rechtsverordnung konkretisiert werden. Dies geschah mit vier Verordnungen, die jeweils für Strom und Gas die Grundversorgung und den Netzanschluß regeln. Sie traten am 8. November 2006 in Kraft und ersetzten die bisher gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) und die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV). Im einzelnen handelt es sich um die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), die Niederspannungsanschlußverordnung (NAV) und die Niederdruckanschlußverordnung (NDAV).

Verschärfung des Kartellrechts sollte mißbräuchlich überhöhte Preise verhindern

Da der Wegfall der Genehmigungspflicht offensichtlich zu früh erfolgt war, kam es Ende 2007 zu einer Novellierung des Kartellrechts, die es dem Bundeskartellamt ermöglichen sollte, gegen mißbräuchlich überhöhte Preise der Strom- und Gaskonzerne vorzugehen, bis neue Kraftwerke gebaut sind und neue Anbieter in den Markt kommen. Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde ein neuer Paragraph 29 eingefügt, der bis 31. Dezember 2012 befristet ist und folgendermaßen lautet:

Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur im Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder

2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Auf Grundlage der befristeten Regelung in § 29 GWB leitete das Bundeskartellamt 35 Mißbrauchsverfahren gegen Gasversorger ein. Am Ende mußten sich 29 Unternehmen verpflichten, ihren Kunden insgesamt 127 Millionen Euro zurückzuzahlen (081204). Außerdem mußten 14 Heizstrom-Lieferanten insgesamt 32 Millionen Euro zurückgeben (120311).

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